Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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Die Binnenorganisation der kassenärztlichen Vereinigungen – Zur Reichweite der Kompetenzen von Vertreterversammlung und Vorstand nach § 79 SGB V, GesR 2008, 337; Kellner Die Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über den Gemeinsamen Bundesausschuss, GesR 2006, 204; Kingreen Der Gemeinsame Bundesausschuss vor dem BVerfG – Das Tor liegt in der Luft, MedR 2017,8; ders. Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information: Verfassungsrechtliche Anmerkungen zu einem organisationsrechtlichen Phantom, NZS 2019, 561; Kluth Kassenärztliche Vereinigungen – Körperschaften des öffentlichen Rechtes, MedR 2003, 123; ders. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) aus der Perspektive des Verfassungsrechts, GesR 2017, 205; Koller Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzungen der Zulassungsgremien und Kassenärztlichen Vereinigungen, ZMGR 2011, 130; Mahler Die Untreuerisiken der Ausgabenträger im Gesundheitswesen, Diss., 2018; Presel Die Veränderung des Organisationsrechts der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Verbände durch die Große Koalition – Entstehung, Bestandsaufnahme und Ausblick, ZSR 2010, 347; Reuter/Weinrich Der Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses, MedR 2013, 548; Rixen Die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, ZfSH/SGB 2005,131; ders. Verhältnis von IQWiG und G-BA – Vertrauen oder Kontrolle? Insbesondere zur Bindungswirkung der Empfehlungen des IQWiG, MedR 2008, 24; Rompf Der erweiterte Bewertungsausschuss – spezielles Schiedsorgan oder untergesetzlicher Normgeber? GesR 2003, 65; Roters Die Bewertung medizinischer Methoden nach der Verfahrensordnung des G-BA, NZS 2007, 176; Sawicki Aufgaben und Arbeit des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, MedR 2005, 389; Schiller Erhebung von Beiträgen und Gebühren durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, MedR 2004, 348; Schmidt/Schantz Vorstandshaftung in der GKV, NZS 2014, 5; Seeringer Der Gemeinsame Bundesausschuss nach dem SGB V, 2006; Sehy Die Dienstleistungsgesellschaft der Kassenärztlichen Vereinigung (§ 77a SGB V), 2013; Steinhilper Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, MedR 2005, 131; ders. Die Kassenärztlichen Vereinigungen ab 1.1.2005 – Zu einigen Grundzügen der Organisationsänderungen nach dem GMG, GesR 2003, 374; ders. Tätigkeiten der „Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen“ (§§ 81a, 197a SGB V), ZMGR 2010, 152; Steinhilper/Schiller Maulkorb für KV und Vertragsärzte?, MedR 2003, 661; Tigges Aufbringung und Verwaltung von Mitteln Kassenärztlicher Vereinigungen, ZMGR 2005, 137; Vießmann Die demokratische Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Entscheidungen nach § 135 I 1 SGB V, 2009; Wiegand Die Beleihung des Verbands der privaten Krankenversicherung mit Normsetzungskompetenzen durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, GesR 2008, 237; Zacharias Haftung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für rechtswidrige Beschlüsse des Bewertungsausschusses, JA 2002, 754; Zimmermann Der Gemeinsame Bundesausschuss, 2011.

      8. Kapitel VertragsarztrechtC. Die Beteiligten im Vertragsarztrecht › I. Die Krankenkassen und deren Verbände

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      Die nach § 212 Abs. 1 SGB V a.F. durch die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen gebildeten Bundesverbände, ebenso die zum Bundesverband zusammengeschlossenen Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat das GKV-WSG durch einen einheitlichen Spitzenverband-Bund abgelöst. Dieser musste gem. § 217f Abs. 1 SGB V ab dem 1.7.2008 die Aufgaben der bis dahin bestehenden Bundesverbände als Spitzenverbände in der gemeinsamen Selbstverwaltung übernehmen.

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      Die früheren Bundesverbände haben ihren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren. Sie sind zum 1.1.2009 kraft Gesetzes nach § 212 Abs. 1 SGB V in BGB-Gesellschaften umgewandelt worden, die als Rechtsnachfolger gem. § 213 SGB V die Vermögensverhältnisse der früheren Bundesverbände abzuwickeln haben.

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      Die den Krankenkassen durch ihre Mitglieder zustehenden Beitragseinnahmen werden seit dem 1.1.2009 in einem Gesundheitsfonds zentral gepoolt, der vom Bundesversicherungsamt gem. § 271 SGB V als Sondervermögen verwaltet wird. Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit 1.1.2011 nach § 241 SGB V für alle Mitglieder 14,6 % ihrer beitragspflichtigen Einnahmen. Die Krankenkassen erhalten aus dem Fonds Geldzuweisungen zur Deckung ihrer Ausgaben und haben damit ihre Finanzautonomie weitgehend verloren. Die Finanzzuweisungen erfolgen nach §§ 266, 270 SGB V alters-, geschlechts- und risikoadjustiert und beinhalten die Kriterien des früher gesondert unter den Krankenkassen durchgeführten Beitragsrisikostrukturausgleichs. Reichen die Zuweisungen zur Deckung der Kosten nicht aus, dürfen die Krankenkassen nach § 242 SGB V individuelle Zusatzbeiträge erheben.

      8. Kapitel VertragsarztrechtC. Die Beteiligten im Vertragsarztrecht › II. Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen

II. Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen

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