Internationales Franchise-Recht. Dagmar Gesmann-Nuissl
mit einem absoluten Gebietsschutz.33 Im Hinblick auf den Online-Handel werden die diversen (Einzel-)Handlungen betrachtet (z.B. Werbung, Auspreisung etc.) und im Einzelnen gewertet. So wurde beispielsweise das Anlegen einer Website, die über das zugewiesene Verkaufsgebiet hinausreichte, als zulässig angesehen; die vertraglich vereinbarte Gebietsbeschränkung sollte sich hierauf nicht auswirken.34 Auf der anderen Seite wurde eine aktive E-Mail-Werbung in vertragsfremden Gebieten untersagt.35
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Verstößt eine Vertragspartei gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen, so kann die andere Partei die Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen aussetzen (Art. 1217, 1219 Code Civil). Ferner kann sie nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen vorgehen und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung geltend machen (Art. 1231 Code Civil).
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Die Rechte des Franchise-Nehmers korrespondieren mit den Pflichten des Franchise-Gebers. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung z.B. angenommen, dass der Franchise-Nehmer berechtigt ist, vom Franchise-Geber Nachweise hinsichtlich der Verwendung von Mitteln zu verlangen, die er dem Franchise-Geber für bestimmte Zwecke vertraglich schuldet und leistet, z.B. für Werbeaktionen ebenso wie für die konstante Verbesserung des Know-hows.36
ee) Vertragsbeendigung
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Franchiseverträge werden in Frankreich regelmäßig auf eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Ein solcher Vertrag kann nur vorzeitig beendet werden, wenn der Vertrag selbst Bestimmungen über die außerordentliche Kündigung enthält. Fehlt es an einer solchen Regelung, kann die vertragstreue Partei lediglich die gerichtliche Auflösung aus wichtigem Grund verlangen. Verträge mit bestimmter, festgelegter Laufzeit können eine stillschweigende Verlängerungsklausel enthalten, insbesondere, wenn bereits eine stillschweigende Vertragsverlängerung stattgefunden hat. Ist das Franchiseverhältnis der Parteien durch mehrere Verträge geregelt (sog. Vertriebsnetze), führt die Beendigung eines Vertrages grundsätzlich auch zur Beendigung aller anderen Verträge (Art. L 341-1 S. 2 Code de Commerce).
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Ist der Franchisevertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann er von jeder Partei durch Kündigung unter Wahrung der vertraglich vereinbarten oder einer angemessenen37 Kündigungsfrist beendet werden (Art. L 442-6 Abs. 1 Nr. 5 Code de Commerce). Die Erklärung erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein,38 wobei die Einhaltung der Form nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigungserklärung ist, sondern nur die Beweisbarkeit erleichtern soll. Bei Nichtannahme der ordnungsgemäß zugestellten Kündigungserklärung wird der Zugang als fristgerecht fingiert.39 In der Regel enthalten die Franchiseverträge darüber hinausgehende Regelungen, welche die Kündigung des Vertrages im Falle eines von der Gegenseite begangenen Vertragsverstoßes fristlos oder mit kurzer Frist erlauben, auch um der Frage zur „Angemessenheit“ der Kündigungsfrist aus dem Wege zu gehen. Wenn allerdings der anderen Partei auf dieser Basis fristlos gekündigt wird, aber ein Vertragsverstoß nicht nachgewiesen werden kann, macht sich der Kündigende schadensersatzpflichtig. Sofern der unbefristete Franchisevertrag keine Bestimmung über die außerordentliche Kündigung enthält, kann er nur gerichtlich aufgelöst werden, indem das Gericht die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten sowie den Vertrauensbruch feststellt und in der Folge das Vertragsverhältnis kraft gerichtlichen Beschlusses auflöst.
Art. L 442-6 Abs. 1 Nr. 5 Code de Commerce
Wer als Produzent, Kaufmann, Industrieller oder als eine im Gewerberegister eingetragene Person eine gefestigte Handelsbeziehung ganz oder selbst teilweise ohne schriftliche Kündigung abrupt/plötzlich abbricht, ohne der Dauer der Handelsbeziehung Rechnung zu tragen und die Mindestkündigungsdauer zu beachten, die unter Verweis auf die Handelsbräuche aufgrund interprofessioneller Vereinbarungen festgelegt worden ist, ist als Verantwortlicher zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens verpflichtet.
