Internationales Franchise-Recht. Dagmar Gesmann-Nuissl

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Dies wiederum erhöht aber die Klagefreudigkeit der vermeintlich vernachlässigten Franchise-Nehmer in diesem Bereich.

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      (8) Auskunft zu den Schutz- und Exklusivrechten

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      Der Franchise-Geber hat nach Art. R 330-1 Nr. 6 Code de Commerce auch über die gewerblichen Schutzrechte und Exklusivrechte zu informieren, auf die der Franchise-Nehmer aufgrund der Zugehörigkeit zum Vertriebsnetz einen Anspruch auf Mitbenutzung hat.

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      (9) Auskunft zum franchise-relevanten Know-how

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      Das Know-how ist in Art. R 330-1 Code de Commerce nicht direkt angesprochen. Dennoch besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass Auskünfte zu dem franchise-relevanten Erfolgsrezept dazugehören, damit der Franchise-Nehmer in der Lage ist, das Franchisekonzept des Franchise-Gebers tatsächlich zu übernehmen. Inwieweit nun ein Know-how-Transfer gewährleistet werden muss, war Gegenstand zahlreicher Auseinandersetzungen.

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      In diesem Zusammenhang wurde auch zum Begriff des „Know-how“ geurteilt, insbesondere zur Frage, wann es sich um für die Franchisetätigkeit wesentliches und zu übermittelndes Know-how handelt105 und wann um geheimes und damit für den Franchise-Nehmer unzugängliches Know-how.

       bb) Fortwährende Probleme auch nach Inkrafttreten der Sonderregeln

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      Wie aufgezeigt werden konnte, sind einige Probleme bereits vor Inkrafttreten des Loi Doubin vorhanden gewesen, die sich auch nicht allesamt durch die detaillierten Informationspflichten erledigt haben. Nur sofern die gesetzlichen Regelungen konkret eine Information oder Auskunft vom Franchise-Geber fordern, ist Rechtsklarheit eingetreten (z.B. Anzahl der Adressen). An den Stellen, an denen die gesetzlichen Anforderungen in Art. R 330-1 Code de Commerce Spielraum zur Auslegung belassen, finden auch weiterhin Rechtsstreitigkeiten statt.

       cc) Neue Probleme durch die Sonderregelungen

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      Es konnte festgestellt werden, dass nahezu alle Sonderregelungen aus Art. R 330-1 Code de Commerce Rechtsstreitigkeiten hervorrufen, sodass durchaus neue Probleme durch die Sonderregelungen entstanden sind (z.B. Unvollständigkeit des DDI, Marktstudie und -analyse).

       c) Literaturanalyse: Meinungsbild

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       aa) Annahme der Sonderregelungen durch die Marktteilnehmer und Zielerreichung

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      Die Sonderregelungen sind in der Literatur angenommen worden; es wurde bereits bei deren Einführung – soweit ersichtlich – kaum Kritik geäußert, vielmehr war man mit dem Schutz des Franchise-Nehmers bei Einführung der Sonderregelungen weitgehend einverstanden und stellt bis heute die Zielerreichung nicht in Frage.

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