Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen
Ausschluss des gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs durch den Ehevertrag
Fraglich ist, ob die Ehegatten über den Wortlaut des Vertrages hinaus auch einen eventuell gesellschaftsrechtlichen Ausgleich ausschließen wollten. In dem Ehevertrag haben die Ehegatten erklärt, dass kein Zugewinn entstanden sei bzw. dass ein Zugewinn, soweit ein solcher entstanden sei, bereits ausgeglichen bzw. auf den Ausgleich verzichtet worden sei. In dem Ehevertrag wurde mithin nicht ausdrücklich auf die gesellschaftsvertraglichen Ansprüche verzichtet. Die Vereinbarung könnte indes so auszulegen sein, dass auch der gesellschaftsrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten ausgeschlossen sein sollte. Dafür könnte sprechen, dass der Ehevertrag im unmittelbaren Vorfeld der Scheidung geschlossen worden ist und die Ehegatten zu diesem Zeitpunkt neben dem Unternehmen kaum Vermögen besaßen, auf das sich der Zugewinnausgleich hätte beziehen können. Deshalb könnte man annehmen, dass der Zugewinnausgleich inhaltlich dem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich entspricht und deshalb beides von dem in dem Ehevertrag vereinbarten Verzicht erfasst sein sollte. Dieser Ansicht ist im Ergebnis jedoch nicht zu folgen.[111] Zwischen dem Zugewinnausgleich und dem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich bestehen inhaltliche Unterschiede. Die Begründung der Innengesellschaft ist bereits vor der Eheschließung erfolgt und zudem nicht mit der Trennung der Ehegatten, sondern erst mit der Kündigung des M aus dem Unternehmen der F am 1.9.2014 beendet worden. Damit erfasst der gesellschaftsrechtliche Ausgleich einen anderen Zeitraum als der Zugewinnausgleich. Die Ehegatten hatten auch in dem Ehevertrag erklärt, dass sie sich einig seien, dass kein Zugewinn entstanden sei. Auch diese Vereinbarung lässt darauf schließen, dass sie den Wert des Unternehmens nicht als Zugewinn, sondern als gesellschaftsrechtlichen Tatbestand angesehen haben. Es liegt daher näher, den vereinbarten Ausschluss des Zugewinnausgleichs nicht auch auf einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch zu erstrecken.
4. Inhalt des Ausgleichsanspruchs
Die Rechtsprechung stützt die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs auf § 722 Abs. 1 und nimmt eine Halbteilung unabhängig von der Art und dem Gewicht der Beiträge der Ehegatten an.[112]
B. Ergebnis
M hat gegenüber F einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens analog § 738 Abs. 1 S. 2, der die Hälfte des Unternehmenswertes erfasst.
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1. Teil Familienrecht › D. Eheliches Güterrecht › II. Gütertrennung
II. Gütertrennung
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Schließen die Ehegatten durch Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt nach § 1414 S. 1 Gütertrennung ein, falls sich nicht aus einem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt nach § 1414 S. 2, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
178
Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen allein und für eigene Rechnung. Nach § 1413 können sich die Ehegatten gegenseitig das Vermögen zur Verwaltung überlassen. Die Vorschriften der §§ 1353–1362 bleiben von der Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung unberührt. Die für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft geltenden Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 Abs. 1, 1369 finden hingegen keine Anwendung. Jeder Ehegatte kann grundsätzlich nur sich selbst verpflichten, so dass auch jeder nur für seine eigenen Verbindlichkeiten haftet. Etwas anderes ergibt sich nur bei Vorliegen entsprechender Vollmachten sowie in Bezug auf Rechtsgeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 Abs. 1. Die Besitzverhältnisse bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften. Jeder Ehegatte hat daher regelmäßig Alleinbesitz an seinen eigenen Sachen. An der Ehewohnung und dem gemeinsamen Hausrat haben die Ehegatten allerdings regelmäßig Mitbesitz. Zur Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten bedarf es nur eines Titels gegen diesen selbst. Zu Gunsten der Gläubiger gelten auch hier § 1362 und § 739 ZPO.
Der Güterstand der Gütertrennung endet durch Tod bzw. Todeserklärung eines Ehegatten sowie durch rechtskräftiges Urteil über die Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe. Darüber hinaus können die Ehegatten den Güterstand durch eine Vereinbarung in einem Ehevertrag aufheben. Die Vorschriften über die Gütertrennung enthalten keine Regelungen über einen Vermögensausgleich nach Beendigung des Güterstands. Im Rahmen der Gütertrennung können einseitige Vermögensvermehrungen nicht durch den Zugewinn ausgeglichen werden. Es bleibt daher bei den oben unter Rn. 160 ff. dargestellten Ausgleichsinstituten.
1. Teil Familienrecht › D. Eheliches Güterrecht › III. Gütergemeinschaft
III. Gütergemeinschaft
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In der Praxis wird von der Möglichkeit der Vereinbarung der Gütergemeinschaft nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Den zahlreichen Nachteilen der Gütergemeinschaft trägt die Vorschrift des § 1415 Rechnung, wonach der Güterstand der Gütergemeinschaft nur durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag i.S.v. § 1410 vereinbart werden kann.
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Die Gütergemeinschaft ist durch verschiedene Vermögensmassen der Ehegatten gekennzeichnet.
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Bei der Gütergemeinschaft wird nach § 1416 Abs. 1 S. 1 das Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut). Dazu gehört auch das Vermögen, das die Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwerben, § 1416 Abs. 1 S. 2. Von dem Gesamtgut ist das Sonder- und Vorbehaltsgut zu unterscheiden.
Sondergut ist das rechtsgeschäftlich nicht übertragbare Vermögen beider Ehegatten, § 1417 Abs. 2 (Nießbrauch, § 1059 S. 1, unpfändbare Gegenstände oder unpfändbares Gehalt). Vorbehaltsgut sind nach § 1418 Abs. 1 die Gegenstände, die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt worden sind, die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet worden sind, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll. Gleiches gilt für Gegenstände, die ein Ehegatte aufgrund eines zu dem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf ein Vorbehaltsgut bezieht. An dem Sonder- und Vorbehaltsgut besteht jeweils Alleineigentum der Ehegatten. Über das Sonder- und Vorbehaltsgut kann jeder Ehegatte frei verfügen und es selbständig