Recht des geistigen Eigentums. Thomas Ahrens

Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens


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geführt, dass Fragen des Urheberrechts heute weit über den traditionellen Geltungsbereich des Urheberrechts im Bereich der sog. KulturKulturWirtschaftwirtschaft hinaus in allen Zweigen der Wirtschaft von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. Das heißt, angesichts der Heterogenität der erfassten Schutzgegenstände lässt sich das Urheberrecht nicht mehr auf seine ursprüngliche Funktion einer Domäne des traditionellen „Kulturrechts“ reduzieren. Es mag dieser erhebliche Bedeutungswandel gewesen sein, der eine ehemalige deutsche Justizministerin zu der Feststellung veranlasst hat: „Das Urheberrecht ist die Wirtschaftsordnung des Internetzeitalters“.1

      b) Urheberrecht in der Medien- und Freizeitgesellschaft

      Neben der Ausweitung seines Geltungsbereichs ist der enorme Bedeutungszuwachs, den das Urheberrecht in den zurückliegenden Jahrzehnten erfahren hat, auch auf die gestiegene Nachfrage nach Informationen und Unterhaltung zurückzuführen (Stichworte: „MedienzeitalterMedienzeitalter“, „Freizeitgesellschaft“), die den Konsum von Gütern der „Urheberrechtsindustrien“ erheblich gesteigert hat.1

      Zweiter Abschnitt: Der Schutz technischer Ideen

      Ahrens

      1. Kapitel. Einleitung

      Technische Ideen können unter bestimmten Bedingungen durch PatentePatent oder GebrauchsmusterGebrauchsmuster geschützt werden, die beide zum Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes und somit zu den Immaterialgüterrechten (s.o. § 1, II.) gehören, die gegenüber jedermann wirken, also absolute Rechteabsolutes Recht sind. Der patentrechtliche ErfindungsbegriffPatentErfindungsbegriffErfindung-sbegriff ist auch maßgebend für Gebrauchsmuster, die wesensgleich mit Patenten sind und gemeinsam das System des Patentschutzes, verstanden als Schutz technischer Erfindungen, bilden.1 Dennoch weist das Gebrauchsmuster deutliche Unterschiede zum Patent auf, auf die im 5. Kapitel dieses Abschnitts hingewiesen wird.

      Sofern materiell- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden, wird im Rahmen eines rechtsgestaltenden VerwaltungsaktVerwaltungsaktrechtgestaltenderVerwaltungsakts ein Patent geschaffen, der dessen Inhalt festlegt2 und den Anmelder begünstigt. Ein dadurch erteiltes Patent – das gilt analog auch für eingetragene Gebrauchsmuster – entfaltet aufgrund des Territorialprinzips (s.u. § 15 I.) nur Schutz im Hoheitsgebiet des Staates, für den es erteilt bzw. eingetragen ist, wie beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan oder USA. Derartige PatentrechtePatent-recht können erlangt werden durch Verfahren bei den nationalennationaleBehörde BehördenBehördeBehördenationale – beispielsweise durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMADPMA) – oder für Vertragsstaaten im Rahmen von supranationalsupranationales Verfahrenen Verfahren. Besonders interessant ist das EuropäischeuropäischPatentübereinkommene Patentübereinkommen (EPÜ3EPÜ), durch das in Form einer zwischenstaatlichen Einrichtung die Europäische Patentorganisation (EPOEPO) gegründet wurde, deren Organe der VerwaltungsratVerwaltungsrat und das Europäische Patentamt (EPAEPA) sind. Die nach dem EPÜ erteilten Patente werden europäische Patente (Art. 2 Abs. 1 EPÜ) genannt.

      Nach dieser Einleitung werden im zweiten Kapitel dieses Abschnitts neben dem deutschen Patentrecht (im Wesentlichen basierend auf dem PatentgesetzPatG, PatG)4 auch das europäische Patentrecht nach dem EPÜ sowie der zugehörigen Ausführungsordnung (AOEPÜ)5 erläutert, soweit beide Rechte harmonisiert oder ähnlich ausgestaltet sind. Im 3. Kapitel wird auf Besonderheiten des EPÜ eingegangen. Davon zu unterscheiden sind eventuelle Rechte, die aus einem einheitlichen Patentschutz (Einheitspatent) entstehen sollen. Dieses System findet bisher noch keine Anwendung, da ein zugehöriges Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht noch nicht von den notwendigen EU-Mitgliedsstaaten ratifiziert wurde (Stand Juni 2018). Darauf wird im 3. Kapitel eingegangen.

