Insolvenzstrafrecht. Gerhard Dannecker
a) Sicherung der Insolvenzmasse
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Zunächst nimmt der Insolvenzverwalter gem. § 148 Abs. 1 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung, notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung. Anschließend hat er verschiedene Verzeichnisse und Übersichten anzulegen. So trifft den Insolvenzverwalter nach § 151 InsO die Pflicht, ein Verzeichnis der Massegegenstände aufzustellen[35], wozu er sich gem. § 151 Abs. 2 S. 3 InsO eines Sachverständigen bedienen kann. Über die Gläubiger des Schuldners hat er nach § 152 InsO ebenfalls ein Verzeichnis zu erstellen, in welchem die absonderungsberechtigten Gläubiger gesondert hervorzuheben sind. Schließlich muss er gem. § 153 InsO eine Vermögensübersicht erstellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. Diese drei Verzeichnisse bzw. Übersichten sind nach § 154 InsO spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners bleiben hiervon nach § 155 InsO unberührt, jedoch hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten in Bezug auf die Insolvenzmasse zu erfüllen.
b) Entscheidung über die Verwertung
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Für die Entscheidung über die Verwertung der Insolvenzmasse ist gem. § 156 InsO ein Berichtstermin abzuhalten, an welchem der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und deren Ursache berichtet. Gleichzeitig gibt er Antwort auf die Fragen, ob das schuldnerische Unternehmen zumindest in Teilen erhalten werden kann, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen dies auf die Befriedigung der Gläubiger haben würde. Dort erhalten der Schuldner, der Gläubigerausschuss, der Betriebsrat und der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten gem. § 156 Abs. 2 S. 1 InsO Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Bericht des Verwalters. Über die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des schuldnerischen Unternehmens entscheidet nach § 157 InsO die Gläubigerversammlung. Möchte der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners bereits vor dem Berichtstermin stilllegen oder veräußern, so hat er nach § 158 InsO zuvor die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, sofern ein solcher bestellt wurde.
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Der Gläubigerversammlung steht es gem. § 157 S. 2 InsO frei, ob sie den Verwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans beauftragt oder ihm wenigstens das Ziel des Plans vorgibt. Vor der Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung bzw. vor der Stilllegung oder Veräußerung des Unternehmens hat der Insolvenzverwalter den Schuldner nach § 158 Abs. 2 S. 1 InsO zu unterrichten. Dem Insolvenzgericht steht in den Fällen des § 158 Abs. 2 S. 2 InsO eine Untersagungsbefugnis zu. § 159 InsO regelt die Verwertung der Insolvenzmasse. Danach hat der Insolvenzverwalter unverzüglich nach dem Berichtstermin das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.
c) Gegenstände mit Absonderungsrechten
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Die Vorschriften der §§ 165 ff. InsO regeln die Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten, wobei zwischen unbeweglichen Gegenständen (§ 165 InsO) und beweglichen Gegenständen (§ 166 InsO) unterschieden wird. Die gesetzlichen Regelungen enthalten detaillierte Vorgaben für die Behandlung der Gegenstände mit Absonderungsrechten.
2. Befriedigung der Insolvenzgläubiger und Einstellung des Verfahrens
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Regelungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger und zur Einstellung des Verfahrens finden sich im fünften Teil der Insolvenzordnung.
a) Feststellung der Forderungen
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Gemäß § 174 Abs. 1 S. 1 InsO haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen zunächst schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Diese Vorschrift korreliert inhaltlich mit § 28 InsO. Im Rahmen dieser Anmeldung sind die Forderungen nach § 174 Abs. 2 InsO sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach anzugeben und vom Insolvenzverwalter gem. § 175 Abs. 1 InsO in eine Tabelle einzutragen. Geht ein Gläubiger von einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners aus, so muss er entsprechende Tatsachen darlegen (§ 174 Abs. 2 InsO). Im anschließenden Prüfungstermin (§ 176 InsO) prüft der Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach. Im Bestreitensfall sind Forderungen einzeln zu erörtern. Nach § 178 Abs. 1 S. 1 InsO gilt eine Forderung als festgestellt, wenn gegen sie weder vonseiten des Verwalters noch vonseiten eines Gläubigers ein Widerspruch im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren[36] erhoben wurde bzw. wenn ein solcher wieder beseitigt wurde. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung einer Forderung jedoch nicht entgegen.
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Das Insolvenzgericht trägt gem. § 178 Abs. 2 S. 1 InsO jede Feststellung und jeden Widerspruch bezüglich einer angemeldeten Forderung in die Tabelle ein. Diese Eintragung wirkt für die festgestellte Forderung nach § 178 Abs. 3 InsO ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Verwalter und sämtlichen Insolvenzgläubigern. Die Zuständigkeit für die Feststellung ergibt sich aus § 180 InsO. Im ordentlichen Verfahren ist Klage bei demjenigen Amtsgericht zu erheben, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder war, solange der Streitgegenstand nicht die Zuständigkeit desjenigen Landgerichts eröffnet, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört. Wurde eine Forderung vonseiten des Verwalters oder eines Gläubigers bestritten, bleibt es dem Gläubiger gem. § 179 Abs. 1 InsO überlassen, gegen den Bestreitenden die Feststellung zu betreiben. Im Falle des Vorliegens eines vollstreckbaren Schuldtitels oder eines Endurteils obliegt es nach § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen. Eine rechtskräftige Entscheidung wirkt in diesem Bereich gem. § 183 InsO gegenüber dem Verwalter sowie gegenüber sämtlichen Gläubigern. Die Beantragung der Berichtigung der Tabelle obliegt der obsiegenden Partei. § 184 InsO regelt die Klage gegen einen Widerspruch des Schuldners. In bestimmten Fällen kann der Schuldner nach § 186 InsO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
b) Verteilung der Insolvenzmasse
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Vor dem allgemeinen Prüfungstermin darf nach § 187 Abs. 1 InsO nicht mit der Befriedigung der Gläubiger begonnen werden. Sind Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden, so können diese durch den Insolvenzverwalter mit Zustimmung eines vorhandenen Gläubigerausschusses gem. § 183 Abs. 2, 3 InsO an die Insolvenzgläubiger verteilt werden. Vor dieser Verteilung hat der Insolvenzverwalter gem. § 188 S. 1 InsO ein Verzeichnis derjenigen Forderungen aufzustellen, welche bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Den Beteiligten ist Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren, um ihnen ihr Einwendungsrecht aus § 194 InsO zu ermöglichen bzw. dessen Geltendmachung nicht unnötig zu erschweren. Der Insolvenzverwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung zur Verfügung stehenden Betrag an. Das Insolvenzgericht hat dies öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 189 ff. InsO regeln die Berücksichtigung bestrittener Forderungen, absonderungsberechtigter Gläubiger und aufschiebend bedingter Forderungen.
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Ist die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet, so erfolgt mit Zustimmung