Internationales Franchise-Recht. Dagmar Gesmann-Nuissl
Dies wiederum erhöht aber die Klagefreudigkeit der vermeintlich vernachlässigten Franchise-Nehmer in diesem Bereich.
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Geklärt haben die Gerichte jedoch einige immer wieder streitig verhandelte Punkte: Zum einen muss die Unterstützungshandlung rechtzeitig erfolgen – vor oder unmittelbar nach Betriebseröffnung (ein Jahr danach wurde als zu spät angesehen92). Zum anderen muss der Franchise-Nehmer darlegen und beweisen, dass der Franchise-Geber ihm keine Unterstützung gewährte, weder vor noch nach der Betriebseröffnung und ebenso, dass keine Schulungen stattfanden. Kann der Franchise-Nehmer diesen Nachweis nicht führen, dann kann er sich auch nicht auf eine mangelnde Unterstützung durch den Franchise-Geber berufen.93 Schließlich muss der Franchise-Nehmer gewillt sein, die seinerseits erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Andernfalls scheide der Vorwurf der mangelnden Unterstützung aus.94
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Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Gerichte eine Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung zwischen den Franchise-Nehmern im selben Vertriebsnetz ablehnen. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die im Vertriebsnetz befindlichen Unternehmen unabhängig voneinander geführt würden.95
(8) Auskunft zu den Schutz- und Exklusivrechten
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Der Franchise-Geber hat nach Art. R 330-1 Nr. 6 Code de Commerce auch über die gewerblichen Schutzrechte und Exklusivrechte zu informieren, auf die der Franchise-Nehmer aufgrund der Zugehörigkeit zum Vertriebsnetz einen Anspruch auf Mitbenutzung hat.
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Bereits vor Inkrafttreten des Loi Doubin vertrat die französische Rechtsprechung die Auffassung, dass ohne das Zurverfügungstellen der Schutzrechte kein Franchiseverhältnis vorliegen könne.96 Diese Auffassung hat sich heute in der Definition des Franchiseverhältnisses und dem Vertragsgegenstand niedergeschlagen. Das Franchising setzt die Zurverfügungstellung der Schutz- und Exklusivrechte voraus.97
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Gestritten wird im Zusammenhang mit den Schutzrechten häufiger über die Möglichkeit zur Nichtigerklärung eines Franchisevertrages wegen Irrtums zur Bekanntheit der Marke. Dabei war u.a. streitig, ob von einer Bekanntheit der Marke ausgegangen werden dürfe, wenn die Marke erst einen Monat vor Vertragsschluss registriert wurde,98 oder ob und inwieweit sich eine Verurteilung des Franchise-Gebers wegen Markennachahmung auf die Zurverfügungstellung und den Gebrauch eines davon unabhängigen Schutzrechtes auswirken könne.99 Ferner war unklar, ob ein Franchisevertrag für nichtig erklärt werden könne, wenn das Markenzeichen nicht den vom Franchise-Nehmer erwarteten Bekanntheitsgrad erreicht hatte.100 Die Rechtsprechung kommt diesbezüglich zu dem Ergebnis, dass der vom Franchise-Nehmer erwartete Bekanntheitsgrad der Marke keine „wesentliche Bedingung für die Gültigkeit des Franchisevertrages“ sein kann. Denn nach den gesetzlichen Vorgaben komme es lediglich darauf an, dass die Marke existiere und eingetragen beziehungsweise für den Franchise-Nehmer registriert sei. Über den Bedeutungsgehalt derselben habe sich – sofern sich deren Bedeutung nicht ohnehin schon aus den Dokumenten zur Marktstudie/Entwicklung des Franchiseunternehmens ergebe – der Franchise-Nehmer auch selbst zu informieren.