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Der Franchisevertrag lässt sich als personenbezogener Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Vertragspartners übertragen. Bei Zuwiderhandlung sind Schadensersatzansprüche möglich.40 Seitens der französischen Rechtspraxis wird daher empfohlen, entsprechende Bestimmungen zur Weiterveräußerung im Franchisevertrag aufzunehmen.
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Mit Beendigung des Franchisevertrages ist der Franchise-Nehmer verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass er nicht mehr mit dem Franchisesystem identifiziert wird. Hierfür muss er die Benutzung der Marke und aller besonderen Kennzeichen des Franchise-Gebers einstellen. Ferner darf er auch nicht auf die vormals bestehende Zugehörigkeit zum Franchisesystem verweisen. Dass der Franchise-Nehmer darüber hinaus alle Dokumente und Handbücher zurückzugeben hat, ist selbstverständlich.41 Verstößt der Franchise-Nehmer gegen die vorgenannten Pflichten, macht er sich gegenüber dem Franchise-Geber nach allgemeinen (nach-)vertraglichen Bestimmungen schadensersatzpflichtig (Art. 1147 Code Civil).42
ff) Nachvertragliche Ausgleichs- und Ersatzansprüche43
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Ein Ausgleichsanspruch steht dem Franchise-Nehmer bei Beendigung des Franchiseverhältnisses nicht zu, gleich ob er für eine bestimmte oder unbestimmte Laufzeit abgeschlossen wurde. Denkbar wäre dies allenfalls, wenn der Franchise-Nehmer einen eigenen Kundenstamm geschaffen hätte.44 Davon ist allerdings zumeist nicht auszugehen, da die Kunden am Franchisesystem – nicht am Franchise-Nehmer selbst – hängen.45
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Schadensersatzansprüche können bei Kündigung zur Unzeit entstehen, d.h. wenn das Franchiseverhältnis ohne Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten oder angemessenen Frist beendet wird (indemnité rupture brusque/brutale; Art. L 443-6 Abs. 1 Nr. 5 Code de Commerce) oder wenn sich die Beendigung als missbräuchliche Handlung darstellt (indemnité rupture abusive).46 Missbräuchliches Handeln wurde u.a. angenommen, wenn keine oder eine nur unzureichende Begründung für die Kündigung angegeben wurde, die Kündigung direkt nach einer größeren Investition des Franchise-Nehmers erfolgte oder der Franchise-Geber durch entsprechende Handlungen eine Kündigung seitens des Franchise-Nehmers provozierte. Die Darlegungs- und Beweislast für die irreguläre Vertragsbeendigung liegt beim Franchise-Nehmer.47
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Die Vertragsparteien können jederzeit Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche dem Grunde und der Höhe nach im Franchisevertrag vereinbaren. Letzteres wird von der französischen Beraterpraxis empfohlen.48
2. Gesetzliche Sonderregelungen zu den vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten
a) Vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers
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Wie bereits aufgezeigt, existiert in Frankreich kein spezifisches Franchisegesetz. Vielmehr finden sich die einschlägigen Regelungen in Art. L 330-3 und Art. R 330-1 und 330-2 Code de Commerce.
b) Gesetzgeberische Zielsetzung
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Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit dem Loi Doubin und der darin implementierten Aufklärungsverpflichtung ein Gleichgewicht zwischen den Vertriebsunternehmen und -händlern zu schaffen. Dies schien zur damaligen Zeit geboten, da es die französische Rechtsprechung ablehnte, den schwächeren Vertragspartner zu schützen. Insbesondere hatte der Kassationshof den Vertriebshändler/Franchise-Nehmer nicht von seiner Pflicht entbunden, sich selbst über die genaue Lage des Marktes vor Vertragsschluss zu informieren, um so sein unternehmerisches Risiko abschätzen zu können.49 Zwar hatte der Systembetreiber/Franchise-Geber vorvertragliche Aufklärungspflichten, die aus den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben abgeleitet wurden, allerdings war er nur insoweit schadensersatzpflichtig, als er seinem Vertragspartner