      Aufgrund des Patentzusammenarbeitsvertrages (Patent Cooperation Treaty, PCT; s. 4. Kapitel) ist es möglich, durch eine einzige „internationale AnmeldunginternationaleAnmeldungAnmeldunginternationale“ die Wirkung je einer Anmeldung in den vom Anmelder bezeichneten BestimmungsstaatenBestimmungsstaat zu erzielen. Die Entscheidung, ob ein Patent erteilt wird, bleibt jedoch – anders als beim Verfahren nach dem EPÜ – den nationalen Behörden6 vorbehalten.

      Weiterhin werden in diesem Abschnitt wesentliche Regelungen zum Arbeitnehmererfinderrecht behandelt (s. 6. Kapitel).

      Wesentliche Schritte der Verfahren vor den Patentämtern sind als Übersicht in Abb. 3 am Ende dieses Abschnitts dargestellt, worauf an verschiedenen Stellen hingewiesen wird.

      2. Kapitel. PatentPatent-schutzschutz in der Bundesrepublik Deutschland

      Ein Patent wird per Verwaltungsakt durch das DPMA oder durch das EPA erteilt, sofern bestimmte materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Bedingungen erfüllt sind. Auch ein durch das EPA erteiltes europäischeuropäischPatentes Patent kann Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland haben, sofern der Anmelder die entsprechende Benennung vornimmt, die erforderliche Gebühr zahlt und nach Erteilung des europäischen Patents die nötigen Schritte zur Nationalisierung einleitet. Durch eine PCT-Anmeldung kann Schutz für die Bundesrepublik Deutschland erzielt werden, wenn eine Benennung dafür oder für eine europäischeuropäischAnmeldunge Anmeldung erfolgt, die notwendigen GebührenGebühr gezahlt und die erforderlichen Schritte für die Nationalisierung vorgenommen werden. Das eigentliche Patenterteilungsverfahren findet jedoch erst im Anschluss an das PCTPCT-Verfahren statt (s. 4. Kapitel).

      § 8 Patentierbare ErfindungPatent-ierbare ErfindungErfindungErfindungpatentierbareen und Gewerbliche Anwendbarkeitgewerbliche AnwendbarkeitAnwendbarkeitgewerbliche

      Ein Patent wird erteilt, sofern folgende materiellrechtlichen BedingungenmateriellrechtlicheBedingung erfüllt werden (s. § 1 Abs. 1 PatG bzw. Art. 52 Abs. 1 EPÜ):

      es muss eine Erfindung vorliegen; diese muss

       irgendein Gebiet der Technik betreffen,

       neu sein,

       auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und

       gewerblich anwendbar sein.

      I. Patentierbare Erfindungen

      Weder das PatGPatG noch das EPÜ definieren den Begriff der Erfindung. Dort wird (s. § 1 Abs. 3 PatG bzw. Art. 52 Abs. 2 EPÜ) zunächst lediglich angegeben, was insbesondere nicht als Erfindung angesehen wird. Die in der Aufzählung enthaltenen Gegenstände sind alle abstrakter Art (z.B. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien usw.) und/oder nicht technischer Natur (z.B. ästhetische Formschöpfungen oder Wiedergabe von Informationen). Eine patentfähige Erfindung muss hingegen sowohl konkreten als auch technischen Charakter haben. Sie kann aus jedem Gebiet der Technik stammen. Die Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs „Erfindung“ wird Rechtsprechung und LehreLehre überlassen. Dadurch kann er zwanglos dem jeweils neuesten Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst werden.1 Durch § 1a PatG ist ferner bestimmt, inwiefern der menschliche KörperKörper bzw. dessen Bestandteile patentierbare Erfindungen sein können.

      Eine Erfindung ist eine Lösung zu einer AufgabeAufgabeLösung.2 Diese Aufgabe ist unter objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen. Das heißt, maßgeblich ist nicht was der Anmelder als Aufgabe in seiner Patentanmeldung bzw. seiner Patentschrift nennt, sondern was der durch die Patentanmeldung angesprochene FachmannFachmann (s.u. § 9 II.) als das objektiv durch die Erfindung gelöste technische Problem erkennt.3

      Zur


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