Compliance Management im Unternehmen. Martin R. Schulz

Compliance Management im Unternehmen - Martin R. Schulz


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normiert, und der durch die Richtlinie zur Konkretisierung der Organisationspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen gem. § 33 WpHG20 sowie etwa die Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV)21 konkretisiert wird, finden sich konkrete Compliance-Vorgaben etwa in § 25a KWG, wonach das erforderliche „angemessene und wirksame Risikomanagement “ eines Kreditinstitutes unter anderem „die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer internen Revision“ einschließlich einer „Compliance-Funktion“ zu umfassen hat.22 Weitere sektoral geregelte konkrete Compliance-Verpflichtungen existieren beispielsweise im Bereich des Arzneimittelrechts, hier bei der sog. Pharmakovigilanz, also der laufenden und systematischen Überwachung der Sicherheit von Fertigarzneimitteln. So verpflichtet etwa § 63b Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes (AMG) den Inhaber der Zulassung eines Arzneimittels, das zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist, „ein Risikomanagement-System für jedes einzelne Arzneimittel zu betreiben“ und die von diesen Arzneimitteln ausgehenden Gefahren detailliert zu überwachen.

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      In der Rechtswissenschaft ist es daher immer noch streitig, ob sich aus den – wenigen – bestehenden gesetzlichen Vorgaben eine grundsätzliche Compliance-Verpflichtung für Unternehmen bzw. deren Organe erschließt. Der Begriff der Compliance greift in der Gesetzgebung erst langsam Raum, ausgehend, wie gesagt, von einzelnen sektoralen Regelungen, die sich aufgrund internationaler Verknüpfungen anglo-amerikanischen Vorgaben angenähert haben. Zur Begründung einer konkreten Compliance-Verpflichtung wird daher häufig auf strafrechtliche Normen zurückgegriffen, die das Unternehmen – jedenfalls mittlerweile – zumindest faktisch zwingen, compliant am Markt zu agieren, um die schmerzhaften strafrechtlichen Konsequenzen, die das Unternehmen treffen können und die durchaus auch ein existenzgefährdendes Ausmaß annehmen können, abzuwenden.

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