Kirchliche Loyalitätspflichten und die Europäische Menschenrechtskonvention. Matthias Lodemann

Kirchliche Loyalitätspflichten und die Europäische Menschenrechtskonvention - Matthias Lodemann


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Sache des Diözesanbischofs, die ihm anvertraute Teilkirche nach Maßgabe des Rechts mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten.“

      133 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse, abgedruckt in NJW 1994, 1394.

      134 Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, S. 63.

      135 Vgl. BAG AP Nr. 41 zu Art. 140 GG. Zur Frage der Einbeziehung von Leiharbeitnehmern in den Geltungsbereich der GrO vgl. Andelewski/Stützle, NZA 2007, 723, 724 f.; Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, S. 79 ff.

      136 Zum Begriff der leitenden Aufgaben s. Dütz, NJW 1994, 1369, 1373; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, S. 81 sowie BAG NZA 2000, 427, 429. Vgl. hier zur Frage der vorausgesetzten Religionszugehörigkeit auch den Umkehrschluss aus Can. 803 § 2 CIC.

      137 Kortstock, Lexikon Arbeitsrecht, Stichwort: Fragerecht des Arbeitgebers.

      138 Vgl. MüKo/Kramer, § 123 BGB Rn. 10.

      139 BAG AP Nr. 31 zu § 123 BGB.

      140 MüKo/Kramer, § 123 BGB Rn. 20.

      141 Beispiele bei Joussen, in: BeckOK Arbeitsrecht § 611 BGB Rn. 80-96.

      142 S. die Übersicht von Wisskirchen/Bissels, NZA 2007, 169.

      143 Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, S. 85.

      144 Buchner, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 30 Rn. 355.

      145 Vgl. BAG AP Nr. 30 zu § 123 BGB zur Offenbarungspflicht einer körperlichen Behinderung; BAG AP Nr. 3 zu § 119 BGB zur Offenbarungspflicht eines schlechten Gesundheitszustandes. Die Einflüsse des AGG auf diese Rechtsprechung unter Inbezugnahme kirchlicher Fragestellungen bleiben zu untersuchen.

      146 Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, S. 86.

      147 Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, S. 87. So auch Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 105.

      148 Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, S. 90; Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 104.

      149 Dütz, NJW 1994, 1369, 1371.

      150 Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 102, 104, 109. So auch Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, S. 90 f.

      151 BAG AP Nr. 44 zu § 611 BGB Kirchendienst.

      152 BAG AP Nr. 44 zu § 611 BGB Kirchendienst, so auch Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, S. 91.

      153 Vgl. Präambel zur GrO, 3. Spiegelstrich.

      154 BAG AP Nr. 4 zu Art. 140 GG; Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, S. 126; Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 105.

      155 Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, S. 92, stellt fest, dass dieses Begriffspaar obsolet ist, denn wer anerkennt, beachte auch, vgl. auch Weiß, in: FS Listl, S. 511, 519. Dem kann nicht zwangsweise zugestimmt werden: etwas zu beachten, heißt noch nicht, es auch als richtig anzuerkennen. Vgl. auch Art. 4 II GrO.

      156 Vgl. Dütz, NJW 1994, 1369, 1371: „Wer Nichtkatholiken oder Nichtchristen einstellt, kann von ihnen nichts verlangen, was deren Weltanschauungen zuwiderläuft.“

      157 Deren Zahl ist vernachlässigbar; lediglich 1,9 % der kirchlichen Arbeitnehmer sind nicht christlich.

      158 Nach Klimpe-Auerbach, AuR 1995, 170, 175 geht diese Verpflichtung bereits zu weit: Nach dem eigenen Verständnis der GrO, insbesondere aus Art. 3 II GrO, könnten Nichtchristen ohnehin nicht am Sendungsauftrag teilnehmen, so dass eine solche Bindung nicht in Frage käme. Diese Schlussfolgerung ist erstaunlich, geht es doch in Art. 3 II GrO ausdrücklich nur um pastorale, katechetische sowie erzieherische und leitende Aufgaben.

      159 Vgl. Weiß, in: FS Listl, S. 511, 520.

      160 Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 108. Eine Annäherung und Konkretisierung versucht Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, S. 91 ff., jedoch wie von ihr selbst konstatiert (S. 92) ohne großen juristischen Mehrwert. Germann/de Wall, in GS Blomeyer, S. 549, 567 empfehlen aus den genannten Gründen, sich „mit privattheologischem Dilettieren“ zurückzuhalten.

      161 Dazu sogleich.

      162 Vgl. BVerfGE 70, 138, 168.

      163 Vgl. Marx, Arbeitsrechtliche Kirchlichkeitsklausel, S. 35 ff. m. Nachw.

      164 Papst Johannes Paul II., Enzyklika "Veritatis splendor" vom 06.08.1993, abrufbar unter http://www.vatican.va/holy_father/john_paul_ii/encyclicals/documents/hf_jp-ii_enc_06081993_veritatis-splendor_ge.html, S. 96.

      165 Dütz, NJW 1994, 1369, 1372.

      166 Vgl. BVerfGE 70, 138, 168.

      167 Wie hier auch Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, S. 91, Klimpe-Auerbach, AuR 1995, 170, 175.

      168 Vgl. BAG AP Nr. 18 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung; BAG AP Nr. 1 zu Art. 4 GrO katholische Kirche („Schüth“, hier noch später zu untersuchen); aus der Literatur Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, S. 107, Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 110; einschränkend noch Thüsing/Börschel, Anm. zu LAGE Nr. 9 zu § 611 BGB Kirchliche Arbeitnehmer für Fälle des Art. 5 II GrO.

      169 Hierbei handelt es sich um den Kirchenaustritt nach staatlichem Recht, der die Exkommunikation nach sich zieht. Kirchenrechtlich s. can. 1364 § 1, 1. Hs CIC: „Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu.“

      170 Can. 1055 ff. CIC.

      171 Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, S. 107; Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 111; die kirchliche Grundlage ist die Erklärung des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz zur Unvereinbarkeit von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit den Loyalitätsobliegenheiten nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 24.06.2002, abrufbar beispielsweise unter http://www.drs.de/fileadmin/Rechtsdoku/2/2/3/6/02_12_01.pdf.

      172 Katechismus der katholischen Kirche, Abschnitt 2357-2359, insbesondere Abschnitt 2358: „Man hüte sich, sie in irgend einer Weise ungerecht zurückzusetzen.“ sowie Abschnitt 2359: „Homosexuelle Menschen sind zur Keuschheit gerufen.“, abrufbar unter http://www.vatican.va/archive/DEU0035/_INDEX.HTM.

      173 Thüsing, JZ 2004, 172, 179.

      174 BAG NZA 2005, 1263; vgl. auch Trebeck/Weber, ArbRAktuell 2012, 29.

      175 Richardi, NZA 1994, 19, 22.

      176 Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, S. 107.

      177 Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 113 weist darauf hin, dass schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers nicht gänzlich vernachlässigt werden dürfen, da ansonsten eine Abwägung schon denklogisch nicht möglich ist.

      178 Zur Frage, ob der Kirchenaustritt auch rechtsdogmatisch einen absoluten Kündigungsgrund darstellt s. unten § 4 B. V. 3. Speziell: Der Kirchenaustritt als absoluter Kündigungsgrund.

      179 Vgl. Thüsing,


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