Internationales Franchise-Recht. Dagmar Gesmann-Nuissl
auferlegt. Diese werden aufgrund ihrer Stellung als Sonderregelung nicht im Rahmen der allgemeinen Rechtsgrundlagen des Franchise betrachtet, sondern als separater Gliederungspunkt32 ausführlich behandelt.
(b) Vertragliche Anforderungen
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Die materiellen vertraglichen Anforderungen umfassen die Mindestangaben des Franchisevertrages sowie die Pflichten des Franchise-Nehmers und des Franchise-Gebers, welche im Folgenden getrennt betrachtet werden. Dabei wird erkennbar, dass auch die vertraglichen Anforderungen zum Franchise nicht sehr detailliert ausgestaltet sind.
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Als allgemeine und grundsätzliche Elemente eines (Franchise-)Vertrages sind die Übereinstimmung der Vertragsparteien sowie die Erörterung und die Beschreibung des Vertragsgegenstandes zu nennen.33 Eine ausführliche Regelung des Mindestinhalts von Franchisevereinbarungen ist im spanischen Recht dagegen – wie erwähnt – nicht zu finden. Daher wird auf die im Zuge der Definition des Franchisevertrages34 genannten Mindestangaben für Franchisevereinbarungen aus Art. 2 Abs. 1 lit. a)–c) Real Decreto 201/2010 verwiesen. Enthält ein Vertrag diese Mindestangaben, so kann er als Franchisevertrag klassifiziert werden.35
Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010
[…]
a) Die vertraglich vereinbarte Erlaubnis zur Nutzung des Namens, der Marke und weiterer Rechte an geistigem Eigentum sowie einer einheitlichen Ausstattung der Räumlichkeiten und Transportmittel.
b) Die Mitteilung des Franchise-Gebers an den Franchise-Nehmer von wesentlichem und bedeutendem technischem Wissen und Know-how.
c) Die kontinuierliche kaufmännische und technische Unterstützung des Franchise-Nehmers durch den Franchise-Geber während der Vertragslaufzeit; […]
dd) Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
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Dadurch, dass der Franchisevertrag quasi nicht vom Privatrecht geregelt wird, ergibt sich der konkrete Umfang der Rechte und Pflichten der Parteien aus der zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarung, mit den Grenzen, die sich aus dem allgemeinen Zivilrecht (Sittenverstoß, kein Verstoß gegen bestehende Gesetze) und dem Kartellrecht ergeben.36
(1) Franchise-Geber
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Die Pflichten des Franchise-Gebers lassen sich – vergleichbar zu den Pflichten des Franchise-Nehmers – demnach von Gesetzes wegen aus den Mindestangaben des Franchisevertrages beziehungsweise der Beschreibung der Franchisetätigkeit herleiten.
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Nach der Beschreibung der Franchisetätigkeit aus Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010 ist der Franchise-Geber verpflichtet, dem Franchise-Nehmer das Recht einzuräumen, seine Produkte oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt zu vertreiben oder anzubieten. Dazu gehören die Pflichten, dass der Franchise-Geber die eigenen Schutzrechte (wie Patent- und Markenrechte) und das gewonnene Wissen dem Franchise-Nehmer zur Verfügung stellt beziehungsweise mitteilt und (nicht zwingend, aber üblicherweise) in einem bestimmten umliegenden Gebiet keine Verträge über denselben Vertragsgegenstand abschließt.37 Des Weiteren besteht die Pflicht, den Franchise-Nehmer bei der Nutzung seines Geschäftsmodells mittels technischer und wirtschaftlicher Beratung sowie bei Einrichtung und Unterhaltung des Geschäftslokals zu unterstützen.38
(2) Franchise-Nehmer
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Die Basis-Pflichten des Franchise-Nehmers lassen sich ebenfalls aus den Mindestangaben des Franchisevertrages ableiten. Hiernach besteht zunächst die (Haupt-)Verpflichtung des Franchise-Nehmers, für die Einräumung der Nutzungsrechte den vereinbarten Preis zu zahlen. Diese „Pflicht zur finanziellen Gegenleistung“ folgt aus Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010. Sie wird üblicherweise als Pauschalbetrag oder in Gestalt einer Umsatz- oder Gewinnbeteiligung geleistet. Hinzu tritt eine anfängliche Beitrittsgebühr.
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Daneben ist der Franchise-Nehmer dazu verpflichtet, keine Produkte oder Dienstleistungen der Konkurrenz zu vermarkten und das Image der Produkte beziehungsweise der Dienstleistungen des Franchise-Gebers sowie das Geschäftslokal zu fördern und auf aktuellem Stand zu halten. Des Weiteren hat der Franchise-Nehmer das Konzeptpaket des Franchise-Gebers zu achten und anzuerkennen, wie auch das übermittelte Wissen des Franchise-Gebers einzusetzen. Dazu sind die Schutzrechte (Patente, Marken etc.) zu verwenden und eine angemessene Werbe- und Verkaufspolitik zu betreiben.
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Die Geheimhaltungspflicht des Franchise-Nehmers ist gesetzlich normiert. So kann der Franchise-Geber verlangen, dass der Franchise-Nehmer in Bezug auf alle vorvertraglichen Informationen und das gesamte übermittelte Wissen Vertraulichkeit bewahrt, Art. 4 Real Decreto 201/2010.
Art. 4 Real Decreto 201/2010
Der Franchise-Geber kann von dem potenziellen Franchise-Nehmer die Geheimhaltung bezüglich aller vorvertraglichen Informationen oder der vom Franchise-Geber erhaltenen Informationen verlangen.
ee) Vertragsbeendigung
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Zu der Beendigung eines Franchisevertrages sind keine speziellen Regelungen vorgesehen, sodass auf die allgemeinen Vorschriften des Real Decreto vom 24.7.1889, des Ley 7/1996 beziehungsweise des Ley 3/1991 (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) zurückgegriffen werden muss. Daneben sind die Parteien in ihren vertraglichen Vereinbarungen, mit der Ausnahme, dass diese nicht gegen Gesetz, Moral und die öffentliche Ordnung verstoßen dürfen, grundsätzlich frei. Nachfolgend werden die Vertragsbeendigung und die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben – unterteilt in die ordentliche und außerordentliche Vertragsbeendigung – vorgestellt.
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Die ordentliche Vertragsbeendigung erfolgt zum einen bei befristeten Verträgen durch Zeitablauf der zu Beginn festgelegten Vertragszeit oder der später vereinbarten Verlängerungsfrist. Zum anderen ist die ordentliche Beendigung von befristeten Verträgen mit automatischer Verlängerungsklausel sowie auch bei unbefristeten Verträgen durch einseitige Kündigung möglich. Zusätzlich ist eine Vertragsbeendigung im gegenseitigen Einvernehmen umsetzbar. Im Zuge der Beendigung von Franchiseverträgen ist die analoge Anwendung des Ley 12/1992 anerkannt, vorzugsweise bezüglich der Regelungen zu Ausgleichszahlungen für eventuell durch die Beendigung entstandene Schäden, Art. 24 ff. Ley 12/1992, wovon beispielsweise Schäden durch den Verlust des Kundenstammes eingeschlossen sind. Daneben sind grundsätzlich die Bestimmungen des Ley 3/1991 zu berücksichtigen. Demzufolge beträgt die Kündigungsfrist (für Handelsbeziehungen, in denen eine wirtschaftliche Abhängigkeit angenommen wird) wenigstens sechs Monate. Zusätzlich besteht eine Mitteilungspflicht der vertragskündigenden Partei, Art. 16 Abs. 3 lit. a) Ley 3/1991.
Art. 16 Abs. 3 lit. a) Ley 3/1991
Als missbräuchlich gilt:
a) Die Beendigung einer etablierten Geschäftsbeziehung mit einer Frist von weniger als sechs Monaten und ohne entsprechende Mitteilung, es sei denn, die Beendigung erfolgt aufgrund von schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinbarung oder aufgrund von höherer Gewalt […]
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Die außerordentliche Vertragsbeendigung kann vorzeitig aus Gründen erfolgen, die im Vertrag selbst oder aber außerhalb des Vertrages begründet liegen, wie beispielsweise das Eintreten der Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners oder das unberechtigte Abtreten sämtlicher Vertragselemente. Die vorzeitige Beendigung kann bei einer erheblichen Vertragsverletzung oder bei Vorliegen von höherer Gewalt angestrengt werden, um eine Abweichung von der sechsmonatigen Kündigungsfrist