Internationales Franchise-Recht. Dagmar Gesmann-Nuissl

Internationales Franchise-Recht - Dagmar Gesmann-Nuissl


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mit einem absoluten Gebietsschutz.33 Im Hinblick auf den Online-Handel werden die diversen (Einzel-)Handlungen betrachtet (z.B. Werbung, Auspreisung etc.) und im Einzelnen gewertet. So wurde beispielsweise das Anlegen einer Website, die über das zugewiesene Verkaufsgebiet hinausreichte, als zulässig angesehen; die vertraglich vereinbarte Gebietsbeschränkung sollte sich hierauf nicht auswirken.34 Auf der anderen Seite wurde eine aktive E-Mail-Werbung in vertragsfremden Gebieten untersagt.35

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      Verstößt eine Vertragspartei gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen, so kann die andere Partei die Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen aussetzen (Art. 1217, 1219 Code Civil). Ferner kann sie nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen vorgehen und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung geltend machen (Art. 1231 Code Civil).

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       ee) Vertragsbeendigung

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      Franchiseverträge werden in Frankreich regelmäßig auf eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Ein solcher Vertrag kann nur vorzeitig beendet werden, wenn der Vertrag selbst Bestimmungen über die außerordentliche Kündigung enthält. Fehlt es an einer solchen Regelung, kann die vertragstreue Partei lediglich die gerichtliche Auflösung aus wichtigem Grund verlangen. Verträge mit bestimmter, festgelegter Laufzeit können eine stillschweigende Verlängerungsklausel enthalten, insbesondere, wenn bereits eine stillschweigende Vertragsverlängerung stattgefunden hat. Ist das Franchiseverhältnis der Parteien durch mehrere Verträge geregelt (sog. Vertriebsnetze), führt die Beendigung eines Vertrages grundsätzlich auch zur Beendigung aller anderen Verträge (Art. L 341-1 S. 2 Code de Commerce).

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       Art. L 442-6 Abs. 1 Nr. 5 Code de Commerce

       Wer als Produzent, Kaufmann, Industrieller oder als eine im Gewerberegister eingetragene Person eine gefestigte Handelsbeziehung ganz oder selbst teilweise ohne schriftliche Kündigung abrupt/plötzlich abbricht, ohne der Dauer der Handelsbeziehung Rechnung zu tragen und die Mindestkündigungsdauer zu beachten, die unter Verweis auf die Handelsbräuche aufgrund interprofessioneller Vereinbarungen festgelegt worden ist, ist als Verantwortlicher zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens verpflichtet.

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      ff) Nachvertragliche Ausgleichs- und Ersatzansprüche43

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       2. Gesetzliche Sonderregelungen zu den vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten

       a) Vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers

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      Wie bereits aufgezeigt, existiert in Frankreich kein spezifisches Franchisegesetz. Vielmehr finden sich die einschlägigen Regelungen in Art. L 330-3 und Art. R 330-1 und 330-2 Code de Commerce.

       b) Gesetzgeberische Zielsetzung

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