Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente. Thomas Weck

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die Bank (feedback loop).77 Risikoketten dürften insbesondere in krisenhaften Marktsituationen Bedeutung gewinnen. Die Entstehung von Risikoketten ist für einen Kapitalgeber von vornherein schwer vorherzusehen. Zugleich ist sie einer vertraglichen Regelung nicht ohne Weiteres zugänglich, z.B. weil es vorab in vielen Fällen nicht abzusehen ist, ob es in verketteten Transaktionsverhältnissen einer Partei zu Leistungsstörungen kommen wird, gegen die er sich schützen sollte. Unter normalen Umständen sollten die Risiken, denen er ausgesetzt ist, sich mit der Zeit vermindern, wenn auch in Dauerschuldverhältnissen (z.B. in Kreditbeziehungen) über einen längeren Zeitraum als in Austauschverhältnissen (z.B. bei Warenkäufen). In Krisensituationen ist hingegen denkbar, dass bestehende Risikoketten zu unvorhergesehenen Verlusten aus noch nicht vollständig abgewickelten Transaktionen entlang der jeweiligen Transaktionskette führen können. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn die Marktsituation – wie regelmäßig bei Krisen – unübersichtlich ist, sodass es aus Sicht des Kapitalgebers ungewiss ist, ob ihn etwaige Risiken treffen und welche Risiken das sind.

       IV. Entwicklung makroökonomischer Risiken

       1. Systemische Risiken

       a) Risikokanäle

      Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Verträge, die Finanztransaktionen zugrunde liegen, als Risikokanäle wirken können, wenn die vertragliche Risikoverteilung unvollständig ist. Dies kann dazu führen, dass die vertragliche Gefahrtragung oder die wechselseitigen Informationspflichten nicht dem entsprechen, was die Transaktionspartner jeweils erwarten.

      Die uneinheitliche Begrifflichkeit dürfte indessen dem hier vertretenen Konzept eines Risikokanals nicht entgegenstehen, sondern vielmehr dem Schwerpunkt der jeweils untersuchten Fragestellungen geschuldet sein. Denn während das Interesse dieser Arbeit auf den Auswirkungen liegt, die speziell der Einsatz von Finanzinstrumenten haben kann, kam es in den angeführten bisherigen Untersuchungen auf eine nähere Eingrenzung der möglichen Risikokanäle nicht an.

       b) Risikoerhöhung und Ansteckungseffekte

       • Zum einen können Finanzinstrumente dazu beitragen, dass Finanzmarktakteure durch ihre Interaktion so verflochten sind, dass sich besonders große, komplexe oder viele Risiken bei der Gesamtheit dieser Finanzmarktakteure konzentrieren, die sich bei einem oder mehreren Finanzakteuren in einer bestandsgefährdenden Weise realisieren können, was zu einer Systemgefährdung führen kann. Die betreffenden Finanzmarktakteure können in dieser Situation nicht mehr aus dem Markt austreten (Too Connected To Fail – TCTF).

       • Zum anderen können Finanzinstrumente zu ähnlich gelagerten Anlagen genutzt werden, sodass die betroffenen Finanzmarktakteure sich gleichartigen Risiken aussetzen, auch ohne dass sie untereinander verflochten sind. In diesem Fall kann sich eine bestandsgefährdende Realisierung dieser Risiken bei der Gesamtheit der betroffenen Finanzmarktakteure systemgefährdend auswirken. Die Finanzmarktakteure können hier ebenfalls nicht mehr aus dem Markt austreten (Too Many To Fail – TMTF).

      In den beiden genannten Situationen kann es für Anleger, die in Finanzinstrumente investiert hatten, oder für deren Kapitalgeber bei einer Realisierung der betreffenden Risiken erforderlich werden, ihre ursprünglichen Annahmen über das Risikoprofil ihrer jeweiligen Finanztransaktionen zu korrigieren. Die Korrektur wird dann gerade deshalb erforderlich, weil die vertraglichen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern Risikokanäle eröffnet hatten, durch welche die betreffenden Risiken externalisiert worden sind oder über die es zu einer Risikoverkettung gekommen ist. Allerdings ist zu beachten, dass Finanzmarktteilnehmer natürlich auch außerhalb von Transaktionen, in deren Rahmen es zu Risikoexternalisierungen oder -verkettungen kommt, entweder in Bezug auf Risiken verflochten oder gleichartigen Risiken ausgesetzt sein können. So können z.B. auch bewusst vertraglich übernommene Risiken zu einer Risikoerhöhung im Markt und zu Ansteckungseffekten beitragen.

      Außerdem ist es denkbar, dass Anleger oder deren Kapitalgeber, wenn sie – etwa aufgrund


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