Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha

Bankrott und strafrechtliche Organhaftung - Jörg Habetha


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betriebswirtschaftlichen Sinn genügt dementsprechend nicht, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (als Gesamtvollstreckungsverfahren) zu begründen oder eine Insolvenzantragspflicht i. S. des § 15a InsO auszulösen.[36] Erforderlich ist, dass Umfang und Intensität der wirtschaftlichen Krise eine Qualität erreichen, die den Übergang in ein Gesamtvollstreckungsverfahren rechtfertigen. Die rechtlichen Voraussetzungen sind in den „Eröffnungsgründen“ (§§ 17 bis 19 InsO) im Einzelnen und enumerativ normiert.[37]

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