Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente. Thomas Weck

Die Regulierung innovativer Finanzinstrumente - Thomas Weck


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Finanzaufsichtsrecht bildet auch in Bezug auf das Marktgeschehen keinen isolierten Regelungsrahmen. Zusätzlich sind andere Regelungen zu beachten, die anderen ordnungsrechtlichen Zielen dienen. Aber auch zu marktbezogenen privatrechtlichen Vorschriften können sich Überschneidungen ergeben. Im Folgenden soll stellvertretend auf das Verhältnis zwischen Aufsichts- und Wettbewerbsrecht und auf das Verhältnis von Aufsichts- und Verbraucherschutz eingegangen werden.

       I. Wettbewerbsregeln

      Daraus ist abzuleiten, dass die aufsichtsrechtliche Regulierung von Finanztransaktionen in einem gewissen Rahmen auch dann zulässig ist, wenn es dadurch zu Wettbewerbsverzerrungen kommt. Auch die beispielhaft angeführten Produktverbote können dann ohne Verletzung des Wettbewerbsschutzziels erfolgen. Umgekehrt kann es aber auch sein, dass aufsichtsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Finanzmarktstabilität unterbleiben müssen, wenn diese Maßnahmen den Wettbewerb übermäßig schädigen würden. Das dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn regulatorische Maßnahmen Anreize zur Regulierungsarbitrage setzen oder wenn sie sinnvolle Innovationen verhindern.

       II. Verbraucherschutzregeln

       1. Allgemeines

      Im folgenden Abschnitt soll zunächst die zunehmende Verknüpfung von Anleger- und Verbraucherschutz im europäischen und deutschen Recht etwas genauer beschrieben werden (Abschn. 2). Im Anschluss wird herausgearbeitet, weshalb der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz ein Fremdkörper in der aufsichtsrechtlichen Regulierung bleiben dürfte (Abschn. 3).

       2. Anlegerschutz und Verbraucherschutz

       a) Anlegerschutz im EU-Recht

       b) Anlegerschutz im deutschen Recht

      Allerdings strebt der nationale Gesetzgeber gleichwohl ein hohes Schutzniveau hinsichtlich der kollektiven Verbraucherinteressen an. § 4 Abs. 1a FinDAG enthält nämlich eine allgemeine Befugnis für die BaFin, aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu treffen,

      „um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint“.


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