Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten


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      BGH v. 9.4.2013 – 1 StR 586/12, juris Rn. 77 und 83, wistra 2013, 314, 319, 320.

       [85]

      St. Rspr., z.B. BGH v. 9.4.2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218, 233, juris Rn. 71; BGH PStR 2014, 221.

       [86]

      St. Rspr., vgl. z.B. BGH wistra 2015, 189, 190 (Rn. 19); wistra 2014, 191, 192, juris Rn. 19.

       [87]

      Vgl. z.B. BGHSt 58, 218, 233.

       [88]

      Vgl. BGH wistra 2018, 80 (2. LS), 81 Rn. 10 f., mit Anm. Pflaum.

       [89]

      BGH PStR 2014, 221; abweichend davon hat der BGH in einem Beschl. v. 8.2.2011 – 1 StR 24/10, PStR 2011, 108 die Geltendmachung von Vorsteuer mit der Begründung als Steuerhinterziehung gewertet, dass der Leistungsempfänger (eine Goldscheideanstalt) wusste, dass die Lieferung von Gold an ihn Teil eines auf Hinterziehung von USt angelegten Systems war und deshalb hinsichtlich dieser Lieferung nicht als Unternehmer i.S.d. § 15 UStG tätig geworden sei. Die im Ergebnis unter Berücksichtigung des EuGH zutreffende Versagung des Vorsteuerabzuges hat der BGH fälschlich mit der angeblichen Strohmanneigenschaft der im Interesse anderer Unternehmen in der Lieferkette vorgeschalteten Lieferanten begründet. Folge wäre dann, dass die Leistungsbeziehung zwischen dem Leistungsempfänger und einem Hintermann in der Lieferkette zustande gekommen wäre. Zur Versagung des Vorsteuerabzugs kommt es jedoch richtiger Weise nicht, weil der Leistungsempfänger erkannt hat, dass die Lieferung in Wirklichkeit durch einen anderen als den Strohmann erfolgt ist, sondern weil er erkannt hat, dass das Geschäft auf die betrügerische Geltendmachung von Vorsteuer ausgerichtet ist (vgl. z.B. EuGH Urt. v. 21.2.2006 – Rs. C-255/02 – Halifax, Rn. 69 ff., juris).

       [90]

      BGH wistra 2017, 64; PStR 2010, 130.

       [91]

      St. Rspr., z.B. BGH wistra 2017, 64 mit krit Anm. Ceffinato wistra 2017, 65; NJW 1997, 1936 f., BGHSt 3, 32, 38; BGH NJW 1997, 66, 67; anders noch BGH wistra 1987, 147 f., wo der faktische Geschäftsführer mangels steuerlicher Pflichten nicht als tauglicher Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen angesehen wurde; i.d.S. auch z.B. MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 328 f.; Reichling/Lange NStZ 2014, 311, 314; Rübenstahl NJW 2013, 2456.

       [92]

      So BGHSt 31, 118, 122, mit Prüfung der klassischen Merkmale; BGH wistra 1990, 97.

       [93]

      So BGH v. 13.12.2012 – 5 StR 407/12.

       [94]

      BGH StV 1984, 461.

       [95]

      Vgl. z.B. BGHSt 31, 118, 119 f.; Leppich wistra 2018 361 geht der Frage nach, wodurch faktische Geschäftsführung beendet wird.

       [96]

      Einzig in der Entscheidung BayObLG NJW 1997, 1936, wird unter Verweis auf BGH 1997, 66 f. als vermeintlich „strenger Auffassung“ behauptet, danach werde die Erfüllung von sechs von acht wesentlichen Merkmalen gefordert. Eine solche Forderung findet sich in der in Bezug genommenen Entscheidung aber ebenso wenig wie in sonstigen Entscheidungen. Sie wurde vielmehr entwickelt von Dierlamm NStZ 1996, 153, 156; dagegen: Müller-Gugenberger/Bieneck-Schmid Wirtschaftsstrafrecht, § 30 Rn. 58 f.

       [97]

      So wohl BGH StraFo 2013, 260, 261.

       [98]

      Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 118.2 ff. hält die dadurch eintretende strafausweitende Wirkung für ein „paradoxes Ergebnis“, derjenige, der nur faktisch eine Gesellschaft beherrsche sei gerade nicht rechtlich i.S.d. § 34 befugt, sie zu vertreten, stattdessen sei auf § 35 oder § 34 Abs. 3 abzustellen.

       [99]

      BFH/NV 2011, 740, 741; BGHSt 58, 218, 236, Rn. 78.

       [100]

      BGH wistra 2018, 80, 82, Rn. 20.

       [101]

      S. zu alldem BGHSt 58, 218, 235 ff., Rn. 76-86 m.w.N.; bestätigt in BGH v. 23.8.2017 – 1 StR 33/17, juris; wistra 2018, 80, mit Anm. Pflaum.

       [102]

      BFH/NV 2009, 1591.

       [103]

      BGH wistra 2018, 80, 81, Rn. 16.

       [104]

      Krit. zum Vorliegen dieser und der folgenden Voraussetzungen im entschiedenen Fall: Kasiske wistra 2013, 100, 101.

       [105]

      BGHSt 58, 218, 236 (Rn. 78) m.w.N.

       [106]

      Siehe dazu BGH wistra 2018, 80, 82, Rn. 23.

       [107]

      BGH v. 17.4.20018 – 5 StR 547/07, juris Rn. 29, wistra 2008, 310-313; BFH BStBl. II 2002, 501, juris Rn. 12, mit umfangreichen Nachweisen aus der Literatur; s. auch Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 370 Rn. 522; Klein-Jäger § 370 Rn. 25b; a.A. Rolletschke DStZ 1999, 216, 218; Reichle wistra 1998, 92.

       [108]

      BFH BStBl. II 2002, 501.

       [109]

      BFH BStBl. II 2002, 501.

       [110]

      BGH wistra 2008, 310-313.

       [111]

      BFH


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