Bankrott und strafrechtliche Organhaftung. Jörg Habetha
target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_85148eb5-5314-51b6-a626-4df292fde9e4">Rechtlich unerlaubte, missbilligte Gefahrerhöhung als Voraussetzung objektiver Zurechnung
b)Dogmatische Einordnung von Sonderwissen – Positive Kenntnis der Deliktspläne als Kriterium zur Bestimmung des erlaubten Risikos
c)Rechtlich missbilligte Gefahrbegründung mit dolus eventualis
bb)Kriterium des erkennbar tatgeneigten Täters
cc)Erlaubte Gefahrerhöhung durch Berufsausübung
5.Konsequenzen für die strafrechtliche Verantwortung der Bankmitarbeiter
b)Strafbarkeit der Bankmitarbeiter durch berufstypisches Verhalten
aa)Banktypische Tätigkeit in Kenntnis des Deliktsplans
bb)Banktypische Tätigkeit ohne Sonderwissen
Teil 11 Zusammenfassung und Schlussbetrachtung
Teil 1 Gegenstand der Arbeit
Teil 1 Gegenstand der Arbeit
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Das Preußische Strafgesetzbuch von 1851 bestrafte in § 259 „Handelsleute, Schiffsreeder und Fabrikbesitzer, welche ihre Zahlungen eingestellt haben“, wegen eines betrügerischen Bankrotts, sofern diese Vermögensstücke beiseite geschafft oder verheimlicht, erdichtete Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt bzw. die Buchführung manipuliert haben.[1] Die Vorschriften wurden in das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 übernommen und bereits wenige Jahre später in die Konkursordnung von 1877 integriert.[2] Durch das 1. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität fanden die zugleich novellierten Vorschriften des Bankrottstrafrechts erst 1979 wieder Eingang in das Strafgesetzbuch. Die Rückführung erfolgte aus generalpräventiven Gründen.[3] Sie gilt zugleich als ein Beleg für die zunehmende Relevanz des Bankrottstrafrechts. Die Vorschriften blieben durch die umfassende Novellierung des Insolvenzrechts 1999 unverändert. Die Auswirkungen der Insolvenzrechtsreform auf das Insolvenzstrafrecht sind Gegenstand des wissenschaftlichen Diskurses.[4] Der gestiegenen strafrechtlichen Relevanz von Insolvenzen entspricht eine verstärkte öffentliche Aufmerksamkeit.
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Insolvenzen großer Unternehmen, etwa der Phillipp Holzmann AG, der Opel AG und zuletzt der Schlecker Gruppe, fanden jeweils ein breites mediales Echo und führten zu politischer Kontroverse. Die Mehrzahl der Insolvenzen vor allem mittelständischer Unternehmen erfolgt dagegen abseits einer vergleichbaren öffentlichen und politischen Anteilnahme. Wirtschaftliche Krisen und Insolvenzen sind Konsequenz auch einer sozialen Marktwirtschaft. In den Jahren 2011 und 2012 waren trotz der positiven konjunkturellen Entwicklung jeweils noch etwa 30.000 Unternehmen von Insolvenz betroffen.[5] Die Anzahl der Insolvenzstraftaten steht hiermit in Zusammenhang.[6] In 2011 wurden wie im Vorjahr in der Bundesrepublik in etwa 5.000 Fällen Bankrottstraftaten (§§ 283 bis 283d StGB) ermittelt.[7] Diese Zahlen unterstreichen die Bedeutung des Insolvenzstrafrechts.
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Die strafrechtliche Verantwortung von Bankmitarbeitern in der Krise ihres Kunden, insbesondere eine mögliche Strafbarkeit wegen Bankrotts, ist im Schrifttum trotz der engen wirtschaftlichen Verknüpfung zwischen dem Kreditgeschäft der Banken und den Gründen einer Insolvenz bisher wenig untersucht.[8] Die bankrottstrafrechtliche Verantwortung von Bankmitarbeitern bei der Kreditrückführung in der Krise ihres Kunden ist Gegenstand der Arbeit. Die Untersuchung verfolgt dabei zugleich das Ziel, dogmatische Probleme strafrechtlicher Organhaftung sowie des Bankrotts (§ 283 StGB) näher zu beleuchten.
Anmerkungen
LK-StGB-Tiedemann Vor § 283 Rn. 36.
Vormbaum GA 1981, 102, insbesondere zur Entwicklung des Tatbestands der Gläubigerbegünstigung.
Vgl. BT-Drucks. 7/3441, S. 34.
Hierzu insbesondere S. Erdmann Krisenbegriff der Insolvenztatbestände, 2007; Moosmayer Auswirkungen der Insolvenzordnung, 1999; Penzlin Strafrechtliche Auswirkungen der Insolvenzordnung, 2000.
Creditreform Wirtschaftsforschung, Insolvenzen in Deutschland, Jahr 2012, S. 1, veröffentlicht unter www.creditreform.de/Deutsch/Creditreform/Presse/Archiv/Insolvenzen_Neugruendungen_Loeschungen_DE/2012_-_Jahr/2012-11-29_Insolvenzen_in_Deutschland.pdf.
Liebl Kriminalistik 2011, 297 (298 ff.).
Die Fallzahl der Bankrottdelikte i.S. der §§ 283, 283a-283d StGB stieg leicht von 4.972 in 2010 auf 5.127 in 2011, vgl. Polizeiliche Kriminalitätsstatistik für das Jahr 2011, 59. Ausgabe 2012, Bundeskriminalamt (Hrsg.), S. 45 (Schlüssel: 561000).
Insbesondere Tiedemann ZIP 1983, 513 ff.; Otto Bankentätigkeit, 1983.
Teil 2 Bankgeschäft und Insolvenz – zivil- und insolvenzrechtliche