Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften. Ulrich Wackerbarth

Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften - Ulrich Wackerbarth


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Überblick über Rechtsinstitute des Gläubigerschutzes

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Rechtsgebiet Institut Funktionsweise Nähere Erläuterungen
Zivilrecht c.i.c./Vertrag Unmittelbare Haftung des Gesellschafters und der Geschäftsführung gegenüber den Gläubigern Rn. 135 ff., 149
Strafrecht Untreue, § 266 StGB Betrug, § 263 StGB Insolvenzstraftaten, §§ 283 ff. StGB Strafdrohung soll Gesellschafter und Geschäftsführer (aber insbesondere letztere) zu einem ordnungsgemäßen Verhalten anhalten
Gesellschaftsrecht Gesetzliches Mindestkapital (AG: 50.000 € GmbH: 25.000 €) Mindestpuffer gegen Verluste, Seriositätsschwelle, Sicherung der Verantwortung der Gesellschafter Rn. 163 ff., 168 f.
Eigenkapitalerhaltung (§§ 30 ff. GmbHG, §§ 57 ff. AktG) Rückzahlungsverbot, Haftung der Gesellschafter Rn. 175 ff.
Handelsrecht Rechnungslegung §§ 242, 264 HGB ermöglicht spätere Kontrolle der Unternehmensführung Rn. 77
Bilanzierungsgrundsätze sichern richtige Bewertung Rn. 253 ff.
Jahresabschlussprüfung §§ 316 ff. HGB Abschlussprüfer kontrollieren richtige Bewertung
Veröffentlichung des Jahresabschlusses § 325 HGB Information und Transparenz ermöglicht Gläubigern zu reagieren
Insolvenzrecht Insolvenzantragspflicht (§§ 15a, 17–19 InsO) rechtzeitige Wegnahme der Unternehmenskontrolle Rn. 85, 186 ff.
Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) Rückgängigmachung von Vermögensverschiebungen Rn. 295 ff., 345 f., 357, 359 f.
Durchgriffshaftung Aufhebung der Haftungsbeschränkung Rn. 303 ff.
Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen (§ 39 InsO) und Anfechtung Umqualifizierung von Fremd- in Eigenkapital Rn. 328 ff., 355 ff.

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      Lösung zu Fall 7: Anspruch des A gegen Z aus § 831 i.V.m. § 31 BGB

      Eine fahrlässige Verletzung des Körpers bzw. der Gesundheit des A liegt hier vor. Unmittelbar verantwortlich sind die Bauarbeiter, weil der Unfall infolge deren fahrlässigen Handelns geschah. Ihr Verschulden kann jedoch der Z-AG nicht gemäß § 31 BGB zugerechnet werden, da die Bauarbeiter nicht als Repräsentanten der Z-AG anzusehen sind. Die Z-AG kann jedoch möglicherweise aus § 831 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden. § 831 BGB begründet eine Haftung aufgrund vermuteten Verschuldens. Da der Z-AG als juristische Person nicht selbst ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn ihr das Verschulden eines anderen zugerechnet werden kann. Hier hat V die Bauarbeiter beauftragt und damit im Sinne des § 831 BGB zu einer Verrichtung bestellt. Das gem. § 831 BGB vermutete Verschulden des V ist der Z-AG gem. § 31 BGB zuzurechnen. Folglich besteht der Anspruch.

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      Lösung zu Fall 8:

      1. Ein vertraglicher Anspruch des A aus Kaufvertrag besteht lediglich gegen die X-GmbH. Die Gesellschafter der X kann A wegen § 13 Abs. 2 GmbHG nicht in Anspruch nehmen.

      2. A – G aus § 280 Abs. 1 (c.i.c.) i.V.m. § 311 Abs. 3 BGB (wegen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens).

      Ein solcher Anspruch kommt grundsätzlich in Betracht, setzt aber voraus, dass der in Anspruch genommene G gerade Vertrauen in seine eigene Person erweckt hat und dies für den Vertragsschluss des A mit der X-GmbH bestimmend war, siehe § 311 Abs. 3 BGB. Hier erfolgte die fragliche Aussage des G jedoch erst nach Vertragsschluss. Vor allem aber hat G nicht zu erkennen gegeben, er wolle selbst für die Leistungsfähigkeit der X-GmbH einstehen, sondern lediglich über die Leistungsfähigkeit der GmbH getäuscht. Dies geschah erkennbar „für die GmbH“ und könnte daher allenfalls weitere Rechte des A gegen die X begründen, nicht aber gegen G als Dritten. Ein Anspruch besteht folglich nicht. (Etwas anderes könnte sich lediglich aus § 826 BGB ergeben, wenn G dem durch seine Aussage vorsätzlich Schaden zufügen wollte, dafür ist dem Sachverhalt nicht genügend zu entnehmen.)

      3. A – GF aus § 823 Abs. 1 BGB

      Voraussetzung für einen solchen Anspruch gegen GF ist, dass ein absolutes Recht des A i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt ist. Das ist hier nicht der Fall, da der GF lediglich das Eigentum der X-GmbH und nicht das Eigentum des A durch seine Handlung geschädigt hat. Die Tatsache, dass GF der X-GmbH gem. § 823 BGB bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG den Schaden zu ersetzen hat, bedeutet nicht, dass er auch von den Gläubigern der X in Anspruch genommen werden könnte. Anders wäre es ggf. in der AG (§ 93 Abs. 5 S. 1 u. 2 AktG, bitte lesen!).

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      Lösung zu Fall 9:

      Die monatlichen Zahlungen an die Aktionäre sind zwar rechtswidrig und begründen Ansprüche der X-AG auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gem. § 62 Abs. 1 AktG. Gem. § 62 Abs. 2 AktG kann die B-Bank diese Ansprüche jedoch nur geltend machen, wenn sie von der X-AG keine Befriedigung erlangen kann. Solange die X-AG also die vereinbarten Zahlungen auf den Kredit leistet, stehen der B-Bank keine Möglichkeiten zur Verfügung, an der Praxis der X-AG etwas zu ändern.


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