Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG. Lisa Maria Völkerding
rel="nofollow" href="#uddbe88fb-551a-48f9-9178-ff5aa6c174bc">1. Möglicher Verstoß gegen das Achtungsgebot des Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 AEUV
2. Möglicher Verstoß gegen das Beeinträchtigungsverbot des Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 AEUV
V. Vorschlag einer primärrechtskonformen Auslegung des Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG
1. Die primärrechtskonforme Auslegung von sekundärem Unionsrecht
2. Prinzipielle Öffnung der Richtliniennorm zugunsten eines nationalen Ausgleichs
3. Öffnung der EuGH-Rechtsprechung zugunsten eines nationalstaatlichen Ausgleichs
a) Anknüpfungspunkt: Art und Umstände der Tätigkeit
b) Anknüpfungspunkt: Die Auslegung des Merkmals „gerechtfertigte“
c) Anknüpfungspunkt: Die Auslegung des Merkmals „wesentliche“
d) Anknüpfungspunkt: Die Auslegung des Merkmals „rechtmäßige“
e) Anknüpfungspunkt: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
E. Die Umsetzungsnorm des § 9 AGG als Ausgangspunkt eines Mehrebenenkonflikts
I. Die Ausnahmeklausel des Art. 9 Abs. 1 AGG
1. Persönlicher Anwendungsbereich
2. Sachlicher Anwendungsbereich
3. Auslegung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AGG durch das BAG
(bb) Stand der Diskussion bis zum Urteil des BAG vom 25. Oktober 2018
(cc) Das Egenberger-Urteil des BAG
b) § 9 Abs. 1 Hs. 2 AGG: „[…] oder nach der Art der Tätigkeit […]“
c) § 9 Abs. 1 Hs. 2 AGG: „[…] eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.“
II. Die Ausnahmeklausel des Art. 9 Abs. 2 AGG
1. Personeller und sachlicher Anwendungsbereich
2. Auslegung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AGG durch das BAG
a) Stand der Diskussion bis zum Urteil des BAG vom 20. Februar 2019
b) Das zweite Chefarzt-Urteil des BAG
III. Das Verhältnis der BAG-Entscheidungen zur „Zwei-Stufen“-Prüfung des BVerfG
1. §§ 1, 7 i.V.m. § 9 Abs. 1 AGG
a) Widerspruch zur Plausibilitätskontrolle des BVerfG
b) Widerspruch zur Interessenabwägung des BVerfG?
2. §§ 1, 7 i.V.m. § 9 Abs. 2 AGG
IV. Ungenutzte Öffnungsklauseln