Handbuch Ius Publicum Europaeum. Adam Tomkins

Handbuch Ius Publicum Europaeum - Adam  Tomkins


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Auseinandersetzung

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      Waren bei der Verabschiedung der Verfassung die Auseinandersetzungen um die notwendige verfassungsrechtliche Grundlage für die Mitgliedschaft noch theoretischer Natur, erwartete man, dass spätestens mit dem Beitritt die erste konkrete Diskussion zumindest hinsichtlich der anzuwendenden Verfassungsvorschrift stattfinden würde. Denn insbesondere die Frage, welche Vorschrift – Abs. 2 oder 3 des oben erwähnten Art. 28 Verf. – zu wählen sei, war angesichts der unterschiedlichen Mehrheiten, die für das Ratifikationsgesetz über die Zuerkennung von Zuständigkeiten (Abs. 2) und für dasjenige über die Souveränitätseinschränkungen (Abs. 3) erforderlich sind, von besonderer Bedeutung.

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      Die Parlamentspraxis, die bei der Ratifizierung des Beitrittsvertrags und der Änderungsverträge die Problematik möglicher Konfliktfelder zwischen dem Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht und der griechischen Verfassung nur am Rande behandelte und sich hauptsächlich auf die Frage nach der verfassungsrechtlichen Grundlage im Hinblick auf die erforderliche Mehrheit konzentrierte, änderte sich allerdings bei der Ratifizierung des Europäischen Verfassungsvertrags (VVE) am 19.4.2005. Nachdem im zuständigen Parlamentsausschuss unterschiedliche Positionen insbesondere zu der Frage der anzuwendenden Verfassungsbestimmung unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Mehrheit vertreten wurden, beschäftigte sich das Plenum des Parlaments auch mit materiellen Fragen, die der VVE in Bezug auf das griechische Verfassungsrecht aufwirft, sowie mit der in der griechischen Rechtsordnung noch offen gebliebenen Vorrangsfrage.

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