Recht des geistigen Eigentums. Thomas Ahrens

Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens


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aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB hergeleitet werden, wobei das allgemeine Deliktsrecht auf eine subsidiäre ergänzende Rolle beschränkt ist.1 Vor allem jedoch kommt der ergänzenden Anwendung bürgerlich-rechtlicher Regeln für Fragen des Rechtsverkehrs, d.h. der ÜbertragungÜbertragung und LizenzLizenz-ierungierung von gewerblichen Schutzrechten, die in den Sondergesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes nur fragmentarisch geregelt sind,2 erhebliche praktische Bedeutung zu.3 So ist für vertragsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Verwertung gewerblicher Schutzrechte durch Übertragungs- oder Lizenzvertrag regelmäßig auf die Vorschriften des BGB zurückzugreifen. Obgleich das Urheberrecht – anders als die gewerblichen Schutzrechte – unter Lebenden nicht übertragbar ist (§ 29 Abs. 1 UrhG) und das UrhebervertragsrechtUrheber-vertragsrecht – die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten durch den Urheber – eine vergleichsweise ausführlichere gesetzliche Regelung erfahren hat (vgl. §§ 31ff. UrhG; VerlagsG), ist auch insoweit für die Bestimmung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien die entsprechende Anwendung der Vorschriften des BGB unverzichtbar.4 Die Rechtsnatur des Lizenzvertrags, durch den ein gewerbliches Schutzrecht einem anderen zur Benutzung überlassen wird, ist gesetzlich nicht bestimmt. Da sich der Lizenzvertrag nicht ohne weiteres in die Vertragstypologie des BGB und des HGB einordnen lässt, geht die h.M. vom Vorliegen eines Vertrages sui generis aus, auf den je nach Ausgestaltung im Einzelfall die Vorschriften der Rechtspacht, der Miete, aber auch des Kaufvertrags- und Gesellschaftsrechts zur Anwendung kommen sollen.5 Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung, die dem Lizenzvertrag in der Wirtschaftspraxis zukommt,6 erweist sich die geltende Rechtslage zum Lizenzvertragsrecht mit Blick auf die zuvor erwähnten lückenhaften sondergesetzlichen Regelungen sowie die Schwierigkeiten einer Einordnung in die bestehende gesetzliche Vertragstypologie als unbefriedigend. Eine eigenständige, dem spezifischen Wesen des Lizenzvertrages Rechnung tragende Regelung des Lizenzvertragsrechts erscheint daher de lege ferenda geboten.7

      3. KennzeichenKennzeichenandereschutz außerhalb des Markengesetzes

      Im Bereich des Kennzeichenschutzes ergeben sich wichtige Berührungspunkte zwischen dem markenrechtlichen Schutz der geschäftlichen Bezeichnung (§§ 5, 15 MarkenG) und dem bürgerlich-rechtlichen NamensrechtNamensrecht (§ 12 BGB) sowie dem handelsrechtlichen FirmenrechtFirmenrecht (§§ 17ff., 37 Abs. 2 HGB).1

      4. Bezüge zum ArbeitsrechtArbeitsrecht

      Bedeutsame Bezüge des Immaterialgüterrechts zum Arbeitsrecht ergeben sich insbesondere überall dort, wo es um die Frage der rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Zuordnung von Ergebnissen geistiger Schaffenstätigkeit geht, die von abhängig Beschäftigten erarbeitet werden. Für den wichtigen Bereich der vom Patent- und Gebrauchsmusterrecht erfassten technischen Erfindungen ist der fragliche Interessenausgleich zwischen ArbeitnehmererfinderArbeitnehmer-erfinder und Arbeitgeber spezialgesetzlich im ArbeitnehmererfindergesetzArbeitnehmer-erfindergesetz (ArbEG) geregelt (näheres hierzu s.u. 2. Abschnitt, 6. Kapitel). Für den Bereich der sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie das Urheberrecht finden sich entsprechende, allerdings lediglich rudimentäre Regelungen in den jeweiligen Sondergesetzen,1 die eine unterschiedliche Regelungsdichte aufweisen und von grundsätzlich unterschiedlichen Prinzipien ausgehen.2

