Handbuch Ius Publicum Europaeum. Adam Tomkins

Handbuch Ius Publicum Europaeum - Adam  Tomkins


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der Demokratie wurde im Schrifttum vereinzelt darauf hingewiesen, dass es notwendig sei, im Organisationsteil der neuen Verfassung eine Bestimmung für den künftigen Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften aufzunehmen. Dabei wurde betont, dass der Beitritt eine Übertragung von Teilen der Staatsgewalt auf „supranationale“ Organisationen zur Folge haben würde, die ohne ausdrücklichen Verfassungsauftrag des Parlaments nicht zulässig sei. Außerdem wurde unter Berufung auf den Vorrang und die unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts konkreter zu bedenken gegeben, ob in der betreffenden Verfassungsbestimmung nicht auch auf das Verhältnis zwischen dem griechischen Recht und dem Gemeinschaftsrecht Bezug genommen werden sollte.[2]

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      Die Diskussionen um die genauere Bestimmung der internationalen Organisationen, denen Griechenland in der Verfassung vorgesehene Zuständigkeiten zuerkennen kann, und die verschiedenen Einwände der Opposition hinsichtlich beider Bestimmungen (Zuerkennung von Zuständigkeiten und Souveränitätseinschränkungen) hatten hauptsächlich die Beziehungen des Landes zur NATO zum Hintergrund.

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      „(2) Um wichtigen nationalen Interessen zu dienen und um die Zusammenarbeit mit anderen Staaten zu fördern, ist durch Verträge oder Abkommen die Zuerkennung von Zuständigkeiten, die in der Verfassung vorgesehen sind, an Organe internationaler Organisationen zulässig. Zur Verabschiedung von Ratifikationsgesetzen für solche Verträge oder Abkommen ist eine Mehrheit von drei Fünfteln der Gesamtzahl der Abgeordneten erforderlich.

      (3) Griechenland stimmt freiwillig durch ein Gesetz, das der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten bedarf, einer Einschränkung der Ausübung seiner nationalen Souveränität zu, wenn dies ein wichtiges nationales Interesse erfordert, die Menschenrechte und die Grundlagen der demokratischen Staatsordnung nicht berührt werden und wenn es in Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit erfolgt“.

      Erster Teil Offene Staatlichkeit§ 16 Offene Staatlichkeit: Griechenland


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