Familien- und Erbrecht. Ute Brenneisen

Familien- und Erbrecht - Ute Brenneisen


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      Hat ein Ehegatte einen größeren Zugewinn erzielt, so hat derjenige mit dem geringeren Zugewinn gegen den anderen einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch auf Zahlung der Hälfte des Überschusses § 1378 Abs. 1.

      Beispiel

Ehemann Ehefrau
Anfangsvermögen 10 000 € 30 000 €
Endvermögen 100 000 € 60 000 €
Zugewinn 90 000 € 30 000 €

      Ausgleichsanspruch: Zugewinn Ehemann von 90 000 € – Zugewinn Ehefrau von 30 000 € = 60 000 € : 2 = 30 000 €.

      Der Ausgleichsanspruch der Ehefrau beträgt damit 30 000 €.

      Hinweis

      Die Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet sich damit wie folgt:

      (Höherer Zugewinn – niedriger Zugewinn) : 2 = Höhe des Ausgleichsanspruchs

      126

      

      Beispiel

Ehemann Ehefrau
Anfangsvermögen 30 000 € 30 000 €
Endvermögen 10 000 € 60 000 €
Zugewinn 0 € 30 000 €

      Ausgleichsanspruch: Zugewinn der Ehefrau von 30 000 € – Zugewinn des Ehemanns von 0 € = 30 000 € : 2 = 15 000 €.

      Der Zugewinnanspruch des Ehemannes beträgt damit 15 000 €.

      bb) Anfangsvermögen

      127

      Für die Ermittlung des Zugewinns ist zunächst das jeweilige Anfangs- und Endvermögen zu ermitteln. Nach §§ 1377 Abs. 2, 1035 S. 3 kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten verlangen, dass ein Inventar über das Anfangsvermögen durch einen Notar aufgenommen wird. Diese Verpflichtung ist eine unvertretbare Handlung, die nach § 120 FamFG, § 888 ZPO vollstreckt werden kann.

      128

      

      Anfangsvermögen ist nach § 1374 das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstands gehört. Soweit die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, ist in der Regel der Zeitpunkt der Eheschließung für den Eintritt des Güterstands maßgebend. Haben die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung im Rahmen eines Ehevertrages Gütertrennung vereinbart und heben sie im Laufe der Ehe den vereinbarten Güterstand durch einen weiteren Ehevertrag wieder auf, indem sie den gesetzlichen Güterstand vereinbaren, ist für das Anfangsvermögen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Ehevertrages abzustellen.

      (1) Aktivvermögen

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      131

      

      Die Wertermittlung des Anfangsvermögens erfolgt nach §§ 1376 Abs. 1. Danach wird bei der Berechnung des Anfangsvermögens der Wert zugrunde gelegt, den das Vermögen im Zeitpunkt des Eintritts in den Güterstand hatte. Für den Wert des Vermögens, das dem Anfangsvermögen zuzurechnen ist, ist der Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend.

      (2) Verbindlichkeiten

      132

      Hinweis

      Beispiel

      Der Ehemann hat im Zeitpunkt der Eheschließung Schulden in Höhe von 200 000 €. Das Anfangsvermögen der Ehefrau beträgt 5000 €. Während der Ehezeit tilgt der Ehemann seine Verbindlichkeiten und hat im Zeitpunkt der Scheidung ein Endvermögen von 0 €. Die Ehefrau verfügt über ein Endvermögen in Höhe von 20


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