Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen
gilt nach § 1362 Abs. 1 S. 2 nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und die Gegenstände, die gepfändet werden sollen, sich im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Für Sachen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt sind, wird nach § 1362 Abs. 2 vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.
Beispiel
Kleidung, Schmuck (sofern er nicht zur Kapitalanlage der Ehegatten erworben wurde).
Hinweis
Die Rechtsprechung[70] wendet die Vorschrift des § 1362 nicht analog auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft an, da eine Regelungslücke wegen der Nichtplanwidrigkeit insoweit fehle. In der Literatur[71] wird dies zum Teil im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG gefordert.
1. Teil Familienrecht › C. Die Ehe › VI. Ehename
VI. Ehename
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Nach § 1355 Abs. 1 S. 1 sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen führen. Zu einem gemeinsamen Ehenamen sind sie indes nicht verpflichtet. Sie können auch den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen nach der Eheschließung behalten, § 1355 Abs. 1 S. 2. Zum Ehenamen kann nach § 1355 Abs. 2 auch ein Name erklärt werden, den einer der Ehegatten durch eine Heirat erworben hatte. Der Ehegatte, dessen Namen nicht Ehenamen wird, kann seinen Namen nach § 1355 Abs. 4 S. 1 dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Dazu ist er allerdings nicht berechtigt, wenn der Ehenamen bereits aus mehreren Namen besteht, § 1355 Abs. 4 S. 2. Nach der Entscheidung des BVerfG[72] greift dieses Verbot zwar in das Persönlichkeitsrecht der Ehegatten ein, dies sei aber ein legitimer Zweck zur Erhaltung der identitätsstiftenden Funktion des Namens. Wird ein Ehegatte, der seinen Geburtsnamen dem Ehenamen vorangestellt hat, adoptiert, hat dies auch Auswirkungen auf den Ehenamen. Der BGH[73] hält die Vorschriften der §§ 1767 Abs. 2, 1757 Abs. 1 für zwingend mit der Folge, dass sich der Begleitname automatisch in den durch die Adoption geänderten Geburtsnamen wandelt.
1. Teil Familienrecht › C. Die Ehe › VII. Eheliche Unterhaltspflichten
VII. Eheliche Unterhaltspflichten
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Durch die Ehe ergeben sich drei unterschiedliche Arten von Unterhaltsansprüchen:
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Die Voraussetzungen des Scheidungsunterhalts werden in Zusammenhang mit den Rechtsfolgen der Scheidung dargestellt.
1. Familienunterhalt
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Nach § 1360 S. 1 sind die Ehegatten während der Ehe gegenseitig verpflichtet, für ihren angemessenen Lebensbedarf und für den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu sorgen. Anspruchsberechtigt ist jeder Ehegatte, so dass der Kindesunterhalt im eigenen Namen von einem Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten geltend gemacht werden kann.
Aus der Vorschrift des § 1360 ergibt sich aber kein eigener Anspruch der Kinder gegen die Eltern. Der Unterhaltsanspruch der Kinder ist in §§ 1601 ff. geregelt. Der aus § 1360 S. 1 sich ergebende Unterhaltsanspruch kann nach § 1360 S. 2 auch in Natur in Form der Haushaltsführung geleistet werden (siehe oben unter Rn. 32). Nach § 1360a Abs. 2 S. 2 ist das dafür erforderliche Haushaltsgeld von dem anderen Ehegatten vorzuleisten. Zu dem Anspruch auf Familienunterhalt gehört auch das Taschengeld des den Haushalt führenden Ehegatten.
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Ein Verzicht auf den Familienunterhalt ist für die Zukunft nicht möglich §§ 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1. Für die Vergangenheit kann Familienunterhalt nur unter den Voraussetzungen des § 1613 i.V.m. § 1360a Abs. 3 gefordert werden. Leistet ein Ehegatte mehr Unterhalt als er verpflichtet ist, ist nach § 1360b im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Die Vorschrift ergänzt §§ 685 Abs. 1, 814. Nach § 1360a Abs. 4 hat ein Ehegatte, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits in einer persönlichen Angelegenheit zu tragen, einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf einen Vorschuss der Prozesskosten.[74]
2. Trennungsunterhalt
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Im Fall der Trennung der Ehegatten tritt nach §§ 1361 Abs. 1 S. 1, 1361 Abs. 4 S. 1, S. 2 an die Stelle des Familienunterhalts der Trennungsunterhalt, der bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden kann. Ein Getrenntleben i.S.v. § 1567 liegt vor, wenn die Eheleute die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben haben. Davon ist auszugehen, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (objektives Element) und ein Ehegatte sie auch erkennbar nicht mehr herstellen will (subjektives Element). Bei dem Trennungswillen handelt es sich um einen natürlichen Willen, für den eine Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich ist.[75] Führen die Ehegatten keinen gemeinsamen Haushalt mehr und bestehen zwischen ihnen auch keine persönlichen Beziehungen mehr, so kann ein Getrenntleben auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung möglich sein.[76] Ein Getrenntleben der Ehegatten liegt dagegen nicht vor, wenn die Ehegatten nur aus beruflichen Gründen getrennte Wohnsitze haben oder sich ein Ehegatte längere Zeit in einem Sanatorium oder in einer Haftanstalt aufhält. In diesen Fällen fehlt es an dem subjektiven Willen der Ehegatten, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzugeben.
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Ein Anspruch auf Gewährung von Trennungsunterhalt setzt voraus, dass der Ehegatte bedürftig ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Ehegatte aus eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.[77] Die Bedürftigkeit eines Ehegatten kann nach § 1361 Abs. 2 dadurch gemindert sein, dass er es unterlässt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuführen. Im Rahmen des Trennungsunterhalts sind jedoch geringere Anforderungen an die Erwerbspflicht des bedürftigen Ehegatten zu stellen, da vor Rechtskraft der Scheidung die eheliche Solidargemeinschaft noch besteht.[78] Einkünfte aus einer überobligationsmäßigen Tätigkeit muss sich der Ehegatte nicht anrechnen lassen.[79]
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Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss zudem entsprechend leistungsfähig sein. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ihm ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, durch die sein eigener Unterhaltsbedarf nach Zahlung des Unterhalts an den bedürftigen Ehegatten gesichert ist (Selbstbehalt). Ist der Unterhaltspflichtige leistungsfähig, so hat er 3/7 seines Einkommens an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen. Er hat nicht die Hälfte seines Einkommens als Unterhalt zu zahlen, da ihm 1/7 seines Einkommens als Bonus für seine Erwerbstätigkeit zu belassen ist.
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Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist auf Zahlung einer Geldrente gerichtet. Die Vorschrift des § 1361 Abs. 4 verweist auf § 1360a Abs. 3, Abs. 4, so dass die im Rahmen des Familienunterhalts gemachten Ausführungen zu dieser Norm auch für den Trennungsunterhalts gelten.
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