Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

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7 Rn. 37 ff.

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      § 87a Abs. 5 SGB V verpflichtet den BewA jährlich bis spätestens 31.8. an die Partner der Gesamtverträge gerichtete Empfehlungen zu beschließen

zur Vereinbarung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs, der nach § 87a Abs. 3 S. 4 SGB V von den Krankenkassen zusätzlich zur vereinbarten Gesamtvergütung bezahlt werden muss;
zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur, die nach § 87a Abs. 3 S. 1 SGB V der Gesamtvergütung zugrunde gelegt wird;
zur Bestimmung der Vergütungen, die nach § 87a Abs. 3 S. 6 SGB V für extra-budgetäre Leistungen bezahlt werden müssen.

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      Die Beschlüsse des BewA haben gem. der Formulierung des § 87 Abs. 1 S. 1 SGB V die Rechtsqualität einer bundesmantelvertraglichen Vereinbarung. Sie sind im Deutschen Ärzteblatt oder auf der Homepage des Instituts des Bewertungsausschusses bekannt zu machen. Bezüglich der Festsetzungen des Erweiterten Bewertungsausschusses ergibt der in § 87 Abs. 5 S. 2 SGB V enthaltene Verweis auf § 82 Abs. 1 SGB V nichts anderes, weil Bundesmantelverträge nach § 82 Abs. 1 S. 2 SGB V Bestandteil der Gesamtverträge sind (vgl. Rn. 195).

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      Praxistipp

      Übersichten der Beschlüsse mit Downloadmöglichkeit der schriftlichen Beschlussfassungen sind auf den Internetseiten der KBV: (http://www.kbv.de/html/beschluesse_des_ba.php) und des Instituts des Bewertungsausschusses (http://www.institut-ba.de/ba/beschluesse.html) abrufbar.

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      § 87 Abs. 3b SGB V verpflichtete die KBV und den Spitzenverband Bund zur Unterstützung des BewA der Ärzte bis spätestens 30.4.2007 ein Institut zu gründen, das Analysen und Berichte erstellt und die Beschlüsse vorbereitet, die zur Umsetzung der in §§ 87, 87a und 116b Abs. 6 SGB V genannten Aufgaben erforderlich sind. Aus dieser Aufgabenstellung und der Nichtbeteiligung der KZBV ergibt sich, dass das Institut für den BewA der Zahnärzte nicht tätig werden kann.

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      Das DIMDI gibt ferner den Prozedurenschlüssel für ambulante Operationen (OPS) heraus, nach dem Vertragsärzte ambulante Operationen nach Kap. 31 und 36 EBM zu Abrechnungszwecken verschlüsseln müssen (§ 295 Abs. 1 S. 4 SGB V). Die Schlüssel sind nach § 301 SGB V auch von Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen zu verwenden.

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      Die Schlüssel werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht und sind von da an für die zur Kodierung Verpflichteten verbindlich. Die über die Schlüssel erhobenen Diagnosedaten werden nach § 268 Abs. 3 S. 2 SGB V für die Bildung von Versichertengruppen verwendet, unter denen nach § 266 SGB V der Risikostrukturausgleich der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds praktiziert wird.

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      Das DIMDI gibt ferner heraus und aktualisiert laufend die der Ermittlung von Arzneimitteltagesdosen (DDD) nach § 73 Abs. 8 S. 4 SGB V zu Grunde liegende anatomisch-therapeutisch-chemische Klassifikation (ATC-Klassifikation), wie auch zahlreiche andere Klassifikationen


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