Internationales Franchise-Recht. Dagmar Gesmann-Nuissl

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Identifikationsdaten des Franchise-Gebers: Name oder Firmenbezeichnung, Adresse und Registrierungsdaten aus dem Franchise-Geber-Register, ebenso wie im Falle einer Handelsgesellschaft das eingezogene Firmenkapital der jüngsten Bilanz mit Angaben, ob es vollständig eingezahlt oder inwieweit es eingezahlt wurde und gegebenenfalls die Registrierungsdaten aus dem Handelsregister.Im Falle eines ausländischen Franchise-Gebers, darüber hinaus, die Daten aus den Franchise-Geber-Registern, sofern das Gesetz des Heimatlandes hierzu verpflichtet. Handelt es sich um einen Master-Franchise-Nehmer, gelten zudem die oben genannten Umstände für den eigenen Franchise-Geber.

       b) Die für Spanien gewährte und gültige Zulassung, das Eigentumszertifikat oder die Nutzungslizenz für die Marke und das Erkennungsmerkmal des Franchise-Geber-Unternehmens und alle eventuell vorliegenden Rechtsbehelfe, die das Eigentum oder die Benutzung der Marke beeinträchtigen können, jedenfalls die Laufzeit der Lizenz.

       c) Allgemeiner Überblick über den Geschäftsbereich, welcher Gegenstand des Franchisegeschäfts werden soll.

       d) Die Erfahrungen des Franchise-Gebers, die u.a. das Gründungsdatum des Unternehmens, die wichtigsten Entwicklungsphasen und die Entwicklung des Franchisenetzwerks mit einschließen.

       e) Inhalt und Funktionen des Franchise und dessen Betrieb, einschließlich einer allgemeinen Erläuterung des Systems des Geschäftsbetriebs des Franchise, das Know-how und die laufende wirtschaftliche oder technische Unterstützung bei der Vermarktung seitens des Franchise-Gebers für seine Franchise-Nehmer sowie eine Schätzung der Investitionen und Ausgaben für die Durchführung dieser Geschäftsart. Im Falle, dass der Franchise-Geber Angaben zu Prognosen über Umsätze oder Absatzzahlen oder Betriebsergebnisse eines einzelnen potenziellen Franchise-Nehmers macht, sollten diese auf Erfahrungen oder Studien basieren, welche hinreichend begründet sind.

       f) Aufbau und Ausmaß des Netzes in Spanien, einschließlich der Form der Organisation des Franchisenetzes und der in Spanien niedergelassenen Betriebe, unterschieden in diejenigen, die direkt vom Franchise-Geber betrieben werden und denjenigen, die im Rahmen des Franchisesystems tätig sind, mit Angaben zur Bevölkerung/zum Staat, in welchem sie sich befinden, und die Anzahl der Franchise-Nehmer, die seit den letzten zwei Jahren nicht mehr dem Franchisenetzwerk in Spanien angehören sowie, ob dies aufgrund des Ablaufs der Vertragslaufzeit oder aus anderen Gründen erfolgte.

       g) Die wesentlichen Elemente der Franchise-Vereinbarung mit den Rechten und Pflichten der jeweiligen Parteien, der Vertragslaufzeit, der Kündigungs- und gegebenenfalls Verlängerungsbedingungen, wirtschaftlichen Gegenleistungen, Exklusivverträgen und Beschränkungen der freien Verfügbarkeit des Franchise-Nehmers zum Geschäft, das Gegenstand des Franchise ist.

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      Das Real Decreto 201/2010 besagt zunächst erneut, dass der Franchise-Geber mindestens 20 Werktage vor Vertrags- oder Vorvertragsunterzeichnung, Lieferung oder Zahlung des künftigen Franchise-Nehmers (oder MasterFranchise-Nehmer) diesem schriftlich, wahrheitsgemäß und nicht irreführend die notwendigen Informationen zukommen lassen muss.

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      Die notwendigen Informationen werden sodann von Art. 3 lit. a)–g) Real Decreto 201/2010 – im Vergleich zu Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 – deutlich detaillierter aufgelistet.

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       e) Zwingende oder dispositive Verpflichtung?

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       f) Informations- und Aufklärungspflichten in verschiedenen Vertragsphasen?

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      Mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen zu den Informations- und Aufklärungspflichten in Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 und Art. 3 Real Decreto 201/2010 ist festzustellen, dass sich die Regelungen ausschließlich auf vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten beziehen und demnach bloß in der vorvertraglichen


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