Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente. Thomas Weck

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href="#ulink_218d4771-c09d-5d4d-8a81-b7f4348708f5">586 Larosière-Bericht (Fn. 584), S. 6, Tz. 4. 587 Larosière-Bericht (Fn. 584), Tz. 4, 40. Der Bericht war dabei darauf ausgerichtet, nicht lediglich unbestimmte Gefahren abwehren, sondern gerade den Gefahren, die sich in der Finanzkrise gezeigt hatten („solcher Krisen“); siehe auch ebenda, Tz. 42. 588 §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 1 (= §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 a.F.) WpHG allgemein und in Bezug auf den Handel mit Finanzinstrumenten sowie Art. 42 Abs. 2 VO 600/2014 (= § 4b Abs. 2 WpHG a.F.) in Bezug auf den Vertrieb von Finanzinstrumenten („Bedenken für den Anlegerschutz [...] oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder [...] für die Stabilität des gesamten Finanzsystem“) und Derivate („negative Auswirkungen auf den Preisbildungsmechanismus in den zugrunde liegenden Märkten“). 589 Daraus folgt nicht zuletzt ein – an dieser Stelle nicht zu vertiefender – Unterschied zum Privatrecht, das (sog. aleatorische) Verträge, deren Wirksamkeit oder Erfüllung von Risiken abhängt, ebenfalls neutral behandelt; jedenfalls sofern es sich um in vollem Umfang verbindliche Rechtsgeschäfte und nicht lediglich um Spiel- oder Wettgeschäfte handelt (vgl. § 762 BGB). Dazu noch unten Kap. 6.C.I.2.b) (S. 797).

      B. Was sind die aufsichtsrechtlichen Schutzgüter?

       I. Einführung

      Eine Definition der maßgeblichen aufsichtsrechtlichen Schutzgüter wird dadurch erschwert, dass in Bezug auf die Finanzmärkte kein einheitlicher Ordnungsrahmen besteht. Abgesehen davon, dass das Regelungssystem stark international bzw. europäisch geprägt ist, stehen Vorschriften zu einzelnen Marktteilnehmern (z.B. Banken, Versicherungen) relativ unverbunden neben Regelungen über Finanzmarktaktivitäten (z.B. den Wertpapierhandel) oder zentrale Infrastrukturen (z.B. Börsen als Handelsplätze). Außerdem sind die einzelnen Regelungen im Zeitverlauf, insbesondere in den letzten Jahren, großen Veränderungen unterworfen gewesen.

      Im Folgenden werden die Schutzzielbestimmungen auf internationaler, supranationaler (= europäischer) und nationaler Ebene vorgestellt. Eine Ergänzung bzw. genauere Eingrenzung findet im weiteren Verlauf jeweils an der Stelle statt, wo dies erforderlich erscheint.

       II. Internationale Ebene (Völkerrecht)

       1. Beschlüsse der G 20

      In Bezug auf die krisenbedingten Entwicklungen auf den Finanzmärkten führten die Gipfelteilnehmer weiter aus, dass:

      „die Marktteilnehmer hohe Erträge ohne adäquate Einschätzung der Risiken gesucht und es unterlassen hatten, eine geeignete Sorgfalt walten zu lassen. Mit einem Mal kamen schwache Standards für die Risikozeichnung, einem unzuverlässigen Risikomanagement, immer komplexeren und undurchsichtigen Finanzprodukten und daraus folgender übermäßiger Hebelung zusammen, wodurch das System als solches anfällig wurde. Politik, Regulierer und Aufsicht in einigen entwickelten Staaten erfassten und adressierten die sich aufbauenden Risiken in den Finanzmärkten nicht in geeigneter Weise, hielten mit Finanzinnovationen (financial innovation) nicht hinreichend Schritt und beachteten nicht hinreichend die systemischen Auswirkungen von heimischen Aufsichtsmaßnahmen.“594

      Aus diesen Aussagen lassen sich die zentralen Ziele der Finanzmarktregulierung ableiten, nämlich der Schutz gegen Risiken und Praktiken, welche zu einer umfassenden Systemgefährdung führen können, zudem eine die aktuellen Marktentwicklungen erfassende und ihrerseits nicht systemschädigende Aufsicht. Im weiteren Verlauf der Gipfelerklärung wird präzisiert, in welcher Richtung die Finanzaufsicht angesichts der festgestellten Defizite weiter zu entwickeln ist.

      Im Einzelnen soll die durch die Gipfelteilnehmer zu gewährleistende Aufsicht:

       • erstens für Finanzmarktstabilität sorgen, und davon abgeleitet Transparenz und Rechenschaftspflichten (= Anlegerschutz), einen schlüssigen Ordnungsrahmen und die Integrität des Handels auf den Finanzmärkten gewährleisten.

       • zweitens so strukturiert sein, dass sie aktuelle Marktentwicklungen erfasst und nicht ihrerseits systemschädigend wirkt. Daraus leitet sich eine Pflicht zu internationaler Kooperation und zur Reform internationaler (Finanz-)Institutionen ab.595


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