Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen
die Geltendmachung der Ansprüche prozessführungsbefugt ist. Die Prozessführungsbefugnis könnte sich vorliegend aus § 1368 ergeben. Danach kann ein Ehegatte solche Rechte geltend machen, die sich aus der Unwirksamkeit einer Verfügung des anderen Ehegatten nach § 1365 ergeben (Revokationsrecht). Das Revokationsrecht des anderen Ehegatten bewirkt nach § 1368 eine gesetzliche Prozessstandschaft, wonach der andere Ehegatte die sich aus der Unwirksamkeit einer Verfügung ergebende Rechte für den verfügenden Ehegatten im eigenen Namen gerichtlich geltend machen kann.[39]
B. Begründetheit der Klage
Die Klage ist begründet, wenn F ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags hat. Das setzt nach § 894 voraus, dass das Grundbuch durch die Eintragung des K als Eigentümer unrichtig ist. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs ist gegeben, wenn die formelle und die materielle Rechtslage auseinanderfallen.
I. Formelle Rechtslage
Im Grundbuch ist K als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
II. Materielle Rechtslage
K könnte das Eigentum an dem Grundstück von F gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 S. 1 durch Auflassung und Eintragung erworben haben. Die Auflassung und die Eintragung sind erfolgt. Bedenken gegen ihre Wirksamkeit können sich gemäß § 1365 Abs. 1 S. 2 daraus ergeben, dass F ohne Zustimmung des M bei der Veräußerung des Grundstücks über ihr Vermögen als Ganzes verfügt hat.
1. Anwendbarkeit von § 1365 Abs. 1
Die Vorschrift des § 1365 greift nur ein, wenn der Verfügende im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und die sich daraus ergebenden Verfügungsbeschränkungen nicht von den Ehegatten in einem Ehevertrag ausgeschlossen worden sind, §§ 1363 Abs. 1, 1408 Abs. 1. Das ist hier der Fall, da M und F die Vorschrift des § 1365 nicht abbedungen haben und in der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
2. Verfügung über das Vermögen im Ganzen
Nach dem Wortlaut des § 1365 erfasst die Vorschrift nur Verfügungen über das Vermögen im Ganzen. Vorliegend hat F nur über einen einzelnen Vermögensgegenstand verfügt. Nach h.M. wird die Vorschrift des § 1365 dahin erweitert, dass auch eine Verfügung über einen einzelnen Gegenstand zustimmungsbedürftig ist, wenn der betroffene Gegenstand das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen ausmacht (Einzeltheorie). Hierfür spricht der Zweck des § 1365, der neben der Sicherung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Ehe sichern soll. Beides kann durch eine Verfügung über einen einzelnen Gegenstand gleichermaßen gefährdet werden, wenn der Einzelgegenstand das gesamte Vermögen oder nahezu das gesamte Vermögen ausmacht. Daran fehlt es zwar, wenn dem Verfügenden ein Restvermögen von 15 % des ehemaligen Gesamtvermögens verbleibt.[40] Bei größeren Vermögen ab etwa 25 000 € zieht die Rechtsprechung die Grenze bei einem Vermögen von 10 % des ehemaligen Gesamtvermögens.[41]
Dabei können dingliche Belastungen Wert mindernd berücksichtigt werden. Unberücksichtigt bleiben hingegen nach h.M. etwaige Gegenleistungen des Vertragspartners, auch wenn diese einen gleichwertigen Ausgleich darstellen.[42] Vorliegend verbleibt der F nach der Verfügung über das Grundstück nur ein Restvermögen von 1000 €. Gemessen an dem anfänglichen Gesamtvermögen von 101 000 € beträgt das Restvermögen weniger als 10 %. F hat daher durch die Veräußerung ihres Grundstücks nahezu über ihr gesamtes Vermögen verfügt.
3. Subjektive Einschränkung des § 1365
Die Vorschrift des § 1365 findet nach der subjektiven Einzeltheorie nur dann Anwendung, wenn K positive Kenntnis davon gehabt hat, dass es sich bei dem Grundstück nahezu um das gesamte Vermögen der F gehandelt hat.[43] Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Vertragspartners trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Verfügung nach § 1365 beruft. Das ist in der Regel der nicht verfügende Ehegatte.[44] Vorliegend hat K die Vermögensverhältnisse der F nicht gekannt. Er hatte daher auch keine Kenntnis davon, dass das an ihn veräußerte Grundstück nahezu das gesamte Vermögen der F darstellt. Mangels einer entsprechenden positiven Kenntnis des K war die Verfügung der F nicht zustimmungsbedürftig i.S.v. § 1365. Die F hat daher wirksam über das Grundstück verfügt. K ist daher gemäß §§ 873, 925 durch Auflassung und Eintragung Eigentümer des Grundstücks geworden. Die Voraussetzungen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 sind daher nicht gegeben, da die materielle Rechtslage nicht von der formellen Rechtslage abweicht.
III. Ergebnis
Die zulässige Klage des M ist unbegründet, da er von K nicht die Rückgängigmachung des Kaufvertrags verlangen kann.
3. Zugewinnausgleich
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Wegen des Zugewinnausgleichs von Todes wegen siehe ausführlich unter Rn. 298 ff.
Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird nach § 1363 Abs. 2 S. 2 ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Der Ausgleich des Zugewinns beruht auf der Erwägung, dass jeder Ehegatte an dem teilhaben soll, was die Ehegatten während des Güterstands im Rahmen einer arbeitsteiligen Zusammenarbeit erworben haben. Der Ausgleich des Zugewinns erfolgt zu Lebzeiten der Ehegatten im Fall der Scheidung (§§ 1564 ff.) oder bei Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff.) bzw. bei Aufhebung des gesetzlichen Güterstands durch Ehevertrag, §§ 1385, 1386. Erfolgt die Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Ehegatten, so wird der Zugewinn nach der güterrechtlichen Lösung ausgeglichen, §§ 1372 bis 1390. Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten steht eine Ausgleichsforderung aus § 1378 Abs. 1 zu. Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, vollzieht sich der Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 1 i.V.m. § 1931 Abs. 3 nach der sog. erbrechtlichen Lösung.
a) Berechnung der Ausgleichsforderung
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Ausgleichsanspruch aus § 1378 Abs. 1
I. Anspruchsentstehung
1.Ehe mit Güterstand der Zugewinngemeinschaft
2.Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Ehegatten
3.Umfang
a)Hälftiger Zugewinnüberschuss des Anspruchsgegners
aa)Zugewinn des Gegners nach §§ 1373 ff.
bb)abzüglich des Zugewinns des Anspruchstellers nach §§ 1373 ff.
cc)verbleibender Zugewinnüberschuss des Gegners?
dd)Halbierung des generischen Überschusses
b)Begrenzung gem. § 1378 Abs. 2
c)Anrechnung von Vorausempfängen, § 1380 Abs. 1
II. Rechtsvernichtende Einwendungen (insbes. §§ 362 ff. )
III. Durchsetzbarkeit
1.Fälligkeit
2.Einreden
aa) Ausgangsformel
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Der Zugewinn ist nach der Legaldefinition des § 1373 der Betrag, um den das Endvermögen (§ 1375) eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen (§ 1374) übersteigt.
Hinweis
Der Zugewinn wird also wie folgt