Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen
dadurch beenden, dass er den vertragsschließenden Ehegatten auffordert, die Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von 2 Wochen erklärt, gilt sie als verweigert, § 1366 Abs. 3. Die Verweigerung der Genehmigung hat die Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge, § 1366 Abs. 4. Entspricht das von dem verfügenden Ehegatten abgeschlossene Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf seinen Antrag hin die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe der Erklärung verhindert ist und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, § 1365 Abs. 2. Ein ausreichender Grund für die Zustimmungsverweigerung liegt vor, wenn durch das Rechtsgeschäft der Zugewinnausgleich des zustimmungsberechtigten Ehegatten gefährdet wird.[18]
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Wird die Ehe während des Schwebezustands geschieden, so wird der Vertrag nicht nach § 185 Abs. 2 Alt. 2 analog mit der Rechtskraft der Scheidung wirksam (Konvaleszenz). Das gilt auch dann, wenn der Vertrag während der Trennungszeit der Ehegatten geschlossen worden, da § 1365 bis zur Scheidung anwendbar ist.
Hinweis
Hier käme nur eine analoge Anwendung des § 185 Abs. 2 Alt. 2 in Betracht, da der – über sein ganzes Vermögen verfügende – Ehegatte kein Nichtberechtigter ist, sondern lediglich der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf. Das Wirksamwerden der – ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommenen – Verfügung kann sich auch nach der Scheidung auf das Bestehen und auf die Höhe des Zugewinnausgleichs auswirken. Würde die Verfügung mit der Scheidung rückwirkend wirksam werden, so wäre das für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgebende Endvermögen des verfügenden Ehegatten zu dem nach § 1384 maßgeblichen Stichtag um den Wert des Verfügungsgegenstands verringert und damit sein Zugewinn entsprechend geschmälert. Eine Konvaleszenz kann in diesen Fällen nur eintreten, wenn aus Rechtsgründen ein Zugewinnausgleich nicht besteht, weil auf ihn verzichtet wurde oder er verjährt ist.[19]
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Gleiches gilt, wenn der verfügende Ehegatte während des Schwebezustands stirbt. Auch hier tritt wegen des Schutzzwecks des § 1365 keine Konvaleszenz ein. Denn auch in diesem Fall kann der überlebende Ehegatte seine Zugewinnausgleichsansprüche i.S.v. § 1371 nicht verwirklichen, wenn der verstorbene Ehegatte über sein gesamtes Vermögen verfügt hat.
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Stirbt dagegen der zustimmungsberechtigte Ehegatte während des Schwebezustands, so wird der Vertrag mit Wirkung für die Zukunft ex nunc wirksam. Das gilt auch dann, wenn der verfügende Ehegatte nicht Alleinerbe des zustimmungsberechtigten Ehegatten wird. Das Zustimmungsrecht des überlebenden Ehegatten wird als ein höchstpersönliches und unvererbliches Recht angesehen. Es erlischt mit dem Tod des zustimmungsberechtigten Ehegatten und geht nicht auf seine Erben über.[20] Das gilt allerdings nur, wenn der Schwebezustand im Zeitpunkt des Todes noch bestand. Ist der Schwebezustand bereits vor dem Tod dadurch beendet worden, dass der Ehegatte die Genehmigung verweigert hat, ist der Vertrag nach § 1366 Abs. 4 unwirksam.[21]
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Wird ein unter § 1365 fallendes Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft nach Rechtskraft der Scheidung abgeschlossen, bedarf es nicht mehr der Zustimmung des anderen Ehegatten, da die Vorschrift des § 1365 eine bestehende Ehe voraussetzt.[22]
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Nach § 1385 Nr. 2 steht dem Ehegatten ein Anspruch auf einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu, wenn der andere Ehegatte ein Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichneten Art ohne seine Zustimmung vorgenommen hat.
b) Verfügungen über Haushaltsgegenstände, § 1369
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Zustimmungsbedürftige Verpflichtung oder Verfügung über Haushaltsgegenstände, §§ 1369, 1366
I.Rechtsgeschäft über Haushaltsgegenstand des handelnden Ehegatten
Verträge über AnwartschaftsrechteRn. 114
Verträge über Haushaltsgegenstände des anderen EhegattenRn. 115
II.Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen (z. B. Übergabe bei § 929)
III.(Schwebende) Unwirksamkeit nach §§ 1369, 1366 Abs. 1, Abs. 4?
1.Wirksame Ehe und Güterstand der Zugewinngemeinschaft
2.(Keine) Einwilligung des Ehegatten, § 1369 Abs. 1?
Einwilligung nur zu VerpflichtungsgeschäftRn. 112
3.(Verweigerung der) Genehmigung?
a)Genehmigung gegenüber handelndem Ehegatten?
(Achtung: Unwirksamkeit nach § 1366 Abs. 3 S. 1?)
b)Altern.: Genehmigung gegenüber Vertragspartner?
c)Gerichtlicher Zustimmungsbeschluss gem. § 1369 Abs. 2? (Achtung: Unwirksamkeit nach § 1366 Abs. 3 S. 3?)
d)(Kein) vorheriger Widerruf des anderen Teils nach § 1366 Abs. 2?
Scheidung oder Tod während SchwebezustandRn. 104
Nach § 1369 Abs. 1 kann ein Ehegatte über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich hierzu verpflichten, wenn der andere Ehegatte zustimmt. Die h.M.[23] wendet § 1369 auch während des Getrenntlebens für diejenigen Haushaltsgegenstände an, die bereits vor der Trennung zum ehelichen Hausrat gehört haben.
Hinweis
Die Vorschrift des § 1370 a.F., der bei der Ersatzanschaffung von Haushaltsgegenständen eine dingliche Surrogation anordnete, wurde im Rahmen der Einführung des FamFG gestrichen.
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Nach seinem Wortlaut erfordert § 1369 – anders als § 1365 – die Zustimmung des anderen Ehegatten sowohl für das Verpflichtungsgeschäft wie auch für das Verfügungsgeschäft. Für die unterschiedliche Behandlung ist nach der h.M.[24] indes kein Grund ersichtlich. Gestützt wird dies darauf, dass eine solche Zustimmungspflicht des anderen Ehegatten die Familie nicht schützen könne, da dem Vertragspartner gegen den Ehegatten ein Schadensersatzanspruch zustehe, wenn der andere Ehegatte zunächst die Zustimmung zu dem Verpflichtungsgeschäft erteilt habe und dann zu dem Verfügungsgeschäft verweigere. Die h.M. geht von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers aus, und lässt es ausreichen, dass der andere Ehegatte seine Zustimmung zu dem Verpflichtungsgeschäft erteilt hat.
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Die Vorschrift des § 1369 ist lex specialis zu § 1365 und dient ebenfalls der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage des ehelichen Haushalts und des Zugewinnausgleichs. Ebenso wie § 1365 enthält § 1369 ein Verpflichtungs- und Verfügungsverbot. Nach § 1369 Abs. 3 gelten die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 entsprechend. Im Unterschied zu § 1365 ist es bei § 1369 nicht erforderlich, dass der Vertragspartner