Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
unmöglich machen.
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Die Bestellung, Amtsdauer, Amtsführung, Auslagenerstattung und Entschädigungen für den Zeitaufwand der Mitglieder und der Stellvertreter, die Geschäftsführung, das Verfahren und die Gebührenerhebung sowie die Kostenverteilung der einzelnen Schiedsgremien werden durch Rechtsverordnung des BMG mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
6. Prüfungs- und Beschwerdeausschuss
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Nach § 106 Abs. 1 SGB V überwachen die Krankenkassen und die KV gemeinsam die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung. Zuständig für die Durchführung der Prüfungen ist nach § 106 Abs. 2 S. 1 SGB V die Prüfungsstelle nach § 106c SGB V. Danach werden nach § 106c Abs. 1 SGB V von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen und den KV für jeden Bezirk eine gemeinsame Prüfungsstelle und ein gemeinsamer Beschwerdeausschuss gebildet, der aus einer paritätischen Anzahl von Vertretern der KV und der Krankenkassen und einem unparteiischen Vorsitzenden besteht. Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss nehmen nach § 106c Abs. 2 SGB V ihre Aufgaben eigenständig wahr, wobei die Prüfungsstelle den Beschwerdeausschuss organisatorisch unterstützt. Die Besetzung des Beschwerdeausschusses und die Geschäftsführung der Prüfungsstelle sind in der WiPrüfVO geregelt.[83]
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Die Prüfungsstelle wird in der Regel bei der KV errichtet, kann aber auch bei den Landesverbänden der Krankenkassen errichtet werden. Diese müssen sich auf die finanzielle und sächliche Ausstattung und auf einen Leiter einigen, der die Verwaltungsgeschäfte führt und die Organisation gestaltet. Kommt die Einigung nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Prüfungsstelle ist Behörde i.S.v. § 1 Abs. 2 SGB X.[84]
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Die Prüfungsstelle hat die für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen relevanten Daten und Unterlagen aufzubereiten und entscheidet nach § 106 Abs. 3 S. 1 SGB V über die zu treffenden Maßnahmen gegenüber Vertragsärzten, die ihrer Ansicht nach gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen haben. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungsstelle entscheidet eigenständig der Beschwerdeausschuss, gegen den dann auch die Klage zu richten ist (zu den weiteren Einzelheiten der Wirtschaftlichkeitsprüfung siehe Rn. 1071 ff.).
8. Kapitel Vertragsarztrecht › C. Die Beteiligten im Vertragsarztrecht › IV. Die Leistungserbringer
IV. Die Leistungserbringer
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Unter dem Begriff Leistungserbringer werden diejenigen Personengruppen verstanden, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen selbstständig oder unselbstständig erbringen (dürfen). Das SGB V erwähnt den Begriff in der Überschrift zum Vierten Kapitel und in den §§ 2 Abs. 4, 69, 70 und 71 Abs. 1 SGB V.
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Aus der Gliederung des Vierten Kapitels des SGB V wird deutlich, dass der Begriff „Leistungserbringer“ der Sammelbegriff für die in den Unterabschnitten des Kapitels genannten Berufsgruppen darstellt. Das sind die im Zweiten Abschnitt genannten Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die im Dritten Abschnitt genannten Krankenhäuser und andere Einrichtungen, speziell die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Abs. 2 SGB V), die Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen, die Hochschulambulanzen nach § 117 SGB V, die psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 SGB V, die geriatrischen Institutsambulanzen nach § 118a SGB V, die sozialpädiatrischen Zentren nach § 119 SGB V, die Einrichtungen der Behindertenhilfe nach § 119a SGB V, die stationären Pflegeeinrichtungen nach § 119b SGB V und die Medizinischen Behandlungszentren nach § 119c SGB V, die im Fünften Abschnitt genannten Dienstleister, die Heilmittel abgeben (Physiotherapeuten, Sprachtherapeuten, Ergotherapeuten usw.), die im Sechsten Abschnitt genannten Hilfsmittelversorger, die im Siebten Abschnitt genannten Apotheker und pharmazeutischen Unternehmer und die im Achten Abschnitt unter dem Begriff „Sonstige Leistungserbringer“ zusammengefassten Haushaltshilfen (§ 132 SGB V), ambulanten Pflegedienste (§ 132a SGB V), die Soziotherapeuten (§ 132b SGB V), die Einrichtungen für sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen (§ 132c SGB V), die palliativen Versorgungseinrichtungen (§ 132d SGB V), die Kurzzeitpflegedienste nach § 132h SGB V, die Hämophiliezentren nach § 132i SGB V, die Rettungsdienste (§ 133 SGB V) und die Hebammen (§ 134a SGB V). Alle Erbringer von Leistungen nach dem SGB V erhalten nach § 293 SGB V ein Institutskennzeichen, mit dem sie in den jeweiligen Leistungserbringerverzeichnissen der verschiedenen Versorgungssektoren gelistet sind.
