Internationales Franchise-Recht. Dagmar Gesmann-Nuissl

Internationales Franchise-Recht - Dagmar Gesmann-Nuissl


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seiner finanziellen Situation – müssen wahrheitsgemäß erfolgen und dürfen keinen falschen Eindruck beim potenziellen Franchise-Nehmer hervorrufen. Ein solcher, falscher Eindruck kann beispielsweise hervorgerufen werden, wenn der Franchise-Geber behauptet, dass ein Franchisesystem existiert, dies jedoch nicht oder nicht in dem angegebenen Maße vorhanden ist (sog. „Scheinexistenz“ eines Franchisesystems).71 Unter dem Aspekt „Informationen zum Franchise-Geber“ wurde ferner über die Geschäftsbezeichnung einer Franchise-Geberin verhandelt, wobei die Franchise-Geberin durch die Bezeichnung „Laboratoires“ den Eindruck erweckt haben soll, Laboreinrichtungen vorzuhalten, jedoch lediglich Händlerin für Kontaktlinsen und Zubehör war.72 Die Klage wegen Täuschung wurde am Ende abgewiesen, da es das Gericht als erwiesen ansah, dass die vorgelegten Dokumente – und nur darauf kommt es demnach an – nicht über die Geschäftstätigkeit täuschten und auch keine aktiven Hinweise auf Forschung oder Labortätigkeit seitens der Franchise-Geberin erfolgten.

      (4) Auskunft über das Franchisesystem/Franchise-Nehmer-Netz

      (a) Pilotbetrieb

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      (b) Änderung der Anzahl der Unternehmen im Vertriebsnetz

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      Mit Einführung des Loi Doubin sind die austretenden Handelsbetriebe nunmehr zu benennen – Streitigkeiten sind, soweit ersichtlich, diesbezüglich nicht mehr geführt worden (Art. R 330-1 Nr. 5c Code de Commerce).

      (5) Verpflichtung sowie Art und Umfang der Marktstudie/-analyse

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      In einer Reihe von Urteilen werden das Erfordernis sowie die Art und der Umfang der Marktstudien thematisiert. Es geht um die in Art. R 330-1 Nr. 4 Code de Commerce geforderte „Darstellung des Zustands des allgemeinen und lokalen Waren- oder Dienstleistungsmarktes, der Gegenstand des Vertrages werden soll, sowie der … Entwicklungsmöglichkeiten dieses Marktes“.

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      (6) Auskunft zu den voraussichtlichen Investitionen/Gebühren des Franchise-Nehmers

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      Nach Art. R 330-1 Nr. 6 Code de Commerce sind weiter alle „Bedingungen“, z.B. die voraussichtlichen Gebühren sowie die erforderlichen Investitionen, die vom potenziellen Franchise-Nehmer zu erbringen sind, vor Vertragsschluss bekannt zu geben. Auch diese „Bedingungen“, insbesondere die Aufklärung über anfallende „Gebühren“, waren immer wieder Anlass für Rechtsstreitigkeiten.

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      (7) Auskunft zu Unterstützungsleistungen

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