Internationales Franchise-Recht. Dagmar Gesmann-Nuissl
Identifikationsdaten des Franchise-Gebers: Name oder Firmenbezeichnung, Adresse und Registrierungsdaten aus dem Franchise-Geber-Register, ebenso wie im Falle einer Handelsgesellschaft das eingezogene Firmenkapital der jüngsten Bilanz mit Angaben, ob es vollständig eingezahlt oder inwieweit es eingezahlt wurde und gegebenenfalls die Registrierungsdaten aus dem Handelsregister.Im Falle eines ausländischen Franchise-Gebers, darüber hinaus, die Daten aus den Franchise-Geber-Registern, sofern das Gesetz des Heimatlandes hierzu verpflichtet. Handelt es sich um einen Master-Franchise-Nehmer, gelten zudem die oben genannten Umstände für den eigenen Franchise-Geber.
b) Die für Spanien gewährte und gültige Zulassung, das Eigentumszertifikat oder die Nutzungslizenz für die Marke und das Erkennungsmerkmal des Franchise-Geber-Unternehmens und alle eventuell vorliegenden Rechtsbehelfe, die das Eigentum oder die Benutzung der Marke beeinträchtigen können, jedenfalls die Laufzeit der Lizenz.
c) Allgemeiner Überblick über den Geschäftsbereich, welcher Gegenstand des Franchisegeschäfts werden soll.
d) Die Erfahrungen des Franchise-Gebers, die u.a. das Gründungsdatum des Unternehmens, die wichtigsten Entwicklungsphasen und die Entwicklung des Franchisenetzwerks mit einschließen.
e) Inhalt und Funktionen des Franchise und dessen Betrieb, einschließlich einer allgemeinen Erläuterung des Systems des Geschäftsbetriebs des Franchise, das Know-how und die laufende wirtschaftliche oder technische Unterstützung bei der Vermarktung seitens des Franchise-Gebers für seine Franchise-Nehmer sowie eine Schätzung der Investitionen und Ausgaben für die Durchführung dieser Geschäftsart. Im Falle, dass der Franchise-Geber Angaben zu Prognosen über Umsätze oder Absatzzahlen oder Betriebsergebnisse eines einzelnen potenziellen Franchise-Nehmers macht, sollten diese auf Erfahrungen oder Studien basieren, welche hinreichend begründet sind.
f) Aufbau und Ausmaß des Netzes in Spanien, einschließlich der Form der Organisation des Franchisenetzes und der in Spanien niedergelassenen Betriebe, unterschieden in diejenigen, die direkt vom Franchise-Geber betrieben werden und denjenigen, die im Rahmen des Franchisesystems tätig sind, mit Angaben zur Bevölkerung/zum Staat, in welchem sie sich befinden, und die Anzahl der Franchise-Nehmer, die seit den letzten zwei Jahren nicht mehr dem Franchisenetzwerk in Spanien angehören sowie, ob dies aufgrund des Ablaufs der Vertragslaufzeit oder aus anderen Gründen erfolgte.
g) Die wesentlichen Elemente der Franchise-Vereinbarung mit den Rechten und Pflichten der jeweiligen Parteien, der Vertragslaufzeit, der Kündigungs- und gegebenenfalls Verlängerungsbedingungen, wirtschaftlichen Gegenleistungen, Exklusivverträgen und Beschränkungen der freien Verfügbarkeit des Franchise-Nehmers zum Geschäft, das Gegenstand des Franchise ist.
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Das Real Decreto 201/2010 besagt zunächst erneut, dass der Franchise-Geber mindestens 20 Werktage vor Vertrags- oder Vorvertragsunterzeichnung, Lieferung oder Zahlung des künftigen Franchise-Nehmers (oder MasterFranchise-Nehmer) diesem schriftlich, wahrheitsgemäß und nicht irreführend die notwendigen Informationen zukommen lassen muss.
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Die notwendigen Informationen werden sodann von Art. 3 lit. a)–g) Real Decreto 201/2010 – im Vergleich zu Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 – deutlich detaillierter aufgelistet.
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Dazu ist anzumerken, dass es sich hierbei um einen nicht abschließenden Beispielkatalog handelt und die Informationspflichten zudem eher unbestimmt und abstrakt formuliert sind.53 Mit Blick auf die Vorgänger-Version (Real Decreto 2485/1998) ist festzustellen, dass sich dies mit dem aktuell geltenden Real Decreto 201/2010 nicht wesentlich geändert hat und in ähnlicher Weise fortgesetzt wurde.
