Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen
von den Ehegatten verwaltet, wenn sie in dem Ehevertrag keine Bestimmung über die Verwaltung des Gesamtguts vereinbart haben. Bei einer gemeinschaftlichen Verwaltung können die Ehegatten nach § 1450 Abs. 1 über das Gesamtgut nur gemeinsam verfügen, wenn nicht die in §§ 1454–1456 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegen. Haben die Ehegatten in dem Ehevertrag eine Einzelverwaltung vereinbart, so kann der verwaltende Ehegatte über die Gegenstände des Gesamtguts allein verfügen, § 1422 S. 1. Er bedarf für die in §§ 1423–1425 geregelten Verfügungen der Zustimmung seines Ehegatten. Bei fehlender Zustimmung gelten die §§ 1427, 1428, die dem nicht verwaltenden Ehegatten ein Revokationsrecht gewähren, das § 1368 entspricht.
Das Gesamtgut haftet nach § 1459 Abs. 1 für die Verbindlichkeiten der Ehegatten. Stammt die Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vorgenommen hat, haftet das Gesamtgut nach § 1460 Abs. 1 nur dann, wenn der andere Ehegatte zustimmt. Nach § 1459 Abs. 2 S. 1 haften die Ehegatten für Gesamtgutverbindlichkeiten persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zu Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft, § 1459 Abs. 2.
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Die Gütergemeinschaft endet nach § 1482 im Falle des Todes eines Ehegatten. Sofern dies im Ehevertrag vereinbart worden ist, kann die Gütergemeinschaft nach § 1483 im Todesfall als fortgesetzte Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Abkömmlingen und dem überlebenden Ehegatten fortgeführt werden. Ist der Überlebende Alleinerbe des verstorbenen Ehegatten, so erlischt die gesamthänderische Bindung des Gesamtguts ohne Auseinandersetzung.[113] Ansonsten fällt nach § 1482 S. 1 der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut in den Nachlass. Zu einer Beendigung der Gütergemeinschaft führen auch die Ehescheidung (§ 1564), die Eheaufhebung (§ 1313) und die Eheauflösung (§ 1319 Abs. 2). Auch ein rechtskräftiges Urteil, mit dem einer Aufhebungsklage (§§ 1447, 1448, 1469) stattgegeben wird, beendet die Gütergemeinschaft (§§ 1449 Abs. 1, 1470 Abs. 1). Darüber hinaus kann die Gütergemeinschaft im Rahmen eines Ehevertrags durch Aufhebung der Gütergemeinschaft oder durch die ausdrückliche Bestimmung eines anderen Güterstands beendet werden.
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Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander (§ 1471 Abs. 1). Die Gemeinschaft zur gesamten Hand bleibt bis zur Beendigung der Auseinandersetzung bestehen; die Verwaltung des Gesamtguts erfolgt – unabhängig von der vorherigen Verwaltungsregelung – gemeinschaftlich (§§ 1471 Abs. 2, 1472 Abs. 1). Nach § 1474 richtet sich die Durchführung der Auseinandersetzung des Gesamtguts nach §§ 1475–1481, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Aus dem Gesamtgut sind die Verbindlichkeiten, für die das Gesamtgut haftet, zu erfüllen. Ein etwaiger Überschuss wird zwischen den Ehegatten geteilt, §§ 1476 ff. Ist die Auseinandersetzung abgeschlossen, tritt die Beendigung des Güterstands ein.
1. Teil Familienrecht › D. Eheliches Güterrecht › IV. Ehevertrag
IV. Ehevertrag
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Die Ehegatten können nach der Legaldefinition in § 1408 Abs. 1 eine Vereinbarung über den Güterstand in einem Ehevertrag regeln.
