Recht des geistigen Eigentums. Thomas Ahrens

Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens


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1 S. 2). Was das Verhältnis des TRIPS-Übereinkommens zu den bestehenden wichtigen völkerrechtlichen Verträgen im Bereich des geistigen Eigentums angeht, so baut es auf diesen auf und erklärt deren Regelungen für seine Mitglieder als Mindestschutzstandards für verbindlich (Art. 2, 9 Abs. 1), teilweise geht es jedoch über deren Schutzniveau erheblich hinaus.4 Wesentliche Prinzipien des TRIPS-Übereinkommens sind der – aus PVÜ und RBÜRBÜ (s. zuvor u. 1., 3.) geläufige – Grundsatz der InländerInländer-behandlungbehandlung (Art. 3) sowie der Grundsatz der MeistbegünstigungMeistbegünstigung. Letzterer besagt, dass Vorteile, Vergünstigungen, Sonderrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied den Angehörigen eines anderen Landes gewährt werden, sofort und bedingungslos den Angehörigen aller anderen Mitglieder gewährt werden (Art. 4 TRIPS). Neben den allgemeinen Bestimmungen und Grundprinzipien (Teil I) enthält es grundlegende Regelungen für fast alle Rechte des geistigen Eigentums (Teil II): für das UrheberrechtUrheberrecht (Art. 9–14 – näheres hierzu s.u. § 81 II.), für MarkeMarken (Art. 15–21); geografische Angaben (Art. 22–24), gewerbliche MusterMuster und ModellModelle (Art. 25–26), Patente (Art. 27–34), Halbleiterschutz/TopographieTopographien (Art. 35–38) und den Schutz nicht offenbarter Informationen/Know-how (Art. 39). Hervorzuheben ist schließlich, dass sich das TRIPS-Abkommen nicht auf die Festlegung materieller Mindeststandards beschränkt, sondern darüber hinaus grundlegende Vorschriften enthält, um eine verfahrensmäßige Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen (Teil III, Art. 41–61).

      IV. Recht der EuropäischeuropäischGemeinschaftsrechten Union

      Neben den zuvor dargestellten völkerrechtlichen Verträgen erweist sich aus europäischer Perspektive das EU-Recht zunehmend als wichtige Quelle zur Sicherstellung eines grenzüberschreitenden Schutzes geistigen Eigentums.1 Seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Schaffung des europäischeuropäischBinnenmarkten Binnenmarktes2 wurden auf der Ebene der EU eine Vielzahl weitreichender Maßnahmen zur Harmonisierung der unterschiedlichen nationalen SchutzgesetzSchutzgesetze im Bereich des geistigen Eigentums sowie zur Schaffung europaweit einheitlich wirkender, d.h. supranationaler gewerblicher Schutzrechte ergriffen.

      1. Rechtssetzungskompetenz der EU im Bereich des geistigen Eigentums

      Die Zuständigkeit der Europäischen Union im Bereich des Rechts des geistigen Eigentums stützt sich im Wesentlichen auf deren Aufgabe, die zu Errichtung und Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen1 (Art. 114, 115 AEUV).2 Die Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich des geistigen Eigentums zielen daher im Wesentlichen auf eine Überwindung unterschiedlicher nationaler SchutzgesetzSchutzgesetze in den Mitgliedstaaten und damit auf die Beseitigung von Hindernissen insbesondere für den freiefreierDienstleistungsverkehrfreierWarenverkehrn Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU ab (Art. 14 AEUV). Soweit sich das Unionsrecht nicht auf eine Harmonisierung im Bereich des geistigen Eigentums beschränkt (s. nachfolgend 3.), sondern selbstständige Gemeinschaftsschutzrechte geschaffen hat (s. nachfolgend 4.), ist in Fällen eines möglichen Konflikts mit Regelungen des nationalen Rechts der Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu beachten (Art. 288 AEUV).3

