Klausurenkurs im Strafprozessrecht. Marco Mansdörfer

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Unterlassen gebotener Handlung/Quasi-Kausalität

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      S hat die zur Erfolgsabwendung gebotene Handlung, die Erhebung der Anklage, unterlassen. Das Unterlassen war auch kausal für den Erfolgseintritt.

      bb) Garantenstellung

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      Vorliegend ist S entgegen der Rechtsprechung davon überzeugt, dass das „schlichte Schwarzfahren“ nicht unter den Tatbestand des Erschleichens von Leistungen nach § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB fällt. Fraglich ist, ob er an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden ist. Dies ist umstritten.

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(1)

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(2)

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(3)

      Damit war S verpflichtet, an der Strafverfolgung mitzuwirken. Die Voraussetzung für eine Garantenstellung ist erfüllt. Folglich hat S den objektiven Tatbestand des § 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1 StGB durch Unterlassen verwirklicht.

      2. Subjektiver Tatbestand § 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB

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      S handelte zumindest bedingt vorsätzlich hinsichtlich der Vortat und mit dolus directus ersten Grades hinsichtlich der Vereitelung der Bestrafung des J aus § 265a StGB. Er wusste auch, dass er als Staatsanwalt zur Mitwirkung an der Strafverfolgung verpflichtet ist. Sein bedingter Vorsatz erstreckte sich mithin auf seine Mitwirkungspflicht sowie seine Amtsträgereigenschaft.

      3. Rechtswidrigkeit

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      S könnte indes gerechtfertigt gehandelt haben. Da er durch seine Entscheidung, das Strafverfahren einzustellen, als Amtsträger bei der Entscheidung über eine Rechtssache gehandelt hat (siehe oben), bewegte sich sein Verhalten innerhalb des gegenständlichen Bereichs des Tatbestands der Rechtsbeugung. Dessen Untersuchung hat jedoch ergeben, dass sein Verhalten keine strafbare Rechtsbeugungshandlung darstellt. Fraglich ist, ob diesem Umstand eine rechtfertigende Wirkung hinsichtlich der verwirklichten Strafvereitelung im Amt zukommen kann. Dies, wie auch die sonstige Wirkung der nichtverwirklichten Rechtsbeugung für weitere durch die rechtliche Entscheidung verwirklichte Delikte, ist umstritten.

      a) Rechtfertigung aus amtlichem Handeln

      aa) E.A. rechtfertigende Wirkung der Nichtverwirklichung der Rechtsbeugung

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      bb) Konkurrenzlösung

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      cc) A.A Straflosigkeit über die allgemeinen Grundsätze

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      dd) Stellungnahme

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