1. Abschluss des Ehevertrags
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Nach § 1410 bedarf der Abschluss eines Ehevertrags der notariellen Beurkundung. Die notarielle Beurkundung kann bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen der Ehegatten in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Gerichtsprotokoll gemäß § 127a BGB ersetzt werden. Bei dem Abschluss des Ehevertrags ist eine Stellvertretung zulässig, da es sich nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt. Nach § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Erteilung der Vollmacht keiner notariellen Beurkundung.[114] Die Vorschrift des § 1411 enthält eine Sonderregelung für den Abschluss von Eheverträgen durch beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsunfähige. Der Ehevertrag kann nach § 1408 Abs. 1 auch während der Ehe abgeschlossen werden.
2. Inhalt des Ehevertrags
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Die Ehegatten können in einem Ehevertrag nur den Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft vereinbaren. Umstritten ist, ob einzelne Regelungen der im BGB vorgesehenen Güterstände miteinander kombiniert werden können.[115] Unstreitig ist, dass die einzelnen Güterstände in einem Ehevertrag modifiziert werden können. So kann der Zugewinnausgleich auf eine bestimmte Summe oder Quote beschränkt werden oder nur für den Fall des Todes der Ehegatten vereinbart werden. Auch die nach §§ 1365–1369 bestehenden Verfügungsbeschränkungen können in einem Ehevertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dagegen ist eine Erweiterung der Verfügungsbeschränkungen nicht zulässig.[116] Die Ehegatten können abweichende Festsetzungen zu dem Anfangs- und dem Endvermögen und zur Höhe der Ausgleichsforderung vereinbaren. Sie können auch die in § 1382 vorgesehene Stundungsmöglichkeit sowie die in § 1381 geregelte Einrede der groben Unbilligkeit ausschließen. Zwingendes Recht sind dagegen bei der Zugewinngemeinschaft die Vorschriften der §§ 1377 Abs. 2 S. 1, 1378 Abs. 2, Abs. 3, 1379.
Schließen die Parteien in einem Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus oder heben sie ihn auf, so tritt nach § 1414 S. 1 Gütertrennung ein. Das gleiche gilt, wenn sie den Zugewinn oder den Versorgungsausgleich ausschließen oder die Gütergemeinschaft aufheben § 1414 S. 2. Nach § 1413 kann ein Ausschluss des Widerrufs der Überlassung der Vermögensverwaltung nur durch einen Ehevertrag erfolgen, wobei ein Widerruf aus wichtigem Grund jederzeit zulässig ist. Die Ehegatten können in einem Ehevertrag auch Abreden über den nachehelichen Unterhalt treffen.
3. Wirksamkeit des Ehevertrags
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Nach der neueren Rechtsprechung[117] kann sich ein Ehegatte auf die in dem Ehevertrag getroffenen Vereinbarungen nicht berufen, wenn der Vertrag einen Ehegatten einseitig belastet und nicht Ausdruck einer beiderseitigen Selbstbestimmung, sondern einer einseitigen Machtausübung eines Ehegatten ist. Das folgt aus der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, die als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen auch im Zivilrecht ihre Wirkung entfalten. Art 6 Abs. 1 GG gewährleistet den Ehegatten das Recht zur freien Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft. Verfassungsrechtlich geschützt ist nach Art. 3 Abs. 2 GG aber auch die Ehe, in der die Ehegatten gleichberechtigte Partner sind. Zur Verwirklichung dieses Grundrechts hat das BVerfG[118] der vertraglichen Freiheit der Ehegatten zu dem Abschluss eines Ehevertrags Grenzen gesetzt, wenn der Vertrag eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten zu erkennen gibt.
a) Sittenwidrigkeit
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Die Rechtsprechung überprüft die Wirksamkeit von Eheverträgen zunächst anhand der Vorschrift des § 138 Abs. 1. Zur Bejahung der Sittenwidrigkeit muss eine einseitige Benachteiligung eines Ehegatten (objektives Element) und weitere aus einer Gesamtabwägung ergebende Umstände vorliegen, die den Vorwurf einer sittenwidrigen Gesinnung rechtfertigen (subjektives Element).[119] Die Grenze liegt objektiv in einer durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten einseitigen Lastenverteilung, die für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist.[120] Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.[121] Zur Feststellung der Benachteiligung ist eine Gesamtschau der individuellen Verhältnisse der Ehegatten – insbesondere