Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften. Ulrich Wackerbarth

Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften - Ulrich Wackerbarth


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(§§ 164 ff. BGB) wirksam vertreten wird und ihr also das Handeln natürlicher Personen als eigenes Handeln zugerechnet wird. Gesetzliche und unbeschränkbare Vertretungsmacht für die Gesellschaft hat einerseits die Geschäftsleitung, also Vorstand oder Geschäftsführer (§§ 78 Abs. 1, 82 Abs. 1 AktG; §§ 35, 37 Abs. 2 GmbHG). Daneben kann anderen Personen, z.B. Prokuristen oder anderen Arbeitnehmern, vertraglich im Wege der Vollmacht Vertretungsmacht eingeräumt werden. Handelt jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht für die Gesellschaft, so wird der Gesellschaft die Willenserklärung des Vertreters gem. § 164 Abs. 1 BGB zugerechnet. Der so zustande gekommene Vertrag besteht (nur) zwischen ihr und ihrem Gläubiger. Aus dem entsprechenden Vertrag kann der Gläubiger die Gesellschaft selbst in Anspruch nehmen, sie etwa in Verzug setzen oder auf Leistung verklagen.

      Hinweis:

      In einer Klausur prüft man also (sofern keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Entstehung der Kapitalgesellschaft bestehen) lediglich das Zustandekommen eines Vertrages zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner nach den allgemeinen Regeln.

2. Zurechnung pflichtwidrigen Verhaltens

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      Das Verhalten weisungsgebundener Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft kann jedoch im Grundsatz nur über § 831 BGB i.V.m. § 31 BGB zugerechnet werden. Die Haftung aus § 831 BGB ist eine Haftung für vermutetes Auswahl- und Überwachungsverschulden. Letzten Endes wird der Kapitalgesellschaft dann ein solches vermutetes Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters nach § 31 i.V.m. § 831 BGB zugerechnet, falls dieser gesetzliche Vertreter sich nicht nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten kann.

      Teil 3 Gläubigerschutz§ 5 Grundfragen und Prinzip der Kapitalerhaltung › II. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen

II. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen

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      Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen schließt nicht aus, dass einzelne Gesellschafter oder Geschäftsleiter parallel zur Haftung der Gesellschaft den Gläubigern etwas schulden. Für solche Pflichten bedarf es aber stets eines besonderen Verpflichtungsgrundes, etwa eines gesonderten Vertrages oder einer zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung.

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