Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften. Ulrich Wackerbarth
Überblick über Rechtsinstitute des Gläubigerschutzes
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Rechtsgebiet | Institut | Funktionsweise | Nähere Erläuterungen |
---|---|---|---|
Zivilrecht | c.i.c./Vertrag | Unmittelbare Haftung des Gesellschafters und der Geschäftsführung gegenüber den Gläubigern | Rn. 135 ff., 149 |
Strafrecht | Untreue, § 266 StGB Betrug, § 263 StGB Insolvenzstraftaten, §§ 283 ff. StGB | Strafdrohung soll Gesellschafter und Geschäftsführer (aber insbesondere letztere) zu einem ordnungsgemäßen Verhalten anhalten | |
Gesellschaftsrecht | Gesetzliches Mindestkapital (AG: 50.000 € GmbH: 25.000 €) | Mindestpuffer gegen Verluste, Seriositätsschwelle, Sicherung der Verantwortung der Gesellschafter | Rn. 163 ff., 168 f. |
Eigenkapitalerhaltung (§§ 30 ff. GmbHG, §§ 57 ff. AktG) | Rückzahlungsverbot, Haftung der Gesellschafter | Rn. 175 ff. | |
Handelsrecht | Rechnungslegung §§ 242, 264 HGB | ermöglicht spätere Kontrolle der Unternehmensführung | Rn. 77 |
Bilanzierungsgrundsätze | sichern richtige Bewertung | Rn. 253 ff. | |
Jahresabschlussprüfung §§ 316 ff. HGB | Abschlussprüfer kontrollieren richtige Bewertung | ||
Veröffentlichung des Jahresabschlusses § 325 HGB | Information und Transparenz ermöglicht Gläubigern zu reagieren | ||
Insolvenzrecht | Insolvenzantragspflicht (§§ 15a, 17–19 InsO) | rechtzeitige Wegnahme der Unternehmenskontrolle | Rn. 85, 186 ff. |
Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) | Rückgängigmachung von Vermögensverschiebungen | Rn. 295 ff., 345 f., 357, 359 f. | |
Durchgriffshaftung | Aufhebung der Haftungsbeschränkung | Rn. 303 ff. | |
Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen (§ 39 InsO) und Anfechtung | Umqualifizierung von Fremd- in Eigenkapital | Rn. 328 ff., 355 ff. |
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Lösung zu Fall 7: Anspruch des A gegen Z aus § 831 i.V.m. § 31 BGB
Eine fahrlässige Verletzung des Körpers bzw. der Gesundheit des A liegt hier vor. Unmittelbar verantwortlich sind die Bauarbeiter, weil der Unfall infolge deren fahrlässigen Handelns geschah. Ihr Verschulden kann jedoch der Z-AG nicht gemäß § 31 BGB zugerechnet werden, da die Bauarbeiter nicht als Repräsentanten der Z-AG anzusehen sind. Die Z-AG kann jedoch möglicherweise aus § 831 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden. § 831 BGB begründet eine Haftung aufgrund vermuteten Verschuldens. Da der Z-AG als juristische Person nicht selbst ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn ihr das Verschulden eines anderen zugerechnet werden kann. Hier hat V die Bauarbeiter beauftragt und damit im Sinne des § 831 BGB zu einer Verrichtung bestellt. Das gem. § 831 BGB vermutete Verschulden des V ist der Z-AG gem. § 31 BGB zuzurechnen. Folglich besteht der Anspruch.
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Lösung zu Fall 8:
1. Ein vertraglicher Anspruch des A aus Kaufvertrag besteht lediglich gegen die X-GmbH. Die Gesellschafter der X kann A wegen § 13 Abs. 2 GmbHG nicht in Anspruch nehmen.
2. A – G aus § 280 Abs. 1 (c.i.c.) i.V.m. § 311 Abs. 3 BGB (wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens).
Ein solcher Anspruch kommt grundsätzlich in Betracht, setzt aber voraus, dass der in Anspruch genommene G gerade Vertrauen in seine eigene Person erweckt hat und dies für den Vertragsschluss des A mit der X-GmbH bestimmend war, siehe § 311 Abs. 3 BGB. Hier erfolgte die fragliche Aussage des G jedoch erst nach Vertragsschluss. Vor allem aber hat G nicht zu erkennen gegeben, er wolle selbst für die Leistungsfähigkeit der X-GmbH einstehen, sondern lediglich über die Leistungsfähigkeit der GmbH getäuscht. Dies geschah erkennbar „für die GmbH“ und könnte daher allenfalls weitere Rechte des A gegen die X begründen, nicht aber gegen G als Dritten. Ein Anspruch besteht folglich nicht. (Etwas anderes könnte sich lediglich aus § 826 BGB ergeben, wenn G dem durch seine Aussage vorsätzlich Schaden zufügen wollte, dafür ist dem Sachverhalt nicht genügend zu entnehmen.)
3. A – GF aus § 823 Abs. 1 BGB
Voraussetzung für einen solchen Anspruch gegen GF ist, dass ein absolutes Recht des A i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt ist. Das ist hier nicht der Fall, da der GF lediglich das Eigentum der X-GmbH und nicht das Eigentum des A durch seine Handlung geschädigt hat. Die Tatsache, dass GF der X-GmbH gem. § 823 BGB bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG den Schaden zu ersetzen hat, bedeutet nicht, dass er auch von den Gläubigern der X in Anspruch genommen werden könnte. Anders wäre es ggf. in der AG (§ 93 Abs. 5 S. 1 u. 2 AktG, bitte lesen!).
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Lösung zu Fall 9:
Die monatlichen Zahlungen an die Aktionäre sind zwar rechtswidrig und begründen Ansprüche der X-AG auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gem. § 62 Abs. 1 AktG. Gem. § 62 Abs. 2 AktG kann die B-Bank diese Ansprüche jedoch nur geltend machen, wenn sie von der X-AG keine Befriedigung erlangen kann. Solange die X-AG also die vereinbarten Zahlungen auf den Kredit leistet, stehen der B-Bank keine Möglichkeiten zur Verfügung, an der Praxis der X-AG etwas zu ändern.