Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen
Der Ehemann hat 2 Jahre vor der Scheidung seiner Geliebten Schmuck geschenkt, der im Zeitpunkt der Schenkung 20 000 € wert war. Hierbei handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung i.S.v. § 1375 Abs. 2, die seinem Endvermögen zuzurechnen ist:
Ehemann | Ehefrau | |
---|---|---|
Anfangsvermögen | 60 000 € | 20 000 € |
Endvermögen | 100 000 € | 20 000 € |
Zugewinn | 40 000 € | 0 € |
Der Ausgleichsanspruch der Ehefrau beträgt daher 40 000 € : 2 = 20 000 €
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Nach § 1378 Abs. 2 S. 1 wird die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Sinn und Zweck dieser Begrenzung ist der Schutz der übrigen Gläubiger des Ehegatten, denen durch den Ausgleich nicht ihre Haftungsmasse entzogen und damit die Durchsetzung ihrer Forderungen erschwert werden soll. Die Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich allerdings nach § 1378 Abs. 2 S. 2 in den in § 1375 Abs. 2 S. 1 genannten Fällen um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
Unter den Voraussetzungen des § 1390 kann sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch an einen Dritten halten. Nach § 1390 Abs. 1 kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte von dem Dritten Wertersatz verlangen, wenn der ausgleichsverpflichtete Ehegatten dem Dritten in der Absicht eine unentgeltliche Zuwendung gemacht hat, den Ausgleichsgläubiger zu benachteiligen. Unerheblich ist dabei, ob der Dritte die Benachteiligungsabsicht kannte.
dd) Anrechnung von Vorausempfängen, § 1380
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Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird nach § 1380 Abs. 1 S. 1 angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Nach § 1380 Abs. 1 S. 2 wird im Zweifel angenommen, dass diejenigen Zuwendungen angerechnet werden sollen, die den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind. Die Vorschrift des § 1380 setzt weiter voraus, dass der Zuwendungsempfänger auch Gläubiger der Ausgleichsforderung ist.
Die Anrechnungsbestimmung muss vor oder bei der Zuwendung getroffen werden. Später können nur noch beide Ehegatten gemeinsam eine Anrechnung vereinbaren und zwar in der Form des § 1378 Abs. 3 S. 2.[77] Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs wird nach § 1380 Abs. 2 die Zuwendung bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.
Nach § 1380 Abs. 2 wird die Zuwendung hypothetisch dem Zugewinn des Zuwendenden hinzugerechnet und dann als Leistung an Erfüllungs statt von der Ausgleichsforderung abgezogen.
Hinweis
Der Grund für den Abzug der Schenkung vom Zugewinn des Beschenkten ist darin zu sehen, dass die Schenkung für die Berechnung der Ausgleichsforderung neutralisiert werden muss. Ansonsten würde sie sowohl bei dem Zugewinn des Zuwendenden als auch bei dem Zugewinn des Beschenkten berücksichtigt.[78]
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Zu dem gleichen Ergebnis kommt man, wenn das Zugewandte dem Anfangsvermögen des Empfängers und seinem Endvermögen zugerechnet wird. Diese Methode scheidet allerdings aus, wenn § 1374 Abs. 2 weder nach seinem Sinn, noch seinem Wortlaut anwendbar ist, also insbes. bei sog. unbenannten Zuwendungen.[79] Es empfiehlt sich daher, die Zuwendung mit ihrem auf den Zurechnungszeitpunkt bezogenen Wert aus dem Endvermögen des Empfängers heraus zu rechnen.[80]
Beispiel
Während des Bestehens der Zugewinngemeinschaft hat der Ehemann seiner Ehefrau anrechnungspflichtig 10 000 € zugewandt. Die Ehegatten haben folgenden Zugewinn erzielt:
Ehemann | Ehefrau | ||||
---|---|---|---|---|---|
Endvermögen (ohne Zuwendung) | 50 000 € | Endvermögen (inkl. der Zuwendung) | 25 000 € | ||
– | Anfangsvermögen des Ehemanns | 20 000 € | – | Anfangsvermögen der Ehefrau | 0 € |
= | Zugewinn | 30 000 € | = | Zugewinn | 25 000 € |
+ | Zuwendung | 10 000 € | – | Zuwendungsersatz | 10 000 € |
= | Zugewinn unter Einbeziehung v. § 1380 Abs. 2 S. 1 | 40 000 € | = | Zugewinn nach Abzug des Zuwendungsersatzes | 15 000 € |
Zugewinnsaldo der Ehegatten | ||||
Ehemann | 40 000 € | |||
– | Ehefrau | 15 000 € | ||
= | Zugewinnsaldo | 25 000 € |