Compliance Management im Unternehmen. Martin R. Schulz

Compliance Management im Unternehmen - Martin R. Schulz


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jedenfalls, wie es in der Literatur bezeichnet wird, rechtliche Relevanz.37

       III. Typische strafrechtliche Compliance-Risiken

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      Die Tatsache, dass insbesondere strafrechtliches Fehlverhalten zu den Kern-Compliance-Risiken in der Unternehmenspraxis zählt, wurde bereits dargestellt. Zugleich ist allerdings so gut wie jeder gesellschaftliche und auch unternehmerische Bereich Gegenstand auch strafrechtlich sanktionierter Verhaltensvorgaben. Die Möglichkeit strafrechtlichen Fehlverhaltens beschränkt sich damit bei Weitem nicht auf die im Strafgesetzbuch normierten Tatbestände des Kernstrafrechts, sondern umfasst insbesondere die diversen Tatbestände des Nebenstrafrechts. Jeder Bereich, der einer spezialgesetzlichen Regelung unterworfen ist, verfügt über flankierende Strafvorschriften, die die Einhaltung des jeweiligen Gesetzes sicherstellen sollen. Die Strafvorschriften des Nebenstrafrechts finden sich in buchstäblich jedem eigenständigen Rechtsgebiet von A bis Z, angefangen von der Abgabenordnung bis zum Zollrecht und finden sich selbst in exotischen Rechtsvorschriften, wie beispielsweise dem Halbleiterschutzgesetz, dem Designgesetz oder etwa auch dem Weingesetz. Strafrechtliche Compliance-Risiken schlummern damit grundsätzlich in jedem Gebiet unternehmerischer Betätigung und müssen insoweit für jedes Unternehmen je nach dem Schwerpunkt seiner Tätigkeit identifiziert werden.

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      Auch die ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verstöße sind hierbei nicht außer Acht zu lassen, da auch im Falle „lediglich“ der Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit das Risiko der Einziehung gemäß § 29a OWiG und der Verbandsgeldbuße gemäß § 30 OWiG besteht. Darüber hinaus kann auch eine schlichte Ordnungswidrigkeit, wenn sie denn im (vermeintlichen) Unternehmensinteresse begangen wurde, zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister sowie der Annahme einer etwaigen Unzuverlässigkeit des Unternehmers mit allen damit verbundenen Konsequenzen führen.

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      Aufgrund der Vielzahl der bestehenden strafrechtlichen Compliance-Risiken je nach Betätigungsfeld des betroffenen Unternehmens beschränkt sich der vorliegende Beitrag auf die Darstellung der gerade angesprochenen Kern-Compliance-Risiken, die auch in der Beraterpraxis den absoluten Schwerpunkt ausmachen.

       1. Korruption

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       – Vorteilsannahme und -gewährung (Amtsträger) gem. §§ 331, 333 StGB;

       – Bestechlichkeit und Bestechung (Amtsträger) gem. §§ 332, 334 StGB;

       – Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. §§ 299, 300 StGB;

       – Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen gem. §§ 299a, b StGB;

       – Wählerbestechung gem. § 108b StGB;

       – Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern gem. § 108e StGB;

       – Bestechung ausländischer Abgeordneter gem. § 2 IntBestG;

       – Beeinflussung von Betriebsratswahlen gem. § 119 BetrVG;

       – Vorteilsgewährung in der Hauptversammlung gem. § 405 Abs. 3 Nr. 7 AktG (OWi).


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