      2. FormFormGemeinschaftsrechten des Rechts der Europäischen Union

      Im Zuge der Errichtung des Binnenmarktes wurde das für einen internationalen Schutz des geistigen Eigentums maßgebliche Regelwerk inzwischen durch eine Vielzahl europäischeuropäischRichtlinieer Richtlinien und Verordnungen ergänzt.1 Zwecks rechtlicher Einordnung dieser Maßnahmen ist zu vergegenwärtigen, dass innerhalb des Unionsrechts zwischen dem sog. primären Unionsrecht, das im Wesentlichen aus den Verträgen (EUV, AEUV) besteht, und dem sog. sekundären Unionsrecht unterschieden wird. Als sekundäres Unionsrecht werden die in Art. 288 AEUV genannten europäischeuropäischRechtsakten Rechtsakte bezeichnet, also Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Empfehlungen und Stellungnahmen.2 Im vorstehenden Zusammenhang von Bedeutung ist, dass die EU-Verordnung ohne weiteres in den Mitgliedstaten der EG als europäisches Recht unmittelbar gilt (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Das heißt, die EU-Verordnung wirkt in den Mitgliedstaaten wie ein nationales Gesetz. Als solche kann sie unmittelbare Rechtspflichten und Ansprüche im vertikalen Verhältnis zwischen Staat und Bürger ebenso wie horizontale Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern untereinander begründen.3 Demgegenüber sind EU-RichtlinieRichtlinieEG-n zunächst an die Mitgliedstaaten gerichtet, sie sind hinsichtlich des jeweils zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel (Art. 288 Abs. 3 AEUV). Erst nach Umsetzung in nationales Recht gilt der Regelungsgehalt der Richtlinie unmittelbar als einzelstaatliches Recht.4

      3. Harmonisierung im Bereich des geistigen Eigentums

      Wie zuvor gesehen, ist die EU-Richtlinie die geeignete Maßnahme des Unionsrechts, um eine Harmonisierung des Rechts innerhalb der Union durch Angleichung der in den jeweiligen Mitgliedstaaten geltenden nationalen Gesetzesbestimmungen zu erreichen. Demzufolge spiegeln sich auch die Harmonisierungsbestrebungen der Union im Bereich des Rechts des geistigen Eigentums in einer Vielzahl von Richtlinien wider. Ohne einer Erörterung dieser Rechtsakte – ihrer Inhalte und ihrer Bedeutung – im Rahmen der Darstellung der jeweiligen Rechtsgebiete vorgreifen zu wollen, seien überblicksartig die wichtigsten Richtlinien bereits an dieser Stelle benannt:

       Die Richtlinie 87/54/EWG vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen

       RichtlinieRichtlinie 89/104/EWG vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die MarkeMarken;

       Richtlinie 92/100/EWG vom 19.11.1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten SchutzrechtSchutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums;

       Richtlinie 93/83/EWG vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung;

       Richtlinie 96/9/EG vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von DatenbankenDatenbankRichtlinie;

       Richtlinie 98/44/EG vom 6.7.1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer ErfindungErfindungbiotechnologischeen;

       Richtlinie 98/71/EG vom 13.10.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen;

       Richtlinie 2001/29/EG vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft;

       Richtlinie 2001/84/EG vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks;

       Richtlinie 2004/48/EG vom 29.4.2004 zur DurchsetzungDurchsetzungRecht des geistigen Eigentums der Rechte des geistigen Eigentums;

       Richtlinie 2009/24/EG vom 23.4.2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (kodifizierte Fassung);1Computerprogramm

       Richtlinie 2011/177/EU v. 27.9.2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte;

       Richtlinie 2012/28/EU v. 25.10.2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister WerkeVerwaiste Werke);

       Richtlinie 2014/26/EU v. 26.2.2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt;

       Richtlinie (EU) 2015/2436 v. 16.12.2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken;

       Richtlinie (EU) 2016/943 v. 8.6.2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie


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