Internationales Franchise-Recht. Dagmar Gesmann-Nuissl

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geschaffen wurde.5 Das Gesetz, welches durch die Verordnung zur Durchführung des Loi Doubin6 vom 4.4.1991 (z.T. auch als „Anwendungsdekret“ oder „Ausführungsdekret“ bezeichnet) vollzogen wurde, ist ab diesem Zeitpunkt7 auf alle Vertriebs- und Lizenzverträge, die in Frankreich geschlossen wurden, anwendbar – also auch auf den Abschluss von Franchiseverträgen. Demzufolge ist das „Loi Doubin“ – auch wenn dies oftmals fälschlicherweise behauptet wird – kein reines „Franchisegesetz“, sondern ein Gesetz, dessen Anwendungsbereich das Franchiseverhältnis mit umfasst, jedoch weit darüber hinausgeht.

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      Art. 1 des Loi Doubin definiert – wie bereits erwähnt – die vorvertragliche Offenlegungsverpflichtung beim Abschluss von Vertriebs- und Lizenzverträgen und wurde gemäß dem o.g. Ausführungsdekret wortgleich in den französischen Code de Commerce überführt. Seitdem gibt es im französischen Handelsrecht den Art. L 330-3 Code de Commerce, welcher wie folgt lautet:

       (1) Jede Person, die einer anderen Person einen Handelsnamen, eine Marke oder eine Geschäfts- beziehungsweise Firmenbezeichnung zur Verfügung stellt und von ihr ein Quasi-Alleinverkaufsrecht oder eine Exklusivverpflichtung für die Ausübung ihres Geschäftsbetriebs fordert, ist vor Vertragsschluss dazu verpflichtet, dem künftigen Vertragspartner in einem Dokument wahrheitsgemäß die Informationen zukommen zu lassen, die diesem ermöglichen, den Vertrag in Kenntnis aller wichtigen Umstände abschließen zu können.

       (2) Dieses Informationsdokument, dessen Inhalte durch eine Ausführungsverordnung näher bestimmt werden, erfordert insbesondere Angaben zum Alter und der Erfahrung des Unternehmens (der Vertriebszentrale), dem Zustand und der Entwicklungsperspektive des betroffenen Marktes, der Bedeutung und Größe des Vertriebsnetzes, die voraussichtliche Dauer sowie die Bedingungen für die Verlängerung, Auflösung und Übertragung des Vertrages und die Eingrenzung des Vertragsgebietes.

       (3) Sofern Zahlungen vor Vertragsschluss zur Reservierung eines Vertragsgebietes geleistet wurden, ist schriftlich festzulegen, welche gegenseitigen Verpflichtungen für die Parteien entstehen, wenn der Vertragsschluss nicht erfolgt.

       (4) Das Dokument nach Abs. 1 sowie der Vertragsentwurf sind mindestens zwanzig Tage vor Unterzeichnung des Vertrages oder gegebenenfalls vor der Zahlung des in Abs. 3 erwähnten Betrages dem künftigen Vertragspartner zu offenbaren.

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      Neben den benannten zivil- und handelsrechtlichen Regelungen sind in Frankreich die arbeits-, vertriebs- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere die zum europäischen Vertriebsrecht, wie etwa die Vertikal-GVO Nr. 330/2010/EU.

       b) Rechtshistorie

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      Der Code de Commerce wurde im Jahr 2015 durch das sog. Macron-Gesetz15 (Loi Macron) modifiziert und ergänzt, welches mit dem Ziel angetreten ist, Wachstum, Aktivität und wirtschaftliche Chancengleichheit in Frankreich zu fördern. Neben zahlreichen Änderungen auf diversen Rechtsgebieten führt das Macron-Gesetz gemäß Art. 31 zwei Bestimmungen in das 3. Buch des französischen Handelsrechts ein, die unter dem neuen Titel „Handelsvertriebsnetze“ ganz allgemein für Vertriebsverträge und damit auch für Franchiseverträge Gültigkeit beanspruchen und die allgemeine Vertragsfreiheit zulasten des Vertriebs-Gebers (und damit auch des Franchise-Gebers) partiell einschränken.

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       Vierter Teil: Handelsvertriebsnetze

      (1) Alle Verträge, die zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person des Privatrechts einerseitsund einem Kaufmann andererseits geschlossen werden, der auf eigene oder fremde Rechnung ein Einzelhandelsgeschäft führt und dessen Ziel der Betrieb dieses Einzelhandelsgeschäfts ist, und die Klauseln enthalten, die geeignet sind, die gewerbliche Betätigungsfreiheit dieses Einzelhändlers einzuschränken, enden an einem gemeinsamen Stichtag.

       (2) Im Falle der Kündigung eines dieser Verträge gelten alle weiteren im ersten Abs. des vorliegenden Art. genannten Verträge als gekündigt.

       (3) Dieser Art. ist nicht anwendbar auf Mietverträge, deren Vertragsdauer in Art. L 145-4 geregelt ist, Vereinsverträge und bürgerliche Gesellschaftsverträge, Handelsgesellschafts- und Genossenschaftsverträge.


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