Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht. Christoph Herrmann

Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht - Christoph Herrmann


Скачать книгу
grundsätzlich nach den multilateralen WTO-Abkommen, vor allem anhand von Art. XXIV GATT und Art. V GATS zu beurteilen sind, die die Anforderungen an regionalen Integrationsgemeinschaften – wenn auch nur sehr unbestimmt und schwierig durchsetzbar – festlegen. Zwar stellen die Unionsverträge nach außen wirtschaftsvölkerrechtliche Abkommen i.S.v. Art. XXIV GATT und Art. V GATS dar, dennoch ist der Rückgriff auf allgemein völkerrechtliche Normen etwa zur Auslegung des unionalen Binnenrechts grundsätzlich ausgeschlossen. Nach seinem Selbstverständnis ist das Unionsrecht nicht als Teil des Völkerrechts anzusehen, sondern es nimmt für sich in Anspruch, normhierarchisch über dem Völkerrecht zu stehen, sodass das Völkerrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als „integrierender Bestandteil“[60] im Rang unterhalb des Primärrechts und oberhalb des Sekundärrechts steht. Die Unionsverträge haben im Unterschied zu gewöhnlichen internationalen Verträgen eine eigene Rechtsordnung geschaffen, die in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen worden ist und von ihren Gerichten anzuwenden ist.[61] Dieses Wesen offenbart sich regelmäßig in der Rechtsprechung internationaler Schiedsgerichte, die in Anerkennung dessen das Unionsrecht nicht als Völkerrecht, sondern – entsprechend der Behandlung innerstaatlichen Rechts in internationalrechtlichen Kontexten – als Faktum (bzw. als Recht des beklagten Staates) begreifen.[62]

      61

      Vor diesem Hintergrund überschneiden sich das Europäische und Internationale Wirtschaftsrecht in erster Linie dort, wo die Union, aber auch die Mitgliedstaaten nach außen handeln bzw. gehandelt haben, insbesondere im Bereich der (Waren-)Handels- und Investitionsschutzpolitik, und diese außenhandelspolitischen Aktivitäten Rückwirkungen in die Unionsrechtsordnung zeigen. Dies manifestiert sich beispielsweise im Rahmen der Mitgliedschaft der Union in der WTO, deren Recht die Union sowie die EU-Mitgliedstaaten gemäß Art. 216 Abs. 2 AEUV bindet und damit Implikationen innerhalb des Unionsrechts schafft; nicht nur allgemein im Hinblick auf die Gewährleistung der mitgliedstaatlichen Einhaltung von WTO-Recht durch die Union, sondern auch konkret hinsichtlich der Einbeziehung von WTO-Recht in den Prüfungsmaßstab des Gerichtshofs.

      62

      

      Anmerkungen

       [1]

      Gerichtshof, C-294/83, ECLI:EU:C:1986:166, Rn. 23 – Les Verts.

       [2]

      Gerichtshof, C-7/64, ECLI:EU:C:1964:66, S. 1269 – Costa/E.N.E.L.

       [3]

      Gerichtshof, Rs. C-26/62, ECLI:EU:C:1963:1, Rn. 3 – van Gend & Loos.

       [4]

      Vgl. Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 62. EL Juli 2017, Art. 351 AEUV, Rn. 42.

       [5]

      Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 1063.

       [6]

      Gerichtshof, C-120/78, ECLI:EU:C:1979:42, Rn. 5 – Cassis de Dijon.

       [7]

      Siehe allgemein zu regionaler Wirtschaftsintegration Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, 4. Auflage 2017, § 7; Schöbener/Herbst/Perkams, Internationales Wirtschaftsrecht, 2010, § 3 I.

       [8]

      Siehe dazu Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 16 ff.

       [9]

      Gerichtshof, C-142/05, ECLI:EU:C:2009:336, Rn. 28 – Mickelsson und Roos.

       [10]

      Siehe u.a. Gerichtshof, C-108/09, ECLI:EU:C:2010:725, Rn. 54 – Ker-Optika.

       [11]

      Gerichtshof, C-108/09, ECLI:EU:C:2010:725, Rn. 54 – Ker-Optika.

       [12]

      Gerichtshof, verb. C-267/091 und C-268/91, ECLI:EU:C:1993:905, Rn. 17 – Keck und Mithouard.

       [13]

      Vgl. auch Würdemann/Glöckle, Die Dogmatik des Art. 110 AEUV in der Rechtsprechung des EuGH, ZEuS 2016, 85 (88 f.).

       [14]

      Siehe dazu u.a. Cremer/Bothe, Die Dreistufenprüfung als neuer Baustein der warenverkehrsrechtlichen Dogmatik, EuZW 2015, 413 (416/417); Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 11. Auflage 2018, Rn. 907; Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 909 ff.

       [15]

      Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 11. Auflage 2018, Rn. 908 mit Verweis auf Gerichtshof, C-456/10, ECLI:EU:C:2012:241, Rn. 33 ff. – ANETT.

       [16]

      Gerichtshof, C-120/78, ECLI:EU:C:1979:42, Rn. 5 – Cassis de Dijon.

       [17]

      Gerichtshof, C-120/78, ECLI:EU:C:1979:42, Rn. 8 – Cassis de Dijon.

       [18]

      Vgl. Kingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 36 AEUV, Rn. 48.

       [19]

      Gerichtshof, C-112/00, ECLI:EU:C:2003:333, Rn. 65 ff. – Schmidberger; siehe auch Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 882.

       [20]

      Streinz, Europarecht, 10.


Скачать книгу