Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht. Christoph Herrmann
ein.
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Die Festlegung der Wirtschaftspolitiken verbleibt dagegen grundsätzlich in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Auf unionaler Ebene findet gemäß Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV i.V.m. Art. 119 Abs. 1 AEUV lediglich eine enge wirtschaftspolitische Koordinierung statt. Diese ist gemäß Art. 119 Abs. 1, 120 S. 2 AEUV dem Grundsatz der offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet.[9] Angesichts der lediglich koordinationsbasierten wirtschaftspolitischen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten ist deren Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite gemäß Art. 126 Abs. 1 AEUV und damit zur soliden Haushaltspolitik von besonderer Bedeutung. Die Haushaltdisziplin drückt sich gemäß dem Defizitprotokoll i.V.m. Art. 126 Abs. 2 S. 2 AEUV durch die Einhaltung der Referenzwerte von maximal 3% Nettoneuverschuldung und maximal 60% des Bruttoinlandprodukts als Gesamtschuldenstand aus. Zu beachten ist, dass die Pflicht zur Vermeidung öffentlicher Defizite gemäß Art. 139 Abs. 2 S. 1 lit. b AEUV für die Euro-Mitgliedstaaten uneingeschränkt gilt. Wenngleich Einhaltung der Haushaltsdisziplin gemäß Art. 126 Abs. 10 AEUV nicht im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens durchsetzbar ist, enthält Art. 126 Abs. 2 bis 11 AEUV ein von der Kommission und dem Rat durchgeführten Überwachungsmechanismus einschließlich etwaiger Sanktionierungsmöglichkeiten durch den Rat.[10] Die Durchsetzung der Haushaltsdisziplin ist umfassend sekundärrechtlich ausgestaltet (siehe eine typische Fallkonstellation zur Finanz- und Staatsschuldenkrise in Fall 13, Rn. 771 ff.).[11]
III. Zusammenfassung
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Die Union hat mit dem Binnenmarkt, dessen Fundament eine Zollunion ist, einen über die mitgliedstaatlichen Grenzen hinweg gemeinsamen Markt errichtet, in dem neben dem Waren- und Dienstleistungshandel auch die wesentlichen Produktionsfaktoren vollumfänglich liberalisiert sind. Ein Wettbewerbsregime schützt zudem den freien Wettbewerb innerhalb der EU. Einen weiteren weitreichenden Integrationsschritt haben einige Mitgliedstaaten mit der Einführung des Euro als gemeinsame Währung und der damit verbundenen Währungsunion gemacht. Im Hinblick auf die Wirtschaftspolitik beschränkt sich die Union allerdings auf eine wirtschaftspolitische Koordinierung.
Frage 2: Wie hat sich die europäische Wirtschaftsintegration inner- und außerhalb der Union historisch entwickelt?
I. Von der Vollendung der Zollunion zur Vollendung des Binnenmarktes
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Mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG; seit dem Vertrag von Maastricht EG-Vertrag; seit dem Vertrag von Lissabon AEUV) im Rahmen der Römischen Verträge vom 27.3.1957 vereinbarten die Gründungsstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande) die Verwirklichung eines sogenannten Gemeinsamen Marktes, der innerhalb einer Übergangszeit von zwölf Jahren erreicht werden sollte. Mit der Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs gegenüber Drittstaaten und der Beseitigung von Binnenzöllen wurde bereits am 1. Juni 1968 die Integrationsstufe der Zollunion verwirklicht.[12]
Darüber hinaus befindet sich die Union jeweils in einer Zollunion mit Andorra (seit dem 1.1.1991), San Marino (seit dem 1.4.2002) und der Türkei (seit dem 31.12.1995).
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Hinweis:
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gehörte zum Verbund der Europäischen Gemeinschaften, dem ebenfalls die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) sowie die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) angehörten. Demgegenüber stellte die Europäische Gemeinschaft (EG) (als Nachfolgerin der EWG) neben der Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) sowie der Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) eine Säule der Europäischen Union dar, die 1992 mit dem Vertrag von Maastricht gegründet und mit dem Vertrag von Lissabon in die heutige Union überführt wurde. Dabei wurde die Säulenstruktur weitgehend aufgegeben.