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Die Ärzte fühlen sich durch die Bezeichnung „Leistungserbringer“ abgewertet. Im 113. Deutschen Ärztetag 2010 wurde daher folgender Antrag eingebracht und angenommen: „Der Deutsche Ärztetag möge erneut beschließen, dass die Ärzteschaft die Vokabel „Leistungserbringer“ nicht mehr verwendet. Der Begriff ist mit der Würde der ärztlichen Heilkunst von Ärzten und Ärztinnen in Klinik und Praxis nicht vereinbar. Die Vokabel wird von interessierter Seite benutzt, um die Deprofessionalisierung des Arztberufes voranzutreiben“.[85]
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Begriff „Leistungserbringer“ nur auf einen Teil des Arztberufes bezieht, nämlich auf die vertragsärztliche Tätigkeit. Die hierfür verwendete Bezeichnung Vertragsarzt (entsprechend auch Vertragszahnarzt) umfasst nicht den gesamten Beruf, sondern ist nur eine Ausübungsform des frei praktizierenden Arztes. Dennoch kann der Ausschluss von der vertragsärztlichen Tätigkeit die Berufsausübung als Ganzes und damit die Berufswahlfreiheit i.S.d. Art. 12 GG beeinträchtigen, wenn die Betätigungsmöglichkeiten außerhalb des GKV-Systems nur noch gering sind.[86]
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Dem in diesem Kapital dargestellten Regelungskontext des Vertragsarztrechts nach §§ 72 ff. SGB V unterliegen nur zugelassene Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden medizinischen Versorgungszentren einschließlich ihren genehmigten angestellten Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten. Hinsichtlich der übrigen aufgezählten Leistungserbringer gelten abweichende Regeln anderer Kapitel des SGB V.
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Nach § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V gelten die Vorschriften des gesamten Vierten Kapitels des SGB V gleichermaßen für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, auch wenn in den einzelnen Bestimmungen nur die Vertragsärzte erwähnt werden. Sollen abweichende Regelungen für die drei genannten Berufsgruppen getroffen werden, wird dies in den einzelnen Vorschriften ausdrücklich erwähnt. Der Einfachheit halber wird in der folgenden Darstellung diese Terminologie beibehalten, d.h., die folgenden Ausführungen gelten in der Regel für alle drei genannten Berufsgruppen, auch wenn ausdrücklich nur die Vertragsärzte erwähnt werden. Wo es notwendig ist, werden in der Darstellung die Besonderheiten für die Vertragspsychotherapeuten und für die Vertragszahnärzte erwähnt bzw. in eigenen Abschnitten dargestellt.
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Auch wird entsprechend der im SGB V verwendeten Terminologie nur die männliche Form der Berufsbezeichnung erwähnt, was aber weder die weiblichen Mitglieder der Berufsgruppen diskriminieren soll, noch besagt, dass die dargestellten Vorschriften für diese nicht gelten.
8. Kapitel Vertragsarztrecht › C. Die Beteiligten im Vertragsarztrecht › V. Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)
V. Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG)