Internationales Franchise-Recht. Dagmar Gesmann-Nuissl

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ff) Nachvertragliche Ausgleichs- und Ersatzansprüche

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       2. Gesetzliche Sonderregelungen zu den vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten

       a) Vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers

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      Wie bereits erkennbar wurde, existiert in Spanien kein spezifisches Franchisegesetz. Die einschlägigen Regelungen finden sich in Ley 7/1996 sowie in dem dazugehörigen Real Decreto 201/2010.

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       Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996

       Mindestens zwanzig Tage vor der Unterzeichnung eines Franchisevertrages oder Vorvertrages oder der Lieferung durch den Franchise-Geber gegen Zahlung des Franchise-Nehmers ist der Franchise-Geber verpflichtet, dem zukünftigen Franchise-Nehmer alle notwendigen Informationen in Schriftform zukommen zu lassen, damit dieser eine freie und bewusste Entscheidung über das Franchisegeschäft treffen kann, insbesondere die wichtigsten Kenndaten des Franchise-Gebers, die Beschreibung der Geschäftstätigkeit, den Inhalt und die Eigenschaften des Franchisebetriebes, die Struktur und Verbreitung des Franchisenetzwerks und die wesentlichen Elemente der Franchisevereinbarung.

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      Die in Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 normierten vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten werden durch das Real Decreto 201/2010 detaillierter ausgestaltet.

       b) Gesetzgeberische Zielsetzung

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       c) Anwendungsbereich: Arten von Franchiseverträgen

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       d) Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers im Einzelnen

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       aa) Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996

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       Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996

       Mindestens zwanzig Tage vor der Unterzeichnung eines Franchisevertrages oder Vorvertrages oder der Lieferung durch den Franchise-Geber gegen Zahlung des Franchise-Nehmers ist der Franchise-Geber verpflichtet, dem zukünftigen Franchise-Nehmer alle notwendigen Informationen in Schriftform zukommen zu lassen, damit dieser eine freie und bewusste Entscheidung über das Franchisegeschäft treffen kann, insbesondere die wichtigsten Kenndaten des Franchise-Gebers, die Beschreibung der Geschäftstätigkeit, den Inhalt und die Eigenschaften des Franchisebetriebes, die Struktur und Verbreitung des Franchisenetzwerks und die wesentlichen Elemente der Franchisevereinbarung.

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       bb) Art. 3 lit. a)–g) Real Decreto 201/2010

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      Die nähere Ausgestaltung der vorvertraglichen Informationspflicht erfolgt durch Art. 3 Real Decreto 201/2010.

       Art. 3 Real Decreto 201/2010. Vorvertragliche Informationen für potenzielle Franchise-Nehmer.

       Mindestens zwanzig Werktage vor Unterzeichnung des Franchisevertrages oder Vorvertrages oder der Entrichtung einer Zahlung seitens des zukünftigen Franchise-Nehmers an den Franchise-Geber muss der Franchise-Geber oder der Master-Franchise-Geber die folgenden Informationen schriftlich wahrheitsgemäß


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