Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller
Die Binnenorganisation der kassenärztlichen Vereinigungen – Zur Reichweite der Kompetenzen von Vertreterversammlung und Vorstand nach § 79 SGB V, GesR 2008, 337; Kellner Die Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über den Gemeinsamen Bundesausschuss, GesR 2006, 204; Kingreen Der Gemeinsame Bundesausschuss vor dem BVerfG – Das Tor liegt in der Luft, MedR 2017,8; ders. Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information: Verfassungsrechtliche Anmerkungen zu einem organisationsrechtlichen Phantom, NZS 2019, 561; Kluth Kassenärztliche Vereinigungen – Körperschaften des öffentlichen Rechtes, MedR 2003, 123; ders. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) aus der Perspektive des Verfassungsrechts, GesR 2017, 205; Koller Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzungen der Zulassungsgremien und Kassenärztlichen Vereinigungen, ZMGR 2011, 130; Mahler Die Untreuerisiken der Ausgabenträger im Gesundheitswesen, Diss., 2018; Presel Die Veränderung des Organisationsrechts der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Verbände durch die Große Koalition – Entstehung, Bestandsaufnahme und Ausblick, ZSR 2010, 347; Reuter/Weinrich Der Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses, MedR 2013, 548; Rixen Die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, ZfSH/SGB 2005,131; ders. Verhältnis von IQWiG und G-BA – Vertrauen oder Kontrolle? Insbesondere zur Bindungswirkung der Empfehlungen des IQWiG, MedR 2008, 24; Rompf Der erweiterte Bewertungsausschuss – spezielles Schiedsorgan oder untergesetzlicher Normgeber? GesR 2003, 65; Roters Die Bewertung medizinischer Methoden nach der Verfahrensordnung des G-BA, NZS 2007, 176; Sawicki Aufgaben und Arbeit des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, MedR 2005, 389; Schiller Erhebung von Beiträgen und Gebühren durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, MedR 2004, 348; Schmidt/Schantz Vorstandshaftung in der GKV, NZS 2014, 5; Seeringer Der Gemeinsame Bundesausschuss nach dem SGB V, 2006; Sehy Die Dienstleistungsgesellschaft der Kassenärztlichen Vereinigung (§ 77a SGB V), 2013; Steinhilper Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, MedR 2005, 131; ders. Die Kassenärztlichen Vereinigungen ab 1.1.2005 – Zu einigen Grundzügen der Organisationsänderungen nach dem GMG, GesR 2003, 374; ders. Tätigkeiten der „Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen“ (§§ 81a, 197a SGB V), ZMGR 2010, 152; Steinhilper/Schiller Maulkorb für KV und Vertragsärzte?, MedR 2003, 661; Tigges Aufbringung und Verwaltung von Mitteln Kassenärztlicher Vereinigungen, ZMGR 2005, 137; Vießmann Die demokratische Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Entscheidungen nach § 135 I 1 SGB V, 2009; Wiegand Die Beleihung des Verbands der privaten Krankenversicherung mit Normsetzungskompetenzen durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, GesR 2008, 237; Zacharias Haftung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für rechtswidrige Beschlüsse des Bewertungsausschusses, JA 2002, 754; Zimmermann Der Gemeinsame Bundesausschuss, 2011.
8. Kapitel Vertragsarztrecht › C. Die Beteiligten im Vertragsarztrecht › I. Die Krankenkassen und deren Verbände
I. Die Krankenkassen und deren Verbände
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Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Krankenkassen. Diese sind nach § 4 Abs. 1 SGB V rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsstrukturen. Sie gliedern sich nach § 4 Abs. 2 SGB V in sieben namentlich genannte Kassenarten, nämlich die allgemeinen Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen. Die Organisation der Krankenkassen ist im 6. Kapitel in den §§ 143 ff. SGB V mit strukturellen Unterschieden für die jeweiligen Kassenarten geregelt.[1] Die Krankenkassen bilden nach den Vorschriften des 7. Kapitels der §§ 207 ff. SGB V Landesverbände und einen Spitzenverband-Bund.
