Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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      Im stationären Bereich darf der G-BA u.a. nach § 137c Abs. 1 S. 3 SGB V von Krankenhäusern angewandte Methoden auf Antrag von der Anwendung zulasten der Krankenkassen ausschließen, wenn ihr Nutzen nicht hinreichend belegt werden kann. Die Methodenbewertung kann nach § 137e Abs. 7 SGB V auch durch einen Antrag eines Herstellers eines Medizinprodukts oder eines Anbieters einer neuen Methode veranlasst werden.

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      Hinweis

      Ein eigener, in den letzten Jahren stark ausgebauter Aufgabenbereich ist die Schaffung der rechtlichen Grundlagen der Qualitätssicherung. § 135a SGB V verpflichtet alle Leistungserbringer zur Qualitätssicherung. Die Grundlagen für die Vertragsärzte und die zugelassenen Krankenhäuser bestimmt der G-BA in mehreren Richtlinien nach §§ 136 ff. SGB V.

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      § 92 Abs. 1 S. 2 SGB V listet derzeit 15 durch Richtlinien zu regelnde Themenkomplexe auf, die alle Bereiche der ärztlichen/zahnärztlichen Behandlung einschließlich deren Qualitätssicherung, die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bis hin zur Bedarfsplanung umfassen.

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      Im § 92a SGB V hat der G-BA die Aufgabe bekommen, neue Versorgungsformen, die über die bisherige Regelversorgung hinausgehen, und Versorgungsforschung, die auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung ausgerichtet ist, zu fördern. Hierfür wurden für die Jahre 2016–2019 Fördersummen von jeweils 300 Mio. € aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie von den Krankenkassen aufgebracht, die vom BVA in einem Innovationsfonds verwaltet werden. Die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel trifft nach § 92b SGB V ein vom G-BA eingerichteter Innovationsausschuss. Dem Ausschuss gehören neben dem unparteiischen Vorsitzenden des G-BA drei Vertreter des Spitzenverband Bund, je ein Vertreter von KBV, KZBV, DKG und des Bundesforschungsministeriums, sowie zwei Vertreter des BMG und zwei Patientenvertreter an.

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      Die Aufgaben des IQWiG sind in § 139a Abs. 3 SGB V näher beschrieben und ergeben sich im Übrigen aus der Aufgabenstellung des G-BA als zentralem Auftraggeber (§ 139b Abs. 1 SGB V). Ergänzend kann auch das BMG die Bearbeitung von Aufgaben beantragen (§ 139b Abs. 2 SGB V). Das IQWiG kann zur Erledigung seiner Aufträge Forschungsaufträge an externe Sachverständige vergeben, § 139b Abs. 2 SGB V. Im Rahmen der dem G-BA nach § 35a SGB V obliegenden Bewertung des Nutzens von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen führt das IQWiG im Auftrag des G-BA nach § 35b SGB V die Kosten-Nutzen-Bewertung gegenüber der vom G-BA festgelegten Vergleichstherapie durch.

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