Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG. Lisa Maria Völkerding

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG - Lisa Maria Völkerding


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rel="nofollow" href="#uddbe88fb-551a-48f9-9178-ff5aa6c174bc">1. Möglicher Verstoß gegen das Achtungsgebot des Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 AEUV

       2. Möglicher Verstoß gegen das Beeinträchtigungsverbot des Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 AEUV

       3. Vorläufiges Ergebnis

       V. Vorschlag einer primärrechtskonformen Auslegung des Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG

       1. Die primärrechtskonforme Auslegung von sekundärem Unionsrecht

       2. Prinzipielle Öffnung der Richtliniennorm zugunsten eines nationalen Ausgleichs

       a) Wortlaut

       b) Systematik

       c) Regelungszweck

       d) Zwischenergebnis

       3. Öffnung der EuGH-Rechtsprechung zugunsten eines nationalstaatlichen Ausgleichs

       a) Anknüpfungspunkt: Art und Umstände der Tätigkeit

       b) Anknüpfungspunkt: Die Auslegung des Merkmals „gerechtfertigte“

       (aa) Problemaufriss

       (bb) Eigener Standpunkt

       (cc) Vorschlag einer primärrechtskonformen Durchführung der arbeitsgerichtlichen Kontrolle des kirchlichen Vortrags

       (dd) Zwischenergebnis

       c) Anknüpfungspunkt: Die Auslegung des Merkmals „wesentliche“

       d) Anknüpfungspunkt: Die Auslegung des Merkmals „rechtmäßige“

       e) Anknüpfungspunkt: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

       4. Ergebnis

       E. Die Umsetzungsnorm des § 9 AGG als Ausgangspunkt eines Mehrebenenkonflikts

       I. Die Ausnahmeklausel des Art. 9 Abs. 1 AGG

       1. Persönlicher Anwendungsbereich

       a) Zugeordnete Einrichtungen

       b) Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen

       2. Sachlicher Anwendungsbereich

       3. Auslegung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AGG durch das BAG

       a) § 9 Abs. 1 Hs. 1 AGG: „[…] unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht […]“

       (aa) Genese

       (bb) Stand der Diskussion bis zum Urteil des BAG vom 25. Oktober 2018

       (cc) Das Egenberger-Urteil des BAG

       b) § 9 Abs. 1 Hs. 2 AGG: „[…] oder nach der Art der Tätigkeit […]“

       c) § 9 Abs. 1 Hs. 2 AGG: „[…] eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.“

       d) Ergebnis

       II. Die Ausnahmeklausel des Art. 9 Abs. 2 AGG

       1. Personeller und sachlicher Anwendungsbereich

       2. Auslegung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AGG durch das BAG

       a) Stand der Diskussion bis zum Urteil des BAG vom 20. Februar 2019

       b) Das zweite Chefarzt-Urteil des BAG

       c) Ergebnis

       III. Das Verhältnis der BAG-Entscheidungen zur „Zwei-Stufen“-Prüfung des BVerfG

       1. §§ 1, 7 i.V.m. § 9 Abs. 1 AGG

       a) Widerspruch zur Plausibilitätskontrolle des BVerfG

       b) Widerspruch zur Interessenabwägung des BVerfG?

       c) Zwischenergebnis

       2. §§ 1, 7 i.V.m. § 9 Abs. 2 AGG

       3. Ergebnis

       IV. Ungenutzte Öffnungsklauseln

       1. Rechtssache Egenberger

       2. Rechtssache IR

      


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