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Nachdem bereits infolge der Dassonville-Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Jahr 1974 die Marktöffnung im Hinblick auf nicht-tarifäre Handelshemmnisse innerhalb der EWG erhöht werden konnte, die positive Integration durch Rechtsangleichung allerdings (vor allem aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses für derartige Maßnahmen) ins Stocken geraten war, entwickelte die Kommission im Jahre 1985 ein sogenanntes Weißbuch über die Vollendung des Binnenmarktes, das insbesondere Vorschläge zur Harmonisierung von wesentlichen Rechtsvorschriften enthielt, die dem Funktionieren des Binnenmarktes entgegenstanden. Infolgedessen legte die am 1.7.1987 in Kraft getretene Einheitliche Europäische Akte (EEA) die Vollendung des Binnenmarktes, d.h. einem Raum ohne Binnengrenzen, bis zum 31. Dezember 1992 fest. Die EEA bewirkte im Wesentlichen die Umstellung vom Einstimmigkeits- zum Mehrheitserfordernis für Binnenmarktrechtssetzung (vgl. Art. 110a EWGV, heute Art. 114 AEUV) und gab die Schaffung des Binnenmarktes nunmehr vor.[13]
II. Gründung der EFTA als Gegengewicht zur EWG
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Parallel bzw. als Gegengewicht zur EWG wurde im Jahre 1960 die Europäische Freihandelsassoziation gegründet (European Free Trade Association [EFTA]), der heute die Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz angehören. Ursprünglich gehörten weitere Staaten wie Dänemark oder das Vereinte Königreich der EFTA an, die allerdings 1973 der EWG beitraten. Die EFTA begründet zwischen ihren Mitgliedern eine Freihandelszone.
III. Verbindung von Union und EFTA zum EWR
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Nach der Gründung der Europäischen Union durch den Vertrag von Maastricht schlossen die EG- sowie EFTA-Staaten (außer der Schweiz) das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ab, das am 1. Januar 1994 in Kraft trat. Der EWR stellt eine vertiefte Freihandelszone dar, die stark mit dem unionsrechtlichen Binnenmarkt verwoben ist. Zum einen kennt auch das EWR-Abkommen die im AEUV enthaltenen Grundfreiheiten, zum anderen sind die EWR-Staaten, d.h. insbesondere die Nicht-EU-Mitglieder verpflichtet, unionales Sekundärrecht nach Entscheidung im Gemeinsamen EWR-Ausschuss in das innerstaatliche Recht zu übernehmen und so nicht-tarifäre Handelshemmnisse abzubauen. Dies betrifft in erster Linie die den Binnenmarkt prägenden Harmonisierungsvorschriften der EU.[14] Hingegen stellt der EWR gerade keine Zollunion dar.
IV. Errichtung einer Währungsunion
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Mit der Errichtung der Währungsunion erhält der europäische Binnenmarkt im Rahmen der Euro-Zone eine einheitliche Währung, nämlich den Euro. Notwendiges Beiwerk der Einheitswährung ist eine einheitliche Geldpolitik, die gemäß Art. 127 Abs. 1 AEUV durch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) bestimmt wird und deren vorrangiges Ziel die Gewährleistung der Preisstabilität ist. Der Euro ist seit dem 1. Januar 1999 Gemeinschaftswährung, die Ausgabe von Euro-Scheinen und Münzen erfolgt allerdings erst seit dem 1. Januar 2002.[15] Bislang haben 18 EU-Mitgliedstaaten den Euro eingeführt und bilden das Euro-Währungsgebiet.
Frage 3: Welche unions- und wirtschaftsvölkerrechtlichen Regeln würden zwischen der Union und A im Hinblick auf die wirtschaftlichen Beziehungen unter der Annahme gelten, dass eine vertragliche Regelung der zukünftigen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Union und A nicht erreicht wird?
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Im Falle eines Austritts von A aus der Union ohne die Vereinbarung eines bilateralen Handels- und Wirtschaftsabkommens zur Regelung der zukünftigen Wirtschaftsbeziehungen würde A im Verhältnis zur Union Drittstaat werden. Zwar kann nicht von Art. IX WTO-Übereinkommen, nach dem die Union über die Anzahl der Stimmen verfügt, die der Anzahl der EU-Mitgliedstaaten entspricht, auf eine WTO-Mitgliedschaft