Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen
die nach den Lebens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung und den Haushalt bestimmt sind.[25] Dazu zählen nicht die ausschließlich oder ganz überwiegend für den persönlichen oder den beruflichen Bereich sowie für die Kapitalanlage bestimmten Gegenstände.[26]
Beispiel
Kleidung, beruflich genutzter Computer, Schreibtischlampe im Büro des Ehegatten
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Die Veräußerung von Rechten, z.B. der schuldrechtliche Anspruch eines Ehegatten auf Lieferung eines Haushaltsgegenstands, fällt nicht unter § 1369.[27] Etwas anderes gilt indes für ein Anwartschaftsrecht des Ehegatten an einem unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand. Die Veräußerung eines Anwartschaftsrechts fällt unter die Verfügungsbeschränkung des § 1369, da ansonsten der Erwerber mit der Zahlung des Restkaufpreises Eigentum an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten erlangen könnte.
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Die Vorschrift des § 1369 bezieht sich nach seinem Wortlaut zudem nur auf Rechtsgeschäfte, die ein Ehegatte über die ihm gehörende Haushaltsgegenstände vornimmt. Umstritten ist, ob diese Norm nach ihrem Schutzweck auch auf Verträge auszudehnen ist, die ein Ehegatte über gemeinsam gehörende Haushaltsgegenstände oder über nur im Eigentum des anderen Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände abschließt. Eine analoge Anwendung des § 1369 auf diese Fälle hat nur Bedeutung, wenn ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten nicht schon an §§ 932, 935 scheitert. Wegen des Mitbesitzes des anderen Ehegatten wird § 935 einen gutgläubigen Erwerb des Dritten in der Regel verhindern. Die Vorschrift des § 935 greift indes dann nicht ein, wenn der veräußernde Nichteigentümer Alleinbesitzer war. In diesen Fällen wendet die h.M.[28] die Vorschrift des § 1369 analog an.
c) Revokationsrecht, § 1368
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Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, kann nach § 1368 auch der andere Ehegatte die Rechte (§§ 985, 894) gerichtlich geltend machen, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung gegen den Dritten ergeben (revokatorische Klage). Der Ehegatte kann auch eine Klage auf Feststellung nach § 256 ZPO erheben, dass die Verfügung unwirksam ist. Umstritten ist, ob auch die Unwirksamkeit eines Verpflichtungsgeschäfts nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 von dem revozierenden Ehegatten geltend gemacht werden kann.[29] Dagegen spricht der Wortlaut des § 1368, wonach nur Ansprüche wegen der Unwirksamkeit einer Verfügung geltend gemacht werden können.[30]
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Durch § 1368 erhält der andere Ehegatte keinen eigenen Anspruch, er ist lediglich berechtigt, die Ansprüche des verfügenden Ehegatten im eigenen Namen prozessual geltend zu machen. Bei der Vorschrift des § 1368 handelt sich nach h.M.[31] um eine gesetzliche Prozessstandschaft.[32] Daraus folgt, dass der revozierende Ehegatte nur Herausgabe an den anderen Ehegatten verlangen kann, sofern er nicht Mitbesitzer gewesen ist. Der Schutzzweck der §§ 1365, 1369 erfordert es jedoch, dass er Herausgabe an sich verlangen kann, wenn der verfügende Ehegatte sich weigert, die Sache an sich zu nehmen.[33] Das folgt aus dem in §§ 986 Abs. 1 S. 2, 869 S. 2 enthaltenen Rechtsgedanken.
Hinweis
Die Klage eines Ehegatten entfaltet nach h.M.[34] hinsichtlich der Rechtshängigkeit und der formellen Rechtskraft keine Wirkung gegenüber dem anderen Ehegatten. Bei den Rechten der Ehegatten handelt es sich um selbständige Rückforderungsrechte mit Schutzcharakter, die in Frage gestellt werden würden, wenn ein Ehegatte durch eine schlechte Prozessführung dem anderen seinen Rückforderungsanspruch vereiteln könnte. Ein obsiegendes Urteil hat jedoch materielle Rechtskraftwirkung, so dass in einem nachfolgenden Rechtstreit des anderen Ehegatten nicht anders entschieden werden kann. Der andere Ehegatte behält jedoch die Möglichkeit, selbst zu klagen, um seine Zwangsvollstreckung durchführen zu können.
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Hat der Dritte seinerseits gegen den verfügenden Ehegatten Ansprüche aus Bereicherung, weil er im Austausch für den Verfügungsgegenstand eine Gegenleistung erbracht hat, so steht ihm nach h.M.[35] gegenüber der Revokationsklage kein Zurückbehaltungsrecht zu. Das wird darauf gestützt, dass es mit dem im Interesse der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Revokationsrecht nicht vereinbar sei, dass der Dritte durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts die Rechtsfolgen des unwirksamen Verfügungsgeschäfts aufrechterhalten könne. Wegen dieses Rechtsgedankens steht dem Dritten auch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem verfügenden Ehegatten zu.
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Allerdings schließen die Vorschriften der §§ 1365, 1368 nicht aus, dass der Dritte wegen seiner Gegenansprüche die Aufrechnung erklärt, wenn der andere Ehegatte einen revokatorischen Zahlungsanspruch gerichtlich gegen ihn geltend macht.[36] Gestützt wird dies darauf, dass die Vorschriften der §§ 1365, 1368 keinen umfassenden Schutz gegen Vermögensminderungen des Ehegatten gewähren. Der Dritte ist nicht gehindert, in das Vermögen des verfügenden Ehegatten zu vollstrecken, wenn er einen Titel über seine Rückzahlungsansprüche erwirkt hat. Die Möglichkeit der Aufrechnung stellt lediglich eine einfachere Befriedigungsmöglichkeit dar, die durch § 1365 nicht ausgeschlossen wird.
Hinweis
Dem Dritten kann gegenüber dem verfügenden Ehegatten ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB, bzw. § 826 oder aus c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 280) zustehen, wenn ihm bei Vertragsschluss von dem Ehegatten vorgespiegelt worden ist, dass er nicht verheiratet ist oder im Güterstand der Gütertrennung lebt bzw. die Genehmigung des anderen Ehegatten vorliegt. Der Schadensersatzanspruch ist auf das negative Interesse begrenzt, d.h. der Dritte kann nur verlangen so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag nicht abgeschlossen worden.[37]
d) Übungsfall Nr. 2
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„Augen auf beim Hausverkauf“
M und F sind seit 10 Jahren im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. F veräußert ein in ihrem Alleineigentum stehendes Grundstück zu einem Kaufpreis von 100 000 € an K. F verfügt neben dem Grundstück noch über ein Barvermögen von 1000 €. Nachdem K im Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden war, erfährt M davon, dass F ihr Grundstück veräußert hat. Er verlangt von K die Rückgängigmachung des Kaufvertrags, da er mit dem Verkauf des Grundstücks nicht einverstanden gewesen sei. K erwidert, er habe nicht gewusst, dass die F verheiratet sei. Im Übrigen seien ihm auch nicht ihre Vermögensverhältnisse bekannt gewesen. Kann M die Rückgängigmachung des Kaufvertrags im Rahmen einer gegen K erhobenen Klage verlangen?
(Anmerkung: Dem Sachverhalt liegt die Entscheidung des BGH[38] zugrunde.)
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Lösung
M kann die Rückgängigmachung des Kaufvertrags von K verlangen, wenn seine Klage zulässig und begründet ist.
A.