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Zunächst werden nach § 207 Abs. 1 SGB V in jedem Bundesland für die Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen Landesverbände gebildet. Besteht eine Kassenart innerhalb eines Bundeslandes nur aus einer einzigen Krankenkasse, so z.B. die fusionierten AOK oder Innungskrankenkassen, bildet die Krankenkasse nach § 207 Abs. 4 SGB V gleichzeitig den Landesverband. Die Landesverbände der Krankenkassen sind nach § 207 Abs. 1 S. 2 SGB V Körperschaften des öffentlichen Rechts. Als solche sind sie nicht grundrechtsfähig.[2]
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Die nach § 212 Abs. 1 SGB V a.F. durch die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen gebildeten Bundesverbände, ebenso die zum Bundesverband zusammengeschlossenen Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat das GKV-WSG durch einen einheitlichen Spitzenverband-Bund abgelöst. Dieser musste gem. § 217f Abs. 1 SGB V ab dem 1.7.2008 die Aufgaben der bis dahin bestehenden Bundesverbände als Spitzenverbände in der gemeinsamen Selbstverwaltung übernehmen.
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Die früheren Bundesverbände haben ihren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren. Sie sind zum 1.1.2009 kraft Gesetzes nach § 212 Abs. 1 SGB V in BGB-Gesellschaften umgewandelt worden, die als Rechtsnachfolger gem. § 213 SGB V die Vermögensverhältnisse der früheren Bundesverbände abzuwickeln haben.
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Der Spitzenverband-Bund hat sich in der Mitgliederversammlung am 21.5.2007 konstituiert. Er ist nach § 217a Abs. 2 SGB V Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird durch die Krankenkassen gebildet. Er wird nach § 217b Abs. 1 SGB V durch einen Verwaltungsrat als Selbstverwaltungsorgan repräsentiert, dem jeweils Vertreter der Mitgliedskassen angehören müssen und dem nach § 217c Abs. 1 SGB V höchstens 52 Mitglieder aus den Kreisen der Versicherten- und der Arbeitgebervertreter angehören dürfen. Der Spitzenverband-Bund wird nach § 217b Abs. 2 SGB V durch einen hauptamtlichen 3-köpfigen Vorstand verwaltet und nach außen vertreten.[3]
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Die den Krankenkassen durch ihre Mitglieder zustehenden Beitragseinnahmen werden seit dem 1.1.2009 in einem Gesundheitsfonds zentral gepoolt, der vom Bundesversicherungsamt gem. § 271 SGB V als Sondervermögen verwaltet wird. Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit 1.1.2011 nach § 241 SGB V für alle Mitglieder 14,6 % ihrer beitragspflichtigen Einnahmen. Die Krankenkassen erhalten aus dem Fonds Geldzuweisungen zur Deckung ihrer Ausgaben und haben damit ihre Finanzautonomie weitgehend verloren. Die Finanzzuweisungen erfolgen nach §§ 266, 270 SGB V alters-, geschlechts- und risikoadjustiert und beinhalten die Kriterien des früher gesondert unter den Krankenkassen durchgeführten Beitragsrisikostrukturausgleichs. Reichen die Zuweisungen zur Deckung der Kosten nicht aus, dürfen die Krankenkassen nach § 242 SGB V individuelle Zusatzbeiträge erheben.
8. Kapitel Vertragsarztrecht › C. Die Beteiligten im Vertragsarztrecht › II. Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen
1. Rechtsstatus
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Nach § 77 Abs. 1 S. 1 SGB V bilden die Vertragsärzte einschließlich der Vertragspsychotherapeuten ebenso wie die Vertragszahnärzte für den Bereich jedes Bundeslandes eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung.[4] Diese KV bzw. KZV bilden nach § 77 Abs. 4 SGB V wiederum die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (KBV und KZBV).[5] Die KV und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind nach § 77 Abs. 5 SGB V Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung. Sie sind als Träger öffentlicher Gewalt nicht grundrechtsfähig.[6] Die KV können auch nicht die Grundrechte