Wirtschaftsvölkerrecht. Markus Krajewski
d.h. die förmliche Erklärung durch das Staatsoberhaupt, an den Vertrag gebunden zu sein.
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Zu beachten ist, dass ein Verstoß gegen nationale Verfahrensvorschriften über das Zustandekommen eines völkerrechtlichen Vertrags nur beachtlich ist, wenn er offenkundig ist und eine Vorschrift von grundlegender Bedeutung betrifft (vgl. Art. 46 WVK).
Auslegung völkerrechtlicher Verträge
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Zahlreiche internationale Streitigkeiten entzünden sich an unterschiedlichen Auslegungen völkerrechtlicher Verträge. Die allgemeinen Regeln zur Interpretation von Verträgen sind daher von hoher praktischer Bedeutung. Grundsätzlich werden Verträge nach dem Wortlaut der Norm, ihrem Zusammenhang (Kontext) sowie dem Ziel und Zweck des Vertrags interpretiert, Art. 31 Abs. 1 WVK.
Wichtige Norm: Art. 31 Abs. 1 WVK
Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
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Art. 31 Abs. 2 und 3 WVK konkretisieren diese allgemeine Regel. Danach gehören gem. Art. 31 Abs. 2 WVK zum Zusammenhang des Vertrags u.a. die Präambel des Vertrags, seine Anlagen, und jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde. Gem. Art. 31 Abs. 3 WVK ist die spätere Praxis der Vertragsparteien zu berücksichtigen. Dazu zählt jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht. Schließlich ist gem. Art. 31 Abs. 3 lit. c) WVK „jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz“ zu berücksichtigen.
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Nur ergänzend können die Umstände des Vertragsschlusses (historischer Hintergrund) berücksichtigt werden: Nach Art. 32 WVK sind die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses ergänzende Auslegungsmittel, die herangezogen werden können, um eine gem. Art. 31 gefundene Auslegung zu bestätigen oder, wenn die Auslegung nach Art. 31 WVK „die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.“
Rechtswirkungen völkerrechtlicher Verträge
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Grundsätzlich berechtigen und verpflichten völkerrechtliche Verträge nur ihre Vertragsparteien, d.h. sie gelten nur inter partes. Die Verletzung eines Vertrags kann auch nur von den Vertragsparteien geltend gemacht werden. Eine Berechtigung oder Verpflichtung Dritter aus einem Vertrag ist grundsätzlich nicht möglich (Art. 34 WVK). Bestimmte fundamentale Normen des Völkerrechts können ausnahmsweise eine Wirkung gegenüber allen Staaten haben (erga omnes).
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Zu den wichtigsten Grundsätzen des Völkervertragsrechts gehört die allgemeine Verpflichtung, Verträge einzuhalten und nach Treu und Glauben zu erfüllen („Pacta sunt servanda“), Art. 26 WVK. Eine Berufung auf innerstaatliches Recht, das der Erfüllung einer Vertragspflicht entgegensteht, zur Rechtfertigung eines Vertragsverstoßes ist nicht zulässig, Art. 27 WVK. Die völkerrechtliche Verpflichtung besteht grundsätzlich unabhängig von der jeweils innerstaatlich geltenden Rechtslage. Verträge, die gegen ius cogens (zwingendes Völkerrecht) verstoßen, sind ipso iure nichtig, Art. 53 Abs. 1 WVK.
Anmerkungen
BGBl. 1985 II, S. 926 = Sartorius II Nr. 320.
Dazu unten Rn. 99 ff.
Vgl. Geiger, Staatsrecht III: Bezüge des Grundgesetzes zum Völker- und Europarecht, 7. Aufl., 2018, § 24 III und Schweitzer/Dederer, Staatsrecht III, 12. Aufl. 2020, Rn. 336 ff.
b) Völkergewohnheitsrecht
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Trotz der fortschreitenden Kodifizierung des Völkerrechts spielt das Völkergewohnheitsrecht immer noch eine bedeutende Rolle. Völkergewohnheitsrecht umfasst die Summe der Regeln, die in der Staatenpraxis tatsächlich und in ständiger Übung angewandt werden (consuetudo) und bezüglich derer eine gemeinsame Rechtsüberzeugung der Staaten besteht (opinio iuris), vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. b IGH-Statut.
Merke:
Völkergewohnheitsrecht erfordert eine von einer Rechtsüberzeugung getragene allgemeine Übung.
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Der Nachweis von Völkergewohnheitsrecht kann im Einzelnen schwierig sein. Erforderlich ist, dass eine hinreichend große Zahl von Staaten sich in einer bestimmten Weise verhält und zu erkennen gibt, dass ihr Verhalten auf einer Rechtsüberzeugung beruht. Um Rechtssicherheit herzustellen werden gewohnheitsrechtliche Regeln häufig in völkerrechtlichen Verträgen kodifiziert. Hat sich die Praxis und Rechtsüberzeugung nur in einer bestimmten Region entwickelt, kann regionales Gewohnheitsrecht entstehen.
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Völkergewohnheitsrecht gilt für alle Staaten, unabhängig davon, ob ihnen eine tatsächliche Praxis nachgewiesen werden kann. Lediglich ein Staat, der ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er eine bestimmte Norm nicht für Gewohnheitsrecht hält bzw. dem Entstehen einer solchen Norm widerspricht (sog. persistent objector), ist nicht an das Gewohnheitsrecht gebunden.
c) Sonstige Völkerrechtsquellen
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Nach Art. 38 Abs. 1 lit. c) IGH-Statut sind auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze eine Rechtsquelle (der Zusatz „von den Kulturvölkern anerkannt“ ist heute bedeutungslos). Die allgemeinen Rechtsgrundsätze haben lückenfüllende Funktion und werden aus einer Rechtsvergleichung zwischen den wichtigsten Rechtssystemen der Welt gewonnen. Bsp.: Verbot des Rechtsmissbrauchs, Verwirkung eines Rechts, Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung, Grundsatz von Treu und Glauben, estoppel-Prinzip (venire contra factum proprium).
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Bei Entscheidungen internationaler Organisationen ist zwischen verbindlichen und unverbindlichen