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Als gesetzlich aufgeführte Informationspflicht benennt Art. 3 lit. a) Real Decreto 201/2010 zunächst Angaben zu der Person des Franchise-Gebers. Darunter sind der Name beziehungsweise die Firma, die Adresse des Franchise-Gebers und ein Registerauszug aus dem Franchise-Geber-Register sowie gegebenenfalls aus dem Handelsregister zu zählen. Sollte der Franchise-Geber aus einem Drittland stammen, so sind den Informationen die Registerauszüge hinzuzufügen, zu welchen der Franchise-Geber nach seinem Herkunftsland verpflichtet ist. Des Weiteren sind nach lit. b) Eigentumszertifikate von Schutzmarken, Lizenzen, Kennzeichen etc. hinzuzufügen, die das Franchise anbetreffen. Eine allgemeine Übersicht über die Geschäftstätigkeit im Rahmen des Franchisesystems wird von lit. c) gefordert. Was hierunter exakt zu verstehen ist, wurde von dem spanischen Gesetzgeber nicht näher beschrieben. Unter lit. d) ist die Erörterung der wichtigsten Erfahrungen des Franchise-Gebers, worunter auch die Gründungsdaten des Unternehmens, wesentliche Geschäftsentwicklungsphasen und die Entwicklung des Franchisenetzwerks zu nennen sind, aufgeführt. Eine allgemeine Beschreibung des Franchisesystems, worunter Inhalt, Aufbau sowie der Betrieb des Franchisesystems fallen, ist in lit. e) normiert. Davon erfasst ist ebenfalls eine allgemeine Erläuterung des Unternehmenssystems, wozu Know-how und die beständige technische Unterstützung, eine Schätzung der für das Franchise benötigten Investitionen und Ausgaben sowie gegebenenfalls eine Prognose des Umsatzpotenzials (auf Grundlage von Studien und Erfahrungen) zu zählen sind. Mit lit. f) besteht die Pflicht zur Information über die Struktur und Größe des Franchisenetzwerks in Spanien. Dies umfasst den Auf- und Ausbau sowie die Organisation des Netzwerks mit Anzahl und Informationen über laufende und geschlossene Betriebe. Als letzte Informations- und Aufklärungspflicht normiert lit. g) die Angabe der wesentlichen Elemente der Franchisevereinbarung. Hierzu zählen die Angaben über die Rechte und Pflichten der Parteien, Vertragsdauer, Kündigungsbedingungen und gegebenenfalls exklusive Vertragsklauseln. Weitere tiefergehende Regelungen bezüglich der vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten existieren in Spanien nicht. Zum MasterFranchise ist anzumerken, dass den MasterFranchise-Nehmer (also SubFranchise-Geber) die gleichen vorvertraglichen Informationspflichten treffen.54 Wem die Informationen auszuhändigen sind, ist gesetzlich nicht geregelt, es ist jedoch anzunehmen, dass dies auch gegenüber irgendeinem Bevollmächtigten des potenziellen Franchise-Nehmers geschehen kann.55
e) Zwingende oder dispositive Verpflichtung?
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Die Informations- und Aufklärungspflichten können im weitesten Sinne dem vorvertraglichen Pflichten- und Haftungssystem zugeordnet werden.56 Sie sind Ausdruck der besonderen Treuepflichten zwischen den Vertragsparteien, die auch beim Begründen von Franchiseverhältnissen charakteristisch sind.57 Die gesetzlichen Regelungen enthalten keine Ausnahmen, sodass festgehalten werden kann, dass die Informations- und Aufklärungspflichten – als Ausfluss der besonderen Treueverpflichtung – in der vorvertraglichen Phase zwingend zu beachten sind und das Nichterfüllen stets auch zu Haftungssituationen führt.
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Allerdings lässt sich der Haftungsumfang durch vertragliche Regelungen beeinflussen, indem z.B. die Haftung für unvollständige oder unrichtige Angaben im Rahmen der Franchisevereinbarung ausgeschlossen wird.58 Eine derartige Haftungsbeschränkung ist nach spanischem Recht aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich möglich, jedoch nur in begrenztem Maße – ein vollständiger Haftungsausschluss soll gerade nicht möglich sein.59 Als Grund wird Art. 1102 Real Decreto vom 24.7.1889 angeführt. Hiernach bleibt eine Haftung wegen eines bewussten, d.h. vorsätzlichen Fehlverhaltens (z.B. bewusst unrichtige Angaben seitens des Franchise-Gebers) trotz einer vertraglichen Ausschlussklausel auch weiterhin durchsetzbar.60 Da dem Franchise-Geber ein Wissensvorsprung hinsichtlich der gewährten Informationen unterstellt wird, soll Art. 1102 Real Decreto vom 24.7.1889 zumeist einschlägig sein.
f) Informations- und Aufklärungspflichten in verschiedenen Vertragsphasen?
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Mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen zu den Informations- und Aufklärungspflichten in Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 und Art. 3 Real Decreto 201/2010 ist festzustellen, dass sich die Regelungen ausschließlich auf vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten beziehen und demnach bloß in der vorvertraglichen