Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente. Thomas Weck

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Schutzniveau der EU-Grundrechtecharta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit oder die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden.746 Des Weiteren sind in Fällen, in denen ein Umsetzungsspielraum besteht, innerhalb dieses Spielraums neben den Unionsgrundrechten die nationalen Grundrechte auf nationale Umsetzungsakte parallel anwendbar.747 Sofern sich aus den Unionsgrundrechten keine Schutzpflichten für den Unionsgesetzgeber ableiten lassen, dürfte es folglich möglich bleiben, derartige Pflichten für den nationalen Gesetzgeber unter Rückgriff auf das Grundgesetz abzuleiten.

       2. Abweichende Beurteilung im Finanzaufsichtsrecht?

      Im Finanzaufsichtsrecht erscheinen die höchstrangigen Vorgaben zumindest hinsichtlich des Schutzziels der Gefahrenvorsorge relativ eindeutig. Die finanzaufsichtsrechtliche Gefahrenvorsorge hat insoweit hauptsächlich im objektiven Interesse der EU am Binnenmarkt zu erfolgen, wobei Vorschriften zur Umsetzung der Vorgaben der EU-Verträge (Verordnungen, Richtlinien, aber auch soft law wie z.B. Technische Standards) diesen Schutz im objektiven Interesse detailliert ausformen. Demgegenüber erscheinen subjektiv-grundrechtliche Aspekte eher nachrangig. Das schließt nicht aus, dass sich aus den EU-Verträgen oder dem Grundgesetz gewisse Schutzpflichten für die EU und ihre Mitgliedstaaten ergeben können. Die Entscheidung hat freilich wichtige Haftungsimplikationen. Denn wenn es derartige Pflichten gäbe, dann hätten die EU und die Mitgliedstaaten diese Pflichten möglicherweise durch ihr früheres Nichthandeln hinsichtlich der Finanzinstrumente, die zur Finanzkrise 2008–2012 beigetragen haben, verletzt.

       a) EU-Recht: Keine Übertragung deutscher Grundsätze zu Schutzpflichten und zum Untermaßverbot

       b) Deutsches Recht: Gefahrenvorsorge kein Gegenstand von Schutzpflichten bzw. -ansprüchen

      Die Gefahrenvorsorge im Finanzbereich dürfte bei Lichte betrachtet allerdings kein Gegenstand von Schutzpflichten oder -ansprüchen sein. Hiergegen sprechen zum einen der Anwendungsvorrang des EU-Rechts als Grenze (Abschn. aa)) und zum anderen das Fehlen hinreichend konkreter grundgesetzlicher Schutzgüter (Abschn. bb)).

      aa) Anwendungsvorrang des EU-Rechts als Grenze


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