Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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bei der Angleichung an internationale Standards zu. Ohne Vereinheitlichung der Daten durch die Kodierungen des DIMDI wäre die Digitalisierung im Gesundheitswesen nicht möglich.

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      Über Widersprüche gegenüber Entscheidungen der Zulassungsausschüsse entscheiden die nach § 97 Abs. 1 SGB V in gleicher Weise eingerichteten Berufungsausschüsse. Diese unterscheiden sich von den Zulassungsausschüssen nach § 97 Abs. 2 SGB V dadurch, dass zu den Vertretern der Ärzteschaft und der Krankenkassen noch ein unabhängiger Vorsitzender hinzu kommt, über den sich beide Seiten einigen müssen.

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      Die Geschäftsstellen der Zulassungs- und Berufungsausschüsse sind bei den KV eingerichtet, § 96 Abs. 3 bzw. § 97 Abs. 2 S. 4 SGB V. Die Zulassungs- und Berufungsausschüsse sind autonome Gremien der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen ohne körperschaftlichen Status. Für Pflichtverletzungen ihrer Mitglieder haften deshalb die entsendenden Körperschaften, siehe Rn. 49.

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      Die konkrete Aufgabenstellung über die grundlegende Zulassungsvorschrift des § 95 SGB V hinaus enthalten die auf Basis von § 98 SGB V erlassenen Zulassungsverordnungen für Ärzte und für Zahnärzte nebst den erforderlichen Verfahrensregelungen, welche Vorrang gegenüber den darüber hinaus anwendbaren allgemeinen Verfahrensregelungen des SGB X haben (ausführlich zum Zulassungsverfahren siehe Rn. 502 ff.).

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      Die Landesausschüsse beraten nach § 99 Abs. 3 SGB V die von den KV im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen aufgestellten und angepassten Bedarfspläne zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Einigen sich die KV mit der Kassenseite nicht, entscheidet der Landesausschuss mit verbindlicher Wirkung nach § 99 Abs. 2 und 3 SGB V.

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      Der Landesausschuss hat ferner die notwendigen Feststellungen zur Einführung von Zulassungsbeschränkungen, sei es nach § 100 SGB V im Falle von Unterversorgung einiger Gebiete für andere Gebiete, sei es nach § 103 Abs. 1 SGB V im Falle von Überversorgung für das betroffene Gebiet festzustellen, wobei durch das GKV-WSG zum 1.4.2007 die Rechtsgrundlagen für die Anordnung von Zulassungssperren für die Vertragszahnärzte abgeschafft wurden, vgl. §§ 100 Abs. 4, 101 Abs. 6, 103 Abs. 8 und 104 Abs. 3 SGB V. Nach § 105 Abs. 4 SGB V obliegt dem Landesausschuss auch die Entscheidung über die Gewährung von Sicherstellungszuschlägen an die Vertragsärzte, die bereit sind, in unterversorgten Gebieten zu arbeiten, vgl. § 105 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB V (ausführlich zur Bedarfsplanung siehe Rn. 478 ff.).

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      Nach § 116b Abs. 2 SGB V hat der Landesausschuss Anzeigen ambulanter spezialfachärztlicher Versorgungsvorhaben zu prüfen. Für diese Funktion wird er nach § 116b Abs. 3 S. 1 SGB V um drei Vertreter der Krankenhäuser erweitert („erweiterter Landesausschuss“). Über den sonst alternierenden Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und die beiden unparteiischen Mitglieder sollen sich die beteiligten „Fraktionen“ nach S. 3 einigen, andernfalls werden diese, wiederum im Benehmen mit den „Fraktionen“, durch die Aufsichtsbehörde bestimmt (S. 4).

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      Auch die Schiedsämter sind Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung. Mit dem TSVG wurde das für unübersichtlich gehaltene tradierte Schiedswesen völlig neu geregelt und strukturiert. Nunmehr sind nach § 89 Abs. 1 SGB V jeweils für die vertragsärztliche und für die vertragszahnärztliche Versorgung Landesschiedsämter und nach § 89 Abs. 2 SGB V Bundeschiedsämter zu errichten, denen nach § 89 Abs. 3 SGB V die Aufgabe zukommt, den Inhalt der gesetzlich vorgeschriebenen Verträge über die vertragsärztliche Versorgung mit verbindlicher Wirkung festzusetzen, wenn sich die Vertragsparteien nicht einigen können (ausführlich dazu siehe Rn. 260 ff.).

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      Die Schiedsämter sind nach § 89 Abs. 5 SGB V paritätisch mit je vier Vertretern der Vertragsärzte und der Krankenkassen sowie drei unparteiischen Vertretern, wovon einer der Vorsitzende ist, besetzt.

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      Weitere Schiedsämter werden nach § 89 Abs. 13 SGB V auf Landesebene und nach § 89 Abs. 12 SGB V auf Bundesebene durch den Verband Deutscher Zahntechnikerinnungen und dem Spitzenverband Bund bzw. den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in entsprechender Weise gebildet.

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      Neu eingeführt wurden in § 89a SGB V sektorenübergreifende Schiedsgremien auf Bundes- und auf Landesebene mit Mitgliedern der KV, der Krankenkassenverbände und der Krankenhausgesellschaften, die für die sektorenübergreifenden Verträge zuständig sind. Die drei Parteien sind jeweils mit zwei Vertretern, die durch einen unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied ergänzt sind, im Schiedsgremium vertreten. Damit wird anders als in den früheren ständigen Schiedsämtern mit aufgestockten Mitgliedern der Dreiseitigkeit der sektorenübergreifenden Verträge durch die dreiseitige Besetzung des Schiedsgremiums Rechnung getragen.

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      In allen Schiedsgremien sind die Mitglieder ehrenamtlich und weisungsfrei tätig. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden jeweils durch die Entsendeorganisationen bestellt. Über die unparteiischen Mitglieder sollen sich die Entsendeorganisationen einigen. Kommt keine Einigung zustande, werden diese durch die Aufsichtsbehörde bestellt.

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      Um die Beschlussfähigkeit der Schiedsgremien herzustellen, sind die Mitglieder verpflichtet an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung Stellvertreter zu schicken. Das Schiedsgremium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist binnen 14 Kalendertagen eine erneute Sitzung einzuberufen bei der dann Beschlussfähigkeit besteht, wenn die unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter und mehr als die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Ist auch dann wieder keine Beschlussfähigkeit gegeben,


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