Die Integrationsfestigkeit des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen der Kündigung von Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG. Lisa Maria Völkerding
Standpunkt
(1) Die glaubensangehörigen Dienstnehmer als Träger der Menschenwürde
(2) Die Kirche als Trägerin der Menschenwürde
(3) Auswirkung auf die Beschwerdebefugnis
c) Eingriff in das Menschenwürdeprinzip durch die Prüfungsvorgaben des EuGH in der Rechtssache IR
aa) Das Recht der Kirche, ein christliches Ethos zu definieren
cc) Selbstbestimmte personelle Besetzung der Glaubensausübungsgemeinschaft
(1) Eingriff durch das Merkmal der „Art“ und „Umstände“ der ausgeübten Tätigkeit
(2) Eingriff durch das Merkmal „wesentliche“
(3) Eingriff durch das Merkmal „rechtmäßige“
(4) Eingriff durch das Merkmal „gerechtfertigte“
aa) Das Merkmal „gerechtfertigte“ mit Öffnungswirkung
bb) Das Merkmal „gerechtfertigte“ ohne Öffnungswirkung
(5) Eingriff durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
d) Vorlageverpflichtung des BVerfG gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV
aa) Historische Vorverständnisse
bb) Kulturelle Vorverständnisse
cc) Auswirkungen des gesellschaftlichen Wandels
c) Reichweite der identitätsrelevanten Grundentscheidung
d) Verletzungen der Verfassungsidentität durch das IR-Urteil
aa) Keine prinzipielle Aberkennung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts
bb) Fachgerichtliche Aushöhlung des materiellen Gehalts des Selbstbestimmungsrechts?
(2) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
f) Vorlageverpflichtung des BVerfG gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV
IV. Anwendung der Ultra-vires-Kontrolle im Fall IR
1. Kompetenzverstoß des EuGH in der Rechtssache IR
2. Hypothetische Kompetenzüberschreitung „praktisch kompetenzbegründend“
3. Offensichtlichkeit des hypothetischen Kompetenzverstoßes
a) Missachtung des Achtungsgebots und des Beeinträchtigungsverbot des Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 AEUV
bb) Fehlerhafte Bewertung der Verweisung des Gesetzgebers in Erwägungsgrund Nr. 24 der RL 2000/78/EG
cc) Verstoß gegen die unionsrechtliche Normenhierarchie
dd) Ersatz eines Freiheitsrechts durch den Diskriminierungsgrundsatz
ee) Gebot, nationales Recht unangewendet zu lassen
ff) Kein Eingriff in die Autorität des Heiligen Stuhls