Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen

Familien- und Erbrecht - Ute Brenneisen


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Vorrangig dient § 1357 dem Schutz des Rechtsverkehrs.[42] Dritte sollen sich unabhängig davon, welcher Ehegatte das zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie erforderliche Geschäft abgeschlossen hat, wegen ihrer Forderungen an beide Ehegatten halten können, unabhängig davon, welcher Ehegatte über Einkommen oder Vermögen verfügt.

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      Hinweis

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2. Voraussetzungen der Mitverpflichtung

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      Für die Annahme einer Mitverpflichtung des anderen Ehegatten muss eine wirksame Ehe bestehen.

      JURIQ-Klausurtipp

      In einer Klausur ist für den Fall, dass vor der Hochzeit ein Angebot zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts gemacht worden ist, genau zu prüfen, in welchem Zeitpunkt das Rechtsgeschäft angenommen worden ist. Die Vorschrift des § 1353 findet keine Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft vor der Eingehung der Ehe abgeschlossen worden ist.

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      Auch bei einer aufhebbaren Ehe findet § 1357 Anwendung. Erst mit Rechtskraft des Urteils, das die Ehe aufhebt, ist die Ehe unwirksam § 1313 S. 2.

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      Interne Beschränkungen der Ehegatten untereinander oder ein Ausschluss der Haftung aus § 1357 Abs. 1 im Innenverhältnis wirken nach außen nur, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen sind, §§ 1357 Abs. 2, 1412.

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      Beispiel

      An einem solchen Willen fehlt es und ein Getrenntleben scheidet aus, wenn ein Ehegatte einen längeren Aufenthalt in einem Sanatorium hat oder bei einer vorübergehenden Tätigkeit eines Ehegatten im Ausland.

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      Die aus § 1357 sich ergebende Verpflichtungsermächtigung bezieht sich nur auf solche Rechtsgeschäfte, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie erforderlich sind. Der Lebensbedarf ist ein Begriff aus dem Unterhaltsrecht (§§ 1360a, 1610). Er erfasst alle Rechtsgeschäfte des unmittelbaren Bedarfs (Ernährung, Kleidung, Miete, Heizkosten etc.) und des persönlichen Bedarfs (Bücher, Genussmittel, Kurzreisen), für die wegen des Umfangs des Rechtsgeschäfts eine vorherige Verständigung der Ehegatten nicht stattfindet.

      Angemessen


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