Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen
den allgemeinen Regelungen. Ansprüche aus solchen Verträgen sind im Endvermögen der Ehegatten als Aktiva bzw. als Passiva zu berücksichtigen.
b) Ehegatteninnengesellschaft
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Lesen Sie dazu auch noch einmal die Rn. 41 oben!
Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten können sich auch nach dem Gesellschaftsrecht richten, wenn eine Ehegatteninnengesellschaft vorliegt.
Beispiel
Die Ehegatten errichten ein Mehrfamilienhaus zur Vermietung.[88] Ein über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck kann dagegen nicht in der Anschaffung eines Einfamilienhauses der Ehegatten gesehen werden.
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Die Ehegatteninnengesellschaft ist eine BGB-Gesellschaft nach §§ 705 ff. ohne Gesamthandsvermögen und ohne Außenwirkung. Mit der Trennung bzw. mit der Scheidung wird die Gesellschaft aufgelöst. Für die von dem mitarbeitenden Ehegatten erbrachten Leistungen (§ 706 Abs. 2) ist nach § 733 Abs. 2 Wertersatz zu leisten, wobei sich die Dienste als bleibender Wert im Gesellschaftsvermögen niedergeschlagen haben müssen.[89] Die Höhe des Ausgleichs beträgt nach § 722 Abs. 1 die Hälfte des Wertes.
c) Gesamtschuldnerausgleich
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Erfüllt während der Ehe ein Ehegatte eine Verbindlichkeit, für deren Erfüllung die Ehegatten als Gesamtschuldner haften, ist ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 in der Regel ausgeschlossen, wenn ein Ehegatte die Haushaltsführung übernommen hat. In diesem Fall haben die Ehegatten etwas anderes i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 bestimmt, da die Haushaltsführung des einen Ehegatten nach § 1360 S. 2 dem finanziellen Beitrag des erwerbstätigen Ehegatten gleichsteht. Für die Annahme einer anderen Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 ist der Abschluss einer besonderen Vereinbarung der Ehegatten nicht erforderlich. Eine dem § 745 Abs. 2 entsprechende Regelung enthält § 426 gerade nicht. Im Rahmen dieser Vorschrift hat nach Auffassung des BGH[90] „die besondere Gestaltung des tatsächlichen Geschehens“ von vornherein einen unmittelbaren Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der Gesamtschuldner zueinander, ohne dass es in irgendeiner Weise auf eine gestaltende Handlung der Gesamtschuldner ankäme. Deshalb kann sich diese Vereinbarung aus dem Inhalt und Zweck des zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache ergeben.[91] Mit dem Scheitern der Ehe bzw. mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann jeder Ehegatte eine Neuregelung verlangen. Dazu bedarf es keiner besonderen Handlung des Ehegatten, der den Ausgleichsanspruch verlangt, da durch die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine „andere Bestimmung“ i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 nicht mehr gegeben ist. Durch die Trennung lebt der Anspruch auf den Gesamtschuldnerausgleich wieder auf.[92] Die Haftung im Innenverhältnis richtet sich nach der Trennung nach den Miteigentumsanteilen.[93] Die Gesamtschuld wird als Verbindlichkeit in dem Endvermögen der Ehegatten jeweils berücksichtigt.
Hinweis
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die finanziellen Belastungen bereits in die Berechnung des Ehegattenunterhalts eingestellt worden sind. In diesem Fall stellt die Berücksichtigung der Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Unterhalts eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 dar und verdrängt insoweit den Gesamtschuldnerausgleich.[94]
d) Miteigentümergemeinschaft
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Haben die Ehegatten Miteigentum an einem gemeinsam genutzten Haus oder einer Wohnung, so besteht zwischen ihnen ein Gemeinschaftsverhältnis i.S.v. §§ 1008, 741 ff. Im Falle des Auszugs eines Ehegatten kann der andere Ehegatte nach § 1361b Abs. 3 S. 2 von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Die Pfändung des Rechts eines Miteigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, hindert den anderen Ehegatten nicht daran, die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu beantragen. § 1258 Abs. 2 ist auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil und dem ihm nach Aufhebung der Gemeinschaft zustehenden Erlösanteil nicht anzuwenden. Die Beschlagnahme eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen einer Forderungsvollstreckung steht einem Antrag des Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks nicht entgegen.[95]
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Eine während der Trennungszeit getroffene Vereinbarung, wonach ein Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung zur Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt, führt bei der Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich nur dann zum vollständigen Entfallen des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält.[96]
Hat ein (selbstständig tätiger) Ehegatte aus steuerlichen Gründen (auch noch) nach Trennung (und Auszug) Zins- und Tilgungsleistungen im Rahmen des sog. Zweikontenmodells auf ein von ihm allein aufgenommenes und grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht, steht ihm gegen den anderen Ehegatten kein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 zu, denn die Parteien sind keine Gesamtschuldner.
Nach der Rechtsprechung des BGH[97] kann zwar ein Ausgleichsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten auch dann bestehen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat. Die Ausgleichsverpflichtung ergibt sich dann aus einer entsprechenden konkludenten Vereinbarung der Ehegatten über die Gestaltung des Innenausgleichs. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 426 Abs. 1 haften die Ehegatten auch in diesem Fall im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt. In ähnlicher Weise lässt sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755) ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt.
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Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt in der Regel der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen. Das bedeutet indessen noch nicht, dass damit ohne weiteres wieder eine hälftige Ausgleichsregelung zum Tragen kommt. Es ist vielmehr im Einzelfall danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann.
e) Freistellungsanspruch
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Hat ein Ehegatte während intakter Ehe dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Übernahme einer persönlichen Haftung oder durch die Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen, wenn vertraglich nicht etwas anderes bestimmt