Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente. Thomas Weck

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auch den einzelnen Marktteilnehmern zugute. Der Schutz des Binnenmarkts umfasst dabei mehrere Teil- und Zwischenziele, zu deren Schutz die EU teils ausschließlich und teils konkurrierend mit den Mitgliedstaaten tätig wird (z.B. Schutz der Finanzstabilität, Wettbewerbsschutz).767 Die EU hat ihre Regelungskompetenzen in den letzten Jahren in weitem Umfang wahrgenommen.768 Der nationale Gesetzgeber darf in Anbetracht dessen zwar weiterhin legislative Maßnahmen vornehmen.769 Dabei muss er allerdings – über das bestehende EU-Finanzaufsichtsrecht (Sekundärrecht) hinaus – auch die Vorgaben der EU-Verträge (Primärrecht) beachten.770 Der nationale Gesetzgeber bleibt danach zwar berechtigt, Ziele innerhalb der ihm verbleibenden Kompetenzen zu verfolgen (z.B. den Schutz des Anlegervertrauens).771 Er darf aber nicht mit Maßnahmen in die marktwirtschaftlich-wettbewerbliche Unionsordnung eingreifen, die lediglich auf den Schutz bestimmter Wirtschaftsinteressen ausgerichtet sind und diese gegenüber anderen, ungeschützt bleibenden Interessen einseitig bevorzugen.772 Die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und die Interessen von Sparern und Anlegern können solche Wirtschaftsinteressen darstellen. In Fällen, in denen nationale legislative Maßnahmen mehreren Zielen zugleich dienen können, ist somit darauf zu achten, dass die Verfolgung von Zielen im Kompetenzbereich des nationalen Gesetzgebers und die einhergehenden Marktwirkungen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

      

      bb) Fehlen hinreichend konkreter grundgesetzlicher Schutzgüter


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