      III. Verwaltungsrechtliche Bezüge

      Obgleich die Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums, wie dargestellt, mit Blick auf die durch sie begründeten absoluten subjektiven Privatrechte dem Privatrecht zuzuordnen sind, ergeben sich – vor allem im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes – auch verwaltungsrechtliche Bezüge. Bekanntlich ist für die Erlangung eines gewerblichen SchutzrechtSchutzrechtgewerblicheses im Grundsatz, d.h. soweit dieses nicht ausnahmsweise ohne Registrierung entsteht (§ 4 Nr. 2, 3 MarkenG; Art. 1 Abs. 2a GGVO), die Mitwirkung einer VerwaltungsbehördeDPMAVerwaltungsbehördeBehördeVerwaltungs-, in Deutschland regelmäßig die des DPMA,1 erforderlich. Das durch die AnmeldungAnmeldunggewerbliches Schutzrecht eines gewerblichen Schutzrechtes eingeleitete Verfahren vor dem DPMA (bzw. dem BundessortenamtBundessortenamt) ist dementsprechend als VerwaltungsverfahrenVerfahrenVerwaltungs-DPMAVerfahren ausgestaltet, wobei die Erteilung des gewerblichen Schutzrechtes durch rechtsgestaltenden VerwaltungsaktVerwaltungsaktVerwaltungsaktrechtgestaltenderDPMAVerwaltungsakt erfolgt.2 Durch die behördliche Erteilung werden allerdings privatrechtliche Schutzrechte begründet. Wegen dieses engen sachlichen Zusammenhangs zum Privatrecht ist die Überprüfung der Verwaltungsakte des DPMA (bzw. des Bundessortenamtes) jedoch nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern der ordentlichen Gerichtsbarkeit – dem BundespatentPatentBundespatentgerichtgerichtBundespatentgericht und dem BGHBGH – zugewiesen.3

      IV. Straftat- und BußgeldtatbeständeBußgeld-tatbestand

      Weitere öffentlich-rechtliche Bezüge ergeben sich daraus, dass sämtliche Sondergesetze des gewerblichen Rechtsschutzes sowie das Urheberrechtsgesetz Straftat- und z.T. auch Bußgeldtatbestände enthalten.1 Bei der vorsätzlichen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts drohen daher neben den in der Praxis im Vordergrund stehenden zivilrechtlichen Rechtsfolgen regelmäßig auch straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen. Bei den fraglichen StraftatbesStraftatbestandtänden handelt es sich um nebengesetzliche Normen des materiellen Strafrechts, auf die die Vorschriften des StGB (Allgemeiner Teil) sowie verfahrensrechtlich die der StPO anwendbar sind.

      § 7 Die wirtschaftliche Bedeutung des geistigen Eigentums

      I. Allgemeine Bedeutung

      Die Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums dienen vor allem der Befriedigung der Vermögensinteressen der geistig Schaffenden, denen auf diese Weise der wirtschaftliche Wert des jeweils geschützten Immaterialgutes gesichert wird.1 Insbesondere im Bereich der gewerblichen Schutzrechte liegt ein grundsätzliches Ziel darin, Anreize zu schaffen, in Innovationsaktivitäten zu investieren. Geistige Eigentumsrechte – vor allem solche zum Schutz technischer Erfindungen – sind für ein hochindustrialisiertes, rohstoffarmes, auf den Export angewiesenes Land wie die Bundesrepublik Deutschland von zentraler Bedeutung. Wissen und technischer Fortschritt sind anerkanntermaßen elementare Faktoren des Wirtschaftswachstums. Die herausragende volkswirtschaftliche Bedeutung, die den Rechten des geistigen Eigentums zukommt, wird auch durch vom Europäischen Patentamt und der beim EU IPO angesiedelten Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums durchgeführte Studien zur Bedeutung sog. schutzrechtsintensiver Wirtschaftszweige belegt. Danach können 38 % der Gesamtbeschäftigung in der EU (82 Millionen) direkt und indirekt schutzrechtsintensiven Wirschaftszweigen zugerechnet werden. 42 % der gesamten Wirtschaftsleistung (BIP) in der EU, d.h. 5,7 Billionen Euro, und 90 % des Handels der EU mit der übrigen Welt entfallen auf schutzrechtsintensive Wirtschaftszweige, was einem Handelsbilanzüberschuss für die EU von 96 Milliarden Euro entspricht.2 Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Rechte des geistigen Eigentums wird allerdings nicht nur die positiven Effekte ihrer rechtskonformen Nutzung belegt, sondern spiegelt sich auch in den erheblichen Schäden wider, die den Volkswirtschaften durch ihre Verletzung, den weltweiten Handel mit Fälschungen und PirateriewarePiraterieware entstehen (s. hierzu u. § 87 II. 2. b ff).

      II. Gewerblicher RechtsschutzGewerblicher Rechtsschutz

      1. Technische SchutzrechtSchutzrechttechnischese

      Zweck des Patentschutzes ist es, den Fortschritt auf dem Gebiet der TechnikTechnik zu fördern. Das PatentgesetzPatG – ergänzt durch das Gebrauchsmustergesetz – soll für einen umgrenzten Bereich geistiger Leistungen, nämlich solche auf dem Gebiet der Technik einen angemessenen Schutz gewähren. Diejenigen, die Kenntnisse über gewerblich anwendbare technische ErfindungtechnischeErfindungen besitzen, sollen im Interesse der Allgemeinheit zur OffenbarungOffenbarung


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