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Grund für Auseinandersetzungen bot auch die Frage, inwieweit der Franchise-Nehmer die Schutz- und Exklusivrechte über die Vertragslaufzeit hinaus nutzen darf. Nach gefestigter französischer Rechtsprechung ist das Nutzungsrecht nur auf die Vertragslaufzeit beschränkt. Die Gerichte befanden, sofern keine vertraglichen Ausnahmen eingeräumt seien, müsse der Franchise-Nehmer wissen, dass das Recht auf Nutzung der gewerblichen Rechte mit dem Vertragsverhältnis ende und er zur Herausgabe systemimmanenter Ausstattung (Ladeneinrichtung, Werbematerialien, Dokumentationen) und unentgeltlich erhaltener Waren verpflichtet sei.101 Soweit es sich um Materialien handele, die nicht systemimmanent sind oder um Warenbestände, die der Franchise-Nehmer entgeltlich erworben habe, müsse ihm ein Ausverkauf (darauf hat der Franchise-Nehmer hinzuweisen, um die Kunden nicht zu täuschen) ermöglicht werden.102
(9) Auskunft zum franchise-relevanten Know-how
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Das Know-how ist in Art. R 330-1 Code de Commerce nicht direkt angesprochen. Dennoch besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass Auskünfte zu dem franchise-relevanten Erfolgsrezept dazugehören, damit der Franchise-Nehmer in der Lage ist, das Franchisekonzept des Franchise-Gebers tatsächlich zu übernehmen. Inwieweit nun ein Know-how-Transfer gewährleistet werden muss, war Gegenstand zahlreicher Auseinandersetzungen.
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Schon früh kamen die Gerichte zu der Erkenntnis, dass es das Franchising erfordere, neben der Benutzung einer Marke auch ein „bestimmtes Knowhow“ zu übermitteln.103 Dabei sei – so das Gericht – kein Offenbaren der Betriebsgeheimnisse vor Vertragsschluss gemeint, sondern der Franchise-Geber habe dem Franchise-Nehmer die Grundzüge seines Erfolgskonzepts – ggf. durch das Eröffnen eines Besuchs in einem Pilot- oder Referenzbetrieb oder die Übergabe eines Handbuchs104 – zu vermitteln.
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In diesem Zusammenhang wurde auch zum Begriff des „Know-how“ geurteilt, insbesondere zur Frage, wann es sich um für die Franchisetätigkeit wesentliches und zu übermittelndes Know-how handelt105 und wann um geheimes und damit für den Franchise-Nehmer unzugängliches Know-how.
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Schließlich wurde gerichtlicherseits festgestellt, dass das franchise-relevante Know-how nur während der Vertragslaufzeit genutzt werden dürfe, wenngleich der Franchise-Geber die Beweislast dafür tragen soll, inwieweit der Erfolg des ehemaligen Franchise-Nehmers noch immer auf dem Knowhow-Transfer beruht.106 Letzteres ist natürlich schwierig darzulegen und bedarf daher eindeutiger Indizien.
bb) Fortwährende Probleme auch nach Inkrafttreten der Sonderregeln
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Wie aufgezeigt werden konnte, sind einige Probleme bereits vor Inkrafttreten des Loi Doubin vorhanden gewesen, die sich auch nicht allesamt durch die detaillierten Informationspflichten erledigt haben. Nur sofern die gesetzlichen Regelungen konkret eine Information oder Auskunft vom Franchise-Geber fordern, ist Rechtsklarheit eingetreten (z.B. Anzahl der Adressen). An den Stellen, an denen die gesetzlichen Anforderungen in Art. R 330-1 Code de Commerce Spielraum zur Auslegung belassen, finden auch weiterhin Rechtsstreitigkeiten statt.
cc) Neue Probleme durch die Sonderregelungen
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Es konnte festgestellt werden, dass nahezu alle Sonderregelungen aus Art. R 330-1 Code de Commerce Rechtsstreitigkeiten hervorrufen, sodass durchaus neue Probleme durch die Sonderregelungen entstanden sind (z.B. Unvollständigkeit des DDI, Marktstudie und -analyse).
c) Literaturanalyse: Meinungsbild
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Monographien und Aufsätze zum Thema Franchise in Frankreich entstanden sind.107 Insoweit werden auch die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten thematisiert, wobei insbesondere ihre Bedeutung zur Beseitigung des Ungleichgewichts zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer gewürdigt wird.
aa) Annahme der Sonderregelungen durch die Marktteilnehmer und Zielerreichung
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Die Sonderregelungen sind in der Literatur angenommen worden; es wurde bereits bei deren Einführung – soweit ersichtlich – kaum Kritik geäußert, vielmehr war man mit dem Schutz des Franchise-Nehmers bei Einführung der Sonderregelungen weitgehend einverstanden und stellt bis heute die Zielerreichung nicht in Frage.
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