Internationales Franchise-Recht. Dagmar Gesmann-Nuissl

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können.18 Daher umfasst der Anwendungsbereich des Art. 62 Ley 7/1996 und des Real Decreto 201/2010 sämtliche Franchisevereinbarungen, die der Definition der Franchisetätigkeit unterliegen können. Darunter fällt ebenfalls der MasterFranchisevertrag, welcher nochmals ausdrücklich in Art. 2 Abs. 2 Real Decreto 201/2010 genannt und definiert wird.

       Art. 2 Abs. 2 Real Decreto 201/2010

       Im Rahmen eines MasterFranchisevertrages oder eines Masterfranchise gewährt ein Unternehmen, der Franchise-Geber, einem anderen, dem Master-Franchise-Nehmer gegen direkte oder indirekte finanzielle Gegenleistung das Recht zum Betrieb eines Franchise auf einem bestimmten Markt, um Franchisevereinbarungen mit Dritten, den Franchise-Nehmern, entsprechend dem System des Franchise-Gebers abzuschließen.

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      Nicht erfasst werden dagegen die in Art. 2 Abs. 3 und Abs. 4 Real Decreto 201/2010 enthaltenen Ausnahmen beziehungsweise Negativ-Beispiele (beispielsweise die Erteilung einer Herstellungslizenz oder der Transfer von Technologie).

       Art. 2 Abs. 3 und 4 Real Decreto 201/2010

      3. Bei der Betrachtung von Franchise werden nicht zwangsläufig Handelskonzessionen oder Alleinvertriebe [] berücksichtigt.

       4. Ebenso wenig werden bei der Betrachtung von Franchise die nachfolgenden Rechtsbeziehungen berücksichtigt:

       a) Die Erteilung einer Herstellungslizenz.

       b) Die Übertragung einer eingetragenen Marke zur Verwendung auf einem bestimmten Gebiet.

       c) Der Technologietransfer.

       d) Die Überlassung der Nutzung eines Emblems oder Firmennamens.

       cc) Vertragsschluss und -inhalt

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      (1) Formale Anforderungen

      (a) Vorvertragliche Anforderungen

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      Als formale Anforderung in der vorvertraglichen Phase ist lediglich die Registrierungspflicht des Franchise-Gebers zu nennen. Die Pflicht zur Registrierung ist in Ley 7/1996 normiert und wird durch das Real Decreto 201/2010 weiter ausgestaltet.

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      Nach Art. 62 Abs. 2 UA. 1 Ley 7/1996 hat der inländische Franchise-Geber innerhalb von drei Monaten ab Beginn seiner Franchisetätigkeit die Aufnahme der Tätigkeit dem Franchise-Geber-Register mitzuteilen.

       Art. 62 Abs. 2 UA. 1 Ley 7/1996

       Natürliche oder juristische Personen, welche sich auf spanischem Territorium befinden und beabsichtigen eine Franchisetätigkeit aufzunehmen, müssen dies innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit dem Franchise-Geber-Register mitteilen.

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      Ein Franchise-Geber aus einem EU-Mitgliedsland (ohne feste Betriebsstätte in Spanien) hat dagegen dem jeweiligen Franchise-Geber-Register innerhalb der ersten drei Monate nach seiner Gründung bloß mitzuteilen, dass er beabsichtigt, als Franchise-Geber auf dem spanischen Markt aufzutreten, Art. 62 Abs. 2 UA. 2 Ley 7/1996 und Art. 5 Abs. 4 Real Decreto 201/2010.

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      (b) Vertragliche Anforderungen

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      Die spanische Gesetzgebung sieht keine speziellen formalen Vorgaben für die vertraglichen Anforderungen an Franchiseverhältnisse vor, sodass die allgemeinen Regelungen zu betrachten sind.

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      (2) Materielle Anforderungen

      (a) Vorvertragliche Anforderungen

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      Mit Blick auf die materiellen vorvertraglichen Anforderungen ist zunächst auf die Verhaltenspflicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß Art. 1258 Real Decreto vom 24.7.1889 hinzuweisen. Daraus folgt die Pflicht des Franchise-Gebers sowie des Franchise-Nehmers, während der gesamten Vertragsverhandlung wahrheitsgemäß zu handeln und zusammenzuarbeiten.31

      Des Weiteren enthält Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010 im Rahmen der Definition des Franchise die Anforderung, dass der Franchise-Geber sein Produkt beziehungsweise die angebotene Dienstleistung vor Vereinbarung des Franchise auf dem Markt hinreichend getestet haben muss. Eine nähere Ausgestaltung dieser Pflicht sieht das Gesetz allerdings nicht vor.

       Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010

      [] ein Franchise betreibt, muss den Verkauf der Produkte und Dienstleistungen im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit zuvor mit ausreichend Erfahrung und erfolgreich durchgeführt haben []

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