Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG. Lisa Maria Völkerding

Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG - Lisa Maria Völkerding


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Rechts am Maßstabe der nationalen Grundrechte (Recht auf Vergessenwerden-I)

       1. Parallele Anwendbarkeit der EU-GRCh

       2. Heranziehungsvorrang der Grundrechte des Grundgesetzes

       3. EU-Grundrechtskonforme Auslegung des primär heranzuziehenden nationalen Grundrechts

       4. Grenzen des Heranziehungsvorrangs der deutschen Grundrechtsordnung

       a) Unionsrechtliche Maßgaben schränken die Reichweite der deutschen Grundrechte ein

       b) Widerlegung der Vermutung des Gleichlaufs der Schutzbereiche der Grundrechtsordnungen

       5. Bewertung

       II. Die Kontrolle der Anwendung vollharmonisierten Unionsrechts anhand der EU-GRCh (Recht auf Vergessenwerden-II)

       1. Harmonisierungsgrad der streitigen Regelung

       2. Begründung für die unmittelbare Anwendung des Katalogs der EU-GRCh

       3. Bewertung

       § 5 Auflösung des Mehrebenenkonflikts

       A. Aussöhnung des Mehrebenkonflikts in der Rechtssache IR unter Anwendung der Rechtsprechung des 1. Senats vom 6. November 2019

       I. Der Harmonisierungsgrad des § 9 AGG

       1. Gestaltungsoffenheit des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 RL 2000/78/EG

       2. Gestaltungsoffenheit des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 RL 2000/78/EG

       II. Widerlegung der Vermutung des Gleichlaufs des Grundrechtsschutzes

       1. Grundrechtliche Maßgaben des Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG

       2. Konkrete und hinreichende Anhaltspunkte für ein abweichendes Grundrechtsschutzniveau in den Fällen Egenberger und IR

       3. Zwischenergebnis

       III. Kontrolle des IR-Urteils des BAG „primär“ am Maßstab der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes

       IV. Ergebnis

       B. Durchbrechung des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs zugunsten des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in der Rechtssache IR

       I. Das IR-Urteil des BAG vom 20. Februar 2020 als Gegenstand einer bundesverfassungsgerichtlichen Kontrolle

       1. Verfassungsbindung der Gerichte bei der Anwendung von Umsetzungsnormen

       2. Unionsrechtlich determinierte Verfassungsverstöße im IR-Urteil des BAG

       3. Mittelbar kontrollierbarer unionsrechtlicher Hoheitsakt

       4. Ergebnis

       II. Anwendung der Grundrechtskontrolle im Fall IR

       III. Anwendung der Identitätskontrolle im Fall IR

       1. Identitätskontrolle gem. Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 GG

       a) Materielle Reichweite des Gewährleistungsbereichs des Art. 1 Abs. 1 GG

       aa) Menschenwürdegehalt des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach der Rechtsprechung

       bb) Menschenwürdegehalt des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nach Ansicht der Literatur

       cc) Eigener Standpunkt

       (1) Menschenwürdekern der Religionsfreiheit

       (2) Verknüpfung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts mit der Religionsfreiheit

       (3) Menschenwürdegehalt des religiösen Selbstbestimmungsrechts als Ausprägung der Religionsfreiheit

       (aa) Das Recht der Kirche, ein christliches Ethos zu definieren

       (bb) Verbindung der Gläubigen in einer kirchlich organisierten Organisationsstruktur zwecks arbeitsteiliger Verwirklichung von Religionszielen

       (cc) Selbstbestimmte personelle Zusammensetzung einer Arbeitsgemeinschaft der Gläubigen

       (dd) Recht der Kirche zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Verstößen gegen Loyalitätsanforderungen

       dd) Zwischenergebnis

       b) Persönliche Erstreckung der Menschenwürde

       aa) Rechtsprechung

       bb) Auffassung der Literatur

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