Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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Nach Auffassung der Bundesregierung ergibt sich aus der Befugnis zur Gründung derartiger Gesellschaften auch die Befugnis zur Bereitstellung der Gründungsmittel.[41] Diese Auffassung entgegen dem Wortlaut von § 77a Abs. 3 S. 2 SGB V ist zu kurz gegriffen. Eine Gründung von Gesellschaften ist ohne Beteiligung am Kapital mit wenigstens 1 % nicht möglich. Bei einer Beteiligung an Personengesellschaften kann die persönliche Haftung des Gesellschafters zum unbegrenzten Rückgriff auf das Vermögen der beteiligten KV führen, was zweifellos nicht mit dem Finanzierungsverbot vereinbar ist. Die Gründung von Kapitalgesellschaften erfordert die Aufbringung des vorgeschriebenen Stammkapitals (vgl. § 2 AktG, §§ 5 und 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG). Auch wenn der Gründungsbeitrag zunächst auf die Zahlung der Einlage beschränkt ist, bestehen für Gesellschafter und Aktionäre einer Kapitalgesellschaft weitere Kapitalaufbringungspflichten, von der die beteiligte KV in der Satzung zur Gänze befreit werden muss.

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      Der durch das SelbstverwaltungsstärkungsG geschaffene § 77b SGB V enthält zusätzliche Anforderungen an die von der KBV eingerichteten Arbeitsgemeinschaften und gegründeten Dienstleistungsgesellschaften. Der Vorstand wird verpflichtet, der Vertreterversammlung jährlich umfassend Bericht zu erstatten.

      8. Kapitel VertragsarztrechtC. Die Beteiligten im Vertragsarztrecht › III. Die Gemeinsame Selbstverwaltung und ihre Gremien

III. Die Gemeinsame Selbstverwaltung und ihre Gremien

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      Nach § 91 Abs. 1 SGB V bilden die KBV, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).

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      Für Klagen gegen Richtlinien und Entscheidungen des G-BA wie auch in Aufsichtsangelegenheiten ist erstinstanzlich nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 SGG das LSG Berlin-Brandenburg ausschließlich zuständig.

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      Das Beschlussgremium des G-BA besteht aus drei unparteiischen Mitgliedern, wovon einer den Vorsitz führt, und fünf Mitgliedern der „Bank“ der Leistungserbringer, davon ein Vertreter der KZVB und jeweils zwei Vertretern der KBV und der DKG und fünf Vertretern der „Bank“ der Krankenkassen. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre, § 91 Abs. 2 S. 17 SGB V. Nach § 140f Abs. 2 SGB V entsenden die Patientenorganisationen in den G-BA sachkundige Personen, deren Anzahl die Zahl der Vertreter des Spitzenverbandes Bund nicht übersteigen soll.

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      Die Aufgaben des G-BA wurden in den letzten Jahren über die vertragsärztliche Versorgung hinaus auf alle Versorgungsbereiche innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt, sowohl was ambulante als auch stationäre Behandlungen betrifft, als auch Entscheidungen über die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln. Nach § 92 Abs. 1 SGB V hat der G-BA unter Beachtung der in der Vorschrift genannten Kriterien die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten zu beschließen. § 92 Abs. 1 S. 2 SGB V benennt 15 Themenkomplexe, die mittels Richtlinien zu